Der Gemeindevertreter, Herr Thomas Strubel, Zeileichstraße 26, 64395 Brensbach rückt in den Gemeindevorstand der Gemeinde Brensbach nach, so dass er gemäß § 65 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) unwiderruflich auf sein Mandat als Gemeindevertreter verzichten muss.
Ich stelle daher gemäß § 33 Abs. 3 bzw. § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest, dass
| - | Herr Thomas Strubel entsprechend seiner Verzichtserklärung aus der Gemeindevertretung Brensbach zum nächst möglichen Zeitpunkt ausscheidet und |
| - | Herr Klaus Ehrhard, Affhöllerbacher Straße 1, 64395 Brensbach –als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der Unabhängigen Wählergemeinschaft Brensbach -UWG Brensbach- mit den meisten Stimmen in die Gemeindevertretung Brensbach nachrückt. |
Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte/r des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 5 Wahlberechtigte unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Brensbach, Ezyer Str. 5, 64395 Brensbach, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.