Titel Logo
Gemeinde Bibertal Mitteilungsblatt
Ausgabe 7/2023
Hinweise der Gemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hinweise der Gemeinde

Gemeinde Bibertal

Bekanntmachung

Aufstellung einer Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen

Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Aufruf zur Bewerbung von geeigneten Personen für die Vorschlagsliste

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 wieder die Wahl der Schöffinnen und Schöffen statt. Daher werden zurzeit in allen Gemeinden und Städten Bayerns Vorschlaglisten erarbeitet, aus denen durch eine beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird. Die Gemeinde Bibertal hat für das Amtsgericht Günzburg mindestens 3 Personen vorzuschlagen.

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landesgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen verlangt ein Hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife eines Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Es besteht ab sofort die Möglichkeit, sich für das Amt zum Schöffen zu Bewerben. Die relevanten rechtlichen Bestimmungen finden sich auszugsweise als Anlage zu diesem Aufruf. Bei Wohnsitz in unserer Gemeinde kann die Bewerbung spätestens bis zum 06.03.2023 schriftlich übersandt oder bei nachfolgender Stelle persönlich abgegeben werden: Gemeinde Bibertal, Hauptstraße 2, 89346 Bibertal, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. 1, Frau Schwarz, Tel. 08226/8690-19

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Exemplar des Bewerbungsformulars zu oder übermitteln es digital. Das Bewerbungsformular, die Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“ sowie das Merkblatt für Schöffen können Sie auch auf unserer Internetseite www.bibertal.de herunterladen. Für Fragen stehen wir Ihnen persönlich oder unter oben angegebener Rufnummer zur Verfügung.

Bibertal, den 09.02.2023
Gemeinde Bibertal
gez.
Sabine Schwarz
Verwaltungsfachangestellte

Anlage zu Bekanntmachung

Auszug aus der „Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2“

II. Abschnitt

Amt der Schöffen

2.

Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme

2.1

1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).

2.2

Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet (Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

3.

Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

3.1

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen1 oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

3.2

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann2.


1 [Amtl. Anm.:] Hierher gehören:

1.

Personen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)), sofern nicht das Gericht im Urteilsspruch gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1509), festgestellt hat, dass der Verlust der Amtsfähigkeit nicht eingetreten ist;

2.

Personen, denen das Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat (§ 45 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit § 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);

3.

Personen, denen das Gericht vor dem 1. April 1970 die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat (Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit §§ 32, 34, 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);

4.

Personen, die vor dem 1. April 1970 zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind (Art. 90 Abs. 2 des 1. StrRG in Verbindung mit § 31 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung).

Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, wird mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes beträgt im Falle der Nr. 1 fünf Jahre, im Falle der Nr. 2 nach näherer Bestimmung des Gerichts zwei bis fünf Jahre. Das gilt auch für den Verlust der Amtsfähigkeit aufgrund von Verurteilungen nach den Nrn. 3 und 4 (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG), sofern nicht das Gericht gemäß § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine geringere Dauer des Verlustes bestimmt hat. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. War eine Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.

Nach Ablauf der Verlustzeit oder nach einer Wiederverleihung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45b StGB, Art. 90 Abs. 3 des 1. StrRG) ist der Verurteilte auch wieder fähig, zum Schöffen gewählt zu werden.

2 [Amtl. Anm.:] Den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter können zur Folge haben

1.

alle Verbrechen, d. h. alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind,

2.

andere Straftaten, soweit das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besonders vorsieht, so in den §§ 92a, 101, 102 Abs. 2, §§ 109i, 129a Abs. 8, § 264 Abs. 7, § 358 StGB und in § 375 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

4.

Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

4.1

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

4.2

Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

4.3

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.4

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

4.5

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind3;

4.6

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


3 [Amtl. Anm.:] Der Schöffe muss in der Lage sein, die Prozessabläufe akustisch und optisch wahrzunehmen und zu verstehen und sich unmittelbar - d. h. ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern - mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache, die gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, zu verständigen. Dies gilt sowohl für den Gang der Hauptverhandlung als auch die Beratung innerhalb des Kollegialgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, Gz. 2 StR 338/10).

5.

Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

5.1

der Bundespräsident;

5.2

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

5.3

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können4;

5.4

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.5

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV));

5.6

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

5.7

Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die

-

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

-

wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.


4 [Amtl. Anm.:] In Betracht kommen nur die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) genannten Bundesbeamten und gegebenenfalls diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 54 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird, sowie diejenigen Beamten, für welche die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gem. § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen für zulässig erklärt wird.

6.

Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)

Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:

6.1

Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;

6.2

Personen, die

a)

in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,

b)

in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder

c)

bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

6.3

Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

6.4

Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

6.5

Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.6

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

6.7

Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.