Bekanntmachung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Einziehung (Art. 8 BayStrWG)
Der öffentliche Feld- und Waldweg Fl.Nr. 559 Gmkg. Echlishausen „Weg am Krautgartenfeld in Opferstetten - Nähe Ulmer Straße“ hat seine Verkehrsbedeutung verloren und ist gemäß Art. 8 BayStrWG einzuziehen.
Straße: Weg am Krautgartenfeld in Opferstetten - Nähe Ulmer Straße
Flurnummer: 559 Gemarkung Echlishausen (Flurstück Fl.Nr. 563 Gemarkung Echlishausen der Bestandskarte bleibt bestehen)
Anfangspunkt: Abzweigung vom Mittleren Krautgartenweg
Endpunkt: Einmündung in die Ulmer Straße (Kreisstr. GZ 26)
Gesamtlänge: 0,234 km – Einzuziehende Länge: 0,077 km (Fl.Nr. 559 Gmkg. Echlishausen)
Baulastträger: Gemeinde Bibertal
Widmungsbeschränkung: -/-
Gemeinde: Bibertal
Landkreis: Günzburg
Die unter 1. bezeichnete bestehende Straße Fl.Nr. 559 Gemarkung Echlishausen ist mit einer Länge von 0,077 km einzuziehen.
Wirksamwerden der Verfügung: 25.06.2025
Tag der Verkehrsübergabe:
Tag der Ingebrauchnahme für den neuen Verwendungszweck:
Tag der Sperrung:
Erster Bürgermeister
Roman Gepperth
| Ausgehängt am: 10.06.2025 | Abgenommen am: | Veröffentlichung im Amtsblattnummer: KW 24/2025 | Veröffentlichung im Amtsblatt am: 13.06.2025 |
| Weitere Bekanntmachungen: | Für die Richtigkeit: |
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| 04.06.2025 |
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| Datum, Unterschrift |
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Bibertal) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. |
| - | Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. |
| - | Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |