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Gemeinde Bibertal Mitteilungsblatt
Ausgabe 6/2023
Hinweise der Gemeinde
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Hinweise der Gemeinde

Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerpflichtigen, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).

Vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates bezüglich einer Änderung der Grundsteuerhebesätze und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr mit einem Hebesatz von 310 v. H. festgesetzt.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranschlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den•zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden gem. § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes. Änderungsbescheide ausgefertigt.

Der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid sowie der Grundsteuermessbescheid kann im Rathaus Bühl im Steueramt (Zi.-Nr.: 13) während der allgemeinen Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel.: 08226 8690-17, eingesehen werden.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1.

Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Bibertal in Bühl, Hauptstraße 2, 89346 Bibertal

2.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg. Hausanschrift: Kornhaus-gasse 4, 86152 Augsburg

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez. Roman Gepperth
1. Bürgermeister