Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach hat in ihrer Sitzung am 14.07.2022 nachstehende Richtlinie zur Förderung von Stecker-Solaranlagen in der Gemeinde Brensbach beschlossen.
Die Förderung von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom soll in Brensbach den Einwohnern eine Möglichkeit bieten, die Umwelt durch den Einsatz erneuerbarer Energien zu entlasten sowie ihre Stromkosten zu senken. Mit den Solarmodulen können auch Mieter einen Beitrag zur Energiewende leisten. Die Gemeinde legt daher im Rahmen und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel dieses Förderprogramm für Stecker-Solaranlagen auf.
Über die Bewilligung wird aufgrund der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge entschieden.
Gefördert wird die Neuanschaffung von Stecker-Solaranlagen für die Eigennutzung. Anlagen mit einer Leistung von 300Wp bis 450Wp werden einmalig je Wohnung bzw. Antragssteller/in
mit 50€ und Anlagen mit einer darüberhinausgehenden Leistung bis 600Wp einmalig mit 100€ gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer, Vermieter oder Mieter eines Hauses oder einer Wohnung im Gemeindegebiet Brensbach sind. Der Installationsort der Anlage muss im Gemeindegebiet Brensbach liegen.
Die Anlage muss den gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit entsprechen.
Als Verwendungsnachweis müssen mit dem Antrag folgende Unterlagen eingereicht werden:
Im Falle der Förderung verpflichtet sich die/der Fördermittelempfänger/in gegenüber der Gemeinde Brensbach, die geförderte Anlage über eine Haltedauer von fünf Jahren zu nutzen. Maßgebend ist für den Beginn der Haltedauer das Rechnungsdatum. Ein Weiterverkauf oder eine unentgeltliche Abgabe an Dritte sowie die Funktionslosigkeit der Anlage innerhalb dieses Zeitraums ist der Gemeinde Brensbach unverzüglich mitzuteilen. Die/der Fördermittelempfänger/in ist in diesen Fällen verpflichtet, den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) an die Gemeinde Brensbach zurückzuzahlen. § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz findet entsprechende Anwendung.
Die Gemeinde Brensbach behält sich das Recht vor die Anlage vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte kostenfrei überprüfen zu lassen. Mit Annahme des Förderbetrags wird ihr dieses Recht durch die/den Fördermittelempfänger/in zugleich ausdrücklich gewährt.
Die Förderung der Maßnahmen durch die Gemeinde Brensbach ersetzt nicht eine ggf. zusätzlich erforderliche Beurteilung und Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften.
Mit der Förderung wird durch die Gemeinde Brensbach keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage und für Schäden durch deren Betrieb übernommen.
Die Richtlinie tritt am 01.08.2022 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen, für die ab diesem Zeitpunkt Rechnungen ausgestellt worden sind, und solange, bis die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aufgebraucht sind.