Ab Oktober bis Ende Februar dürfen Hecken, Sträucher und Bäume zurückgeschnitten werden - und das müssen sie auch, wenn sie in Straßen, Geh- oder Radwege hineinragen.
Überwuchs kann zur Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden.
Besonders für Radfahrer, Kinder oder Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Auch Sichtbehinderungen an Kreuzungen, Straßenschildern oder verdeckten Verkehrszeichen sind problematisch.
Straßenlaternen sind ebenfalls freizuschneiden, auch um ihre vollständige Ausleuchtung zu gewährleisten und damit einen Sicherheitsaspekt in der Dämmerung und Nacht darzustellen.
Grundstückseigentümer und -nutzer stehen hier in der Verantwortung.
Das sogenannte „Lichtraumprofil“ muss freigehalten werden:
2,50 Meter Höhe über Geh- und Radwegen und 4,50 Meter über Fahrbahnen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist zwischen März und Ende September nur ein sanfter Pflegeschnitt erlaubt, um brütende Vögel nicht zu stören. Im Herbst kann der nötige Rückschnitt aber sicher und umfassend erfolgen.