Immer wieder erreichen uns Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, die sich über das Parkverhalten ihrer Mitbürger beschweren. So werden die Fahrzeuge oft so ungünstig abgestellt, dass Einfahrten, oder diesen gegenüber, blockiert werden oder ein ungehindertes Passieren der Straße nicht mehr möglich ist.
Auch die Fa. RESO Recycling u. Entsorgungs Service GmbH und der gemeindliche Bauhof, der den Winterdienst durchführt, hat diese Situation schon häufig moniert.
Natürlich stellt eine Garage eine attraktive Abstellfläche für Gegenstände jeglicher Art dar, aber wir weisen darauf hin, dass die Fahrzeuge in Garagen, Höfen oder auf Stellplätzen vorrangig abgestellt werden müssen. Denn vor allem Garagen haben den Zweck Parkraum zu schaffen und die Straßen von parkenden Autos zu entlasten.
Dies ist in der Hessischen Bauordnung verankert, die weiter aussagt, dass das Parken in Garagen oder auf Stellplätzen zwingend für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Gerade in engen und unübersichtlichen Straßen ist dies unbedingt erforderlich, um Streitigkeiten oder gar Unfälle zu vermeiden.
Die Hessische Bauordnung sagt ebenfalls aus, dass Garagen nicht zweckentfremdet werden dürfen. D.h., sie dürfen nicht mit Gegenständen etc. bestückt werden, die den Zweck, nämlich die Unterbringung eines Fahrzeuges, und dazu gehört auch ein ungehindertes Einfahren in die Garage, unmöglich machen.
Eine Zuwiderhandlung kann eine bauaufsichtliche Anordnung zur Folge haben.