GEMEINDE BIBERTAL
Die Gemeinde Bibertal erlässt gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220) und § 45 StVO folgende
Anordnung:
| 1. | Für die Gemeindestraße "Römerstraße" in Echlishausen wird ab den Grundstücksübergang 305/5 zu 305/7 in südlicher Richtung bis zur Einmündung in die „Leipheimer Straßer“ beidseitig ein „absolutes Parkverbot“ (Zeichen 283) festgesetzt. Der Beginn wird mit dem Zeichen 283-10 und das Ende mit 283-20 festgelegt. Es wird die Anbringung von dem Zusatzschild „Einsatzfeuerwehrkräfte frei“ mit angeordnet |
| 2. | Die Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. |
| 3. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und werden mit Geldbuße geahndet. |
| 4. | Die Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieser Anordnung. |
Begründung:
Die Gemeinde Bibertal ordnet aufgrund der beengten Straßenverhältnisse und der Vielzahl der parkenden Fahrzeuge ein absolutes Halteverbot auf beiden Fahrbahnseiten an. Diese Anordnung ist notwendig, da es durch die parkenden Fahrzeuge in der Kurve zu gefährlichen Verkehrssituationen kommt.Die Sicht wird derart eingeschränkt, dass Unfälle durch den Begegnungsverkehr nicht ausgeschlossen werden können..
Aufgrund der parkenden Fahrzeuge ist eine Rettung im Unglücksfall durch die Feuerwehr nicht immer gegeben. Daher ist die Anordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendig. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 StVO sind aufgrund der vorliegenden Umstände erfüllt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| • | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vhg.bayern.de). |
| • | Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. |