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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 39/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Bebauungsplan „An der Rippertsbach,

1. Änderungsplan, 4. Änderung“ im Ortsteil Brensbach

Der Bebauungsplan „An der Rippertsbach, 1. Änderungsplan, 4. Änderung“ im Ortsteil Brensbach ist von der Gemeindevertretung am 15.09.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden. Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Gemeindezentrum der Gemeinde Brensbach, im Ortsteil Brensbach, Ezyer Str. 5, Zimmer Nr. 6, während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Brensbach, Flur 4 das Flurstück Nr. 14 zwischen Waldstraße und Hältersbach.

Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus der nachfolgenden Karte.

Abb.: Katasterauszug mit dem Geltungsbereich des Plangebietes

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Brensbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hingewiesen wird:

a)

auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie

b)

auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

Brensbach, den 30.09.2022