Der Gemeindevertreter, Herr Jan Michel Janßen, ehemals wohnhaft: Hanse Lucke 16, 64395 Brensbach ist verstorben.
Ich stelle daher gemäß § 33 Abs. 3 bzw. § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest, dass
- Herr Friedrich Volz, Affhöllerbacher Straße 4, 64395 Brensbach -als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der Christlichen Demokratischen Union -CDU- mit den meisten Stimmen - in die Gemeindevertretung Brensbach nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 5 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach, Ezyer Str. 5, 64395 Brensbach, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.