Der Gemeindevertreter, Herr Klaus-Dieter Schmidt, Am Pfaffengraben 16, 64395 Brensbach hat unwiderruflich auf sein Mandat als Gemeindevertreter verzichtet.
Ich stelle daher gemäß § 33 Abs. 3 bzw. § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest, dass
Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 5 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach, Ezyer Str. 5, 64395 Brensbach, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.