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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Silvester und Abbrennen von Feuerwerk 2022/2023

Der anstehende Jahreswechsel steht bevor und mit ihm auch die eine oder andere Silvesterparty und natürlich das traditionelle Abbrennen von Feuerwerk.

Anders wie in den beiden vergangenen Jahren, gibt es aktuell keine coronabedingten Beschränkungen im Hinblick auf das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk.

Dennoch weist das Ordnungsamt der Gemeinde Brensbach vorsorglich darauf hin, dass insbesondere das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im engbebauten Innerortsbereich sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verboten ist.

Hier ist besonders der Bereich um das Seniorenpflegeheim Oberscholzenhof Brensbach betroffen.

Weiterhin ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind verboten.

Die Biogasanlage im Ochsenwiesenweg fällt unter diese Kategorie.

Zum Schluss möchte das Ordnungsamt allen Bürgerinnen und Bürgern ein paar Denkanstöße in Bezug auf die Überlegungen, ein Feuerwerk abzubrennen, mit auf den Weg geben:

Jährlich ist zu verzeichnen, dass zahlreiche Unfälle, die im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk stehen, passieren. Das ohnehin schon stark minimierte und überlastete Fachpersonal in den Krankenhäusern wird durch solche Fälle noch mehr an seine Grenzen gebracht.

Weiterhin entstehen durch das Abbrennen von Feuerwerken jedes Jahr Unmengen an Müll, denn leider ist nicht jeder so pflichtbewusst und beseitigt die Überreste der gezündeten Feuerwerkskörper.

Auch folgt durch das freigesetzte Schwarzpulver ein enormer Anstieg der Feinstaubbelastung.

Es mag den Eindruck erwecken, dass das Abbrennen von Feuerwerk im privaten Bereich doch in Bezug auf die vorgenannten Punkte „überschaubar“ und individuell als nicht erheblich angesehen wird, doch es gilt zu bedenken, dass dies auf die Gesamtheit der privaten Haushalte gerechnet, doch eher ein Trugschluss ist.

Vielleicht haben die vorgenannten Punkte jetzt doch den einen oder die andere zum Nachdenken animiert, ob ein Feuerwerk unbedingt notwendig ist, um das alte Jahr zu verabschieden und das neue Jahr zu begrüßen.

Ordnungsamt