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Brensbacher Nachrichten
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV)

Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren und Störungen während des Jahreswechsels vom 31.12.2024 auf den 01.01.2025

Die Gemeinde Brensbach als Ordnungsbehörde erlässt

aufgrund der §§ 23 Absatz 1 i.V.m. 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 30.01.1991 in der derzeit gültigen Fassung

folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG:

1.

Das Mitführen, Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 in einem Umkreis von 250 m zu besonders brandempfindlichen Gebäuden wie der Bereich um das Seniorenpflegeheim Oberscholzenhof, Heidelberger Straße, sowie die Einrichtung für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung, Am Pechofen, sowie der Biogasanlage im Ochsenwiesenweg und Stallungen und Gebäude im gesamten Gemeindegebiet, in denen brandempfindliches Material wie z.B. Heu und Stroh gelagert werden oder sich Tiere aufhalten verboten.

Vom Mitführverbot ausgenommen sind Anwohnende der unter Ziffer 1 beschriebenen Bereiche, die oben beschriebene Gegenstände mit sich führen, um diese in ihre Wohnung bzw. von ihrer Wohnung in einen Bereich außerhalb der unter Ziffer 1 genannten räumlichen Geltungsbereiche zu transportieren.

2.

Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3.

Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetztes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetzt – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

4.

Die Allgemeinverfügung gilt an den auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung:

I.

Mit dem anstehenden Jahreswechsel steht auch die eine oder andere Silvesterparty und natürlich das traditionelle Abbrennen von Feuerwerk bevor.

Immer häufiger kommt es dabei, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen, aber insbesondere auch für die o.g. Bausubstanzen.

Außerdem kann es in Silvesternächten zu Feuerwehreinsätzen kommen, was die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren in der Gemeinde Brensbach erheblich reduzieren.

II.

Die Zuständigkeit der Gemeinde Brensbach ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. Nr. 28.4 Buchstabe b) der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten.

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Schutzobjekt sind die besonders brandempfindlichen Gebäude oder Anlagen in der Gemeinde Brensbach. Das Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenständer der Kategorie II. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte erfordert. Aufgrund der Beschaffenheit und der Nutzung der Objekte ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung von Bränden ebenso in Objekten der Tierhaltung zu unkontrollierbarem Verhalten der Tiere und damit einhergehend erhöhte Verletzungsgefahr der Tiere. Im Brandfall ist so ein großes, potentielles Schadensausmaß zu erwarten. Diese Objekte weisen unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen auf. Raketen könnten zwischen schlechtsitzenden Ziegeln und Verwahrungen, aber auch in Lüftungsöffnungen, an Traufe und Ortgang, einschlagen oder auch eindringen.

Ob durch pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) eine verstärkte Gefahr für die Bausubstanz ausgeht, hängt insbesondere mit der Brenndauer der Raketen, deren Temperatur und der Entzündungstemperatur der Auftrefffläche ab. Daher können Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer, der Temperatur, die bis 2000 Grad Celcius erreichen kann, insbesondere bei den besonders brandempfindlichen Objekten, wie der Biogasanlage oder Stallungen/Gebäude, in denen brandempfindliche Materialen gelagert werden, Brände auslösen. Insofern geht hierbei eine verstärkte Gefahr durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) aus.

Die Verbotszone umfasst den gesamten privaten und öffentlichen Bereich im Umfeld der besonders brandempfindlichen Gebäude der Gemeinde Brensbach.

Die Anordnung des Abbrennverbotes ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II an den Bausubstanzen zu verhindern und Schäden an Tieren und Menschen zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen.

Letztlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen der Verfassung wegen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot verhältnismäßig. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet, außerhalb der genannten Verbotszonen, abgefeuert und abgebrannt werden.

III.

Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 13.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet, da sie im öffentlichen Interesse liegt.

Die Abwehr, der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr der in dieser Allgemeinverfügung genannten besonders brandempfindlichen Objekte ist Vorrang zu geben, gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen auf aufschiebende Wirkung.

Ein Zuwarten bis zur abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit hätten nach Auffassung der Gemeinde Brensbach zur Folge, dass die Gefahren für Sachwerte deren Erhalt im öffentlichen Interesse stehen, weiterhin bestehen. Es überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder sonstigen Objekten vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in den Verbotszonen abzubrennen.

IV.

Die Anordnung des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung beruht auf den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Verwaltungsgericht Darmstadt

in 64293 Darmstadt

Hausanschrift: Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt

Die Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die getroffene Verfügung sofort zu beachten ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim o.g. Gericht einzureichen.

Brensbach, 20.12.2024
Rainer Müller
(Bürgermeister)