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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 47/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur 10. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Brensbach

Aufgrund der §§ 5 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch ArtikeI 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. I S.90,93) und der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBI I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBL I S. 582), des § 30 der Friedhofsordnung der Gemeinde Brensbach vom 29.09.2011 und der Satzung der Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 22.05.2003, zuletzt geändert am 26.11.2020, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brensbach am 16.11.2023 folgende

Satzung zur 10. Änderung der Gebührenordnung vom 22.05.2003 zur Friedhofsordnung beschlossen:

Artikel 1

§ 8 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:

Artikel 2

§ 8a wird wie folgt geändert:

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Artikel 3

§ 10 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Bestattungsgebühren/Umbettungsgebühren

Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:

Artikel 4

§ 11 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern für Erd-/Urnenbestattungen

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern für Erdbestattungen auf 30 Jahre/Gräber für Urnenbestattungen auf 20

Jahre sind zu entrichten:

Artikel 5

§ 12 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in den Urnenwänden auf den Friedhöfen Brensbach, Wersau und Nieder- Kainsbach

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an den Urnenwänden sind auf 20 Jahre zu entrichten:

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische werden die unter Buchstabe a) genannten Gebührensätze zeitanteilig je Jahr der Verlängerung erhoben.

Nach Ablauf der in der Friedhofsordnung festgesetzten Nutzungszeit kann für die Grabstätte ein weiteres Nutzungsrecht erworben werden. Die Höhe der Gebühren wird entsprechend Buchstabe a) festgesetzt.

Artikel 6

§ 13 wird durch folgende Neufassung ersetzt:

Gebühren für Grabräumungen

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zu Entfernung der Anlage auf Grabstellen gemäß § 24 (2) der Friedhofsordnung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür erhoben:

Artikel 7

§ 13 a wird wie folgt geändert:

Verwaltungsgebühren

Artikel 8

Maßgeblich für die Entstehung der jeweiligen Gebühr ist grundsätzlich der Tag der Bestattung.

Artikel 9

Die Änderungen nach Artikel 1-7 treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Brensbach, den 17.11.2023
Der Gemeindevorstand
Rainer Müller
Bürgermeister