Da es leider vermehrt zu Zustellschwierigkeiten der Wahlbenachrichtigungen kommt, weist das Wahlamt der Gemeinde Brensbach auf folgendes hin:
| 1. | Jede Person, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Brensbach eintragen ist, kann auch durch Vorzeigen des Personalausweises ihre Stimme im Wahllokal abgeben. | |
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| Eingetragen ist jede wahlberechtigte Person (deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Vollendung des 18. Lebensjahres, seit mind. 3 Monaten in der BRD wohnhaft oder sich sonst gewöhnlich aufhaltend und kein Ausschluss vom Wahlrecht nach § 13 Bundeswahlgesetz), die | |
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| a) | am Stichtag 12.01.2025 für eine Hauptwohnung in der Gemeinde Brensbach nach den Vorschriften des Melderechts als dauernd zugezogen angemeldet ist oder |
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| b) | bei Zuzug nach dem 12.01.2025, bis zum 02.02.2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. |
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| Wurde diese Frist nicht eingehalten, muss an dem Wegzugswohnort gewählt werden. | |
| 2. | Jede Person, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Brensbach eintragen ist, kann auch ohne Wahlbenachrichtigung Briefwahlunterlagen beantragen. | |
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| Dies ist entweder | |
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| - | über einen Link, https://wahlschein.ekom21.de/IWS/start.do?mb=6437003, auf der Homepage der Gemeinde Brensbach bis spätestens zum 18.02.2025 oder |
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| - | per E-Mail unter Angabe der persönlichen Daten wie vollständiger Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum oder |
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| - | persönlich zu den allgemeinen bzw. zusätzlichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Brensbach anlässlich der Wahl unter Vorzeigen des Personalausweises möglich. |
Nach wie vor ist es dennoch zu bevorzugen, dass Sie Ihre Stimme, wenn möglich, am 23.02.2025 zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr persönlich im Wahllokal abgeben.