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Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 11/2026
Amtliche Nachrichten
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Bericht der öffentlichen Gemeinderatssitzung GR 06-2026 v. 12.05.2026

TOP 1 Tagesordnung / Niederschrift

TOP 1.1 Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 28.04.2026

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 2 Mitteilungen, Anfragen

TOP 2.1 Straßenbaumaßnahme ST 2280

1. Bürgermeister Grebner teilt mit, dass das Staatliche Bauamt Schweinfurt beabsichtigt, in diesem Jahr die Staatstraße 2280 von Hesselbach nach Madenhausen zu sanieren. Sollten weitere Mittel durch den Freistaat freigegeben werden, besteht die Möglichkeit den Abschnitt von Hesselbach bis Weipoltshausen anzugehen. Aktuell sollen durch die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamt Ausbesserungsmaßnahmen erfolgen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

TOP 2.2 Radweg Madenhausen- Hoppachshof

1. Bürgermeister Grebner informiert, dass der Flurweg von Madenhausen nach Hoppachshof durch die Bayerischen Staatsforsten als wassergebundener Radweg ausgebaut wird. Daher kommt es in diesem Bereich kurzfristig zu Beeinträchtigungen.

TOP 2.3 Parksituation in der Sonnenleite

Gemeinderat Stumpf teilt mit, dass die Parksituation in der Sonnenleite in Üchtelhausen beim letzten Feuerwehreinsatz zu erheblichen Behinderungen geführt hat. Er wünscht sich ein einseitiges Parkverbot.

TOP 3 Vereidigung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder

Alle Gemeinderatsmitglieder sind gem. Art. 31 Abs. 4 GO in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab.

Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.

TOP 4 Geschäftsordnung des Gemeinderats

Zu Beginn der Amtsperiode gibt sich jeder neu gewählte Gemeinderat eine Geschäftsordnung. Der vorliegende Entwurf basiert auf dem vom Bayerischen Gemeindetag erstellten Muster und der bislang in Üchtelhausen praktizierten Verfahrensweise. Die wesentlichen Änderungen zur alten Geschäftsordnung sind rot dargestellt. Zu beachten ist vor allem die Ladung per E-Mail, soweit das einzelne Gemeinderatsmitglied seine Zustimmung dazu erteilt, sowie die Anpassung der Wertgrenzen für die Entscheidungen des 1. Bürgermeisters. Die vorgeschlagene Grenze orientiert sich wieder am unteren Wert des Vorschlags des Gemeindetags von jetzt 6 bis 8 € je Einwohner. Als Ausschuss soll nur noch der Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden.

Geschäftsordnung des Gemeinderats Üchtelhausen

(Geschäftsordnung – GeschO)

Inhaltsverzeichnis

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Gemeinderat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

§ 2 Aufgabenbereich des Gemeinderats

II. Die Gemeinderatsmitglieder

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

§ 5 Fraktionen

III. Ausschüsse

§ 6 Bildung, Vorsitz, Auflösung

§ 7 Rechnungsprüfungsausschuss

IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 8 Vorsitz im Gemeinderat

§ 9 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

§ 10 Einzelne Aufgaben des ersten Bürgermeisters

§ 11 Vertretung der Gemeinde nach außen

§ 12 Abhalten von Bürgerversammlungen

§ 13 Sonstige Geschäfte

2. Stellvertretung

§ 14 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 15 Verantwortung für den Geschäftsgang

§ 16 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

§ 17 Öffentliche Sitzungen

§ 18 Nichtöffentliche Sitzungen

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 19 Einberufung

§ 20 Tagesordnung

§ 21 Form und Frist für die Einladung

§ 22 Anträge

III. Sitzungsverlauf

§ 23 Eröffnung der Sitzung

§ 24 Eintritt in die Tagesordnung

§ 25 Beratung der Sitzungsgegenstände

§ 26 Abstimmung

§ 27 Wahlen

§ 28 Anfragen

§ 29 Beendigung der Sitzung

IV. Sitzungsniederschrift

§ 30 Form und Inhalt

§ 31 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

V. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 32 Anwendbare Bestimmungen

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 33 Art der Bekanntmachung

C. Schlussbestimmungen

§ 34 Änderung der Geschäftsordnung

§ 35 Verteilung der Geschäftsordnung

§ 36 Inkrafttreten

Der Gemeinderat Üchtelhausen gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende

Geschäftsordnung:

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Gemeinderat

§ 1

Zuständigkeit im Allgemeinen

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

§ 2

Aufgabenbereich des Gemeinderats

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.

die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

2.

die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Art. 16 GO),

3.

die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

4.

die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

5.

die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

6.

die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

7.

die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf (z.B. aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen der GO oder Genehmigungsvorbehalte nach KAG, BauGB, KommZG),

8.

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

9.

die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

10.

die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

11.

die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

12.

die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

13.

die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen (z.B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Beteiligung),

14.

die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

15.

die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüferinnen oder Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO), die Bestätigung der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten sowie der Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen,

16.

die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 2, Abs. 10 GO),

17.

die allgemeine Festsetzung von Abgaben, Tarifen und Entgelten,

18.

die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 9,

19.

die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,

20.

die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

21.

die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

22.

die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Regional- und Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

23.

die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

24.

der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

25.

die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

26.

die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks.

II. Die Gemeinderatsmitglieder

§ 3

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister einzelne Befugnisse (§§ 9 bis 13) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

§ 4

Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 21 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 22 versandt werden.

(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen.

(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 6

Bildung, Vorsitz, Auflösung

(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Dabei wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt. 4Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. 5Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. 7Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(3) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 7

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 8

Vorsitz im Gemeinderat

(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 9

Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) 1Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.

(4) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

§ 10

Einzelne Aufgaben des ersten Bürgermeisters

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1.

die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2.

die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

3.

die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

4.

die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

5.

die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

6.

die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

7.

die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,

8.

dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

9.

die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1.

in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:

a)

der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften sowie etwaiger Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats,

b)

Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

2.

in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a)

die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-

im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,

-

im Übrigen bis zu einem Betrag von 25.000,00 € im Einzelfall,

b)

der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-

Erlass 2.500,00 €

-

Niederschlagung 12.500,00 €

-

Stundung 12.500,00 €

-

Aussetzung der Vollziehung 12.500,00 €

c)

die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von

 

12.500,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 6.250,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

e)

Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 25.000,00 €,

f)

Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften außerhalb der Bewirtschaftungsbefugnis nach Buchst. a (entweder bereits ohne Nachtrag oder erstmalig aufgrund Summierung mit Nachträgen), die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 12.500,00 € erhöhen,

g)

die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 2.500,00 € je Einzelfall.

3.

in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

a)

die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar ist, der Streitwert voraussichtlich 25.000,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b)

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind (§ 2), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

4. in Bauangelegenheiten:

a)

die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 2 Satz 6 BayBO,

b)

die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

c)

die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 65 Abs. 1 Satz 4 BayBO, § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

-

im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,

-

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

d)

die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

e)

die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 11

Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 10 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.

§ 12

Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder eine von ihm bestellte Vertretung.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

§ 13

Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

2. Stellvertretung

§ 14

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder dem zweiten Bürgermeister und, wenn diese oder dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin oder dem dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertretungen in folgender Reihenfolge:

Das jeweils dienstälteste erreichbare Gemeinderatsmitglied.

(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 15

Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) 1Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.

§ 16

Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

§ 17

Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmenden sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

§ 18

Nichtöffentliche Sitzungen

(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1.

Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.

Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.

Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1.

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.

sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 19

Einberufung

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).

(2) 1Die Sitzungen finden im Rathaus der Gemeinde Üchtelhausen, Hesselbach, Kirchplatz 1, statt; sie beginnen in der Regel um 19:00 Uhr. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Dienstag. 3In der Einladung (§ 21) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 20

Tagesordnung

(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 21

Form und Frist für die Einladung

(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Ist eine elektronische Sitzungsladung ausnahmsweise seitens der Gemeinde technisch oder rechtlich unmöglich, werden die Gemeinderatsmitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie weiterer Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, soweit diese sachdienlich sind und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen, geladen.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beige-fügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 22

Anträge

(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am 8. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1.

die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.

sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. Ä., Anträge auf Festsetzung eines Ordnungsgelds nach Art. 53 Abs. 3 GO oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

III. Sitzungsverlauf

§ 23

Eröffnung der Sitzung

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird in der nichtöffentlichen Sitzung verlesen. Über die Genehmigung wird abgestimmt.

§ 24

Eintritt in die Tagesordnung

(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 18), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 25

Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) 1Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) 1Rednerinnen und Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1.

Anträge zur Geschäftsordnung,

2.

Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem Vorsitzenden geschlossen.

(7) 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

(8) Gegen Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 250,00 €, im Wiederholungsfall bis zu 500,00 €, festsetzen. Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 53 Abs. 3 GO).

(9) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, sodass der Sitzungsfortgang unmöglich gemacht oder jedenfalls wesentlich erschwert wird, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(10) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 26

Abstimmung

(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 16 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.

Anträge zur Geschäftsordnung,

2.

weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3.

früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.

(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 27

Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen der oder des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

§ 28

Anfragen

1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 29

Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 30

Form und Inhalt

(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 31

Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien für den Eigengebrauch erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GO).

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen für den Eigengebrauch erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 32

Anwendbare Bestimmungen

(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß. 2Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. 2Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

V. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 33

Art der Bekanntmachung

(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf in dem in Abs. 1 bezeichneten Druckwerk hingewiesen.

C. Schlussbestimmungen

§ 34

Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.

§ 35

Verteilung der Geschäftsordnung

1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.

§ 36

Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.05.2020 außer Kraft.

Üchtelhausen, 12.05.2026

Grebner

Erster Bürgermeister

Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 5 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 4 Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig (vorberatende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 16 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 16 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2020 außer Kraft.

Üchtelhausen, 13.05.2026
Grebner
1. Bürgermeister

Der Gemeinderat beschließt die Satzung in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 6 Dienstaufwandsentschädigung des 1. Bürgermeisters

Beamte und Beamtinnen auf Zeit haben ab dem Tag des Amtsantritts bis zum Ende des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG). Die Einstufung der Ämter der Beamten und Beamtinnen auf Zeit in die den Bayerischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1 BayBesG) entsprechenden Besoldungsgruppen ergibt sich aus Anlage 1. Für Gemeinden zwischen 3.001 und 5.000 Einwohner ist die Besoldungsgruppe A15 festgelegt. Aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung ist keine besondere Beschlussfassung zur Eingruppierung erforderlich.

Kommunale Wahlbeamte erhalten nach Art. 46 KWBG neben der Besoldung eine steuerfreie angemessene monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die durch Beschluss festzusetzen ist. Der gesetzliche Rahmen ergibt sich aus der Anlage 2 zum KWBG und liegt derzeit zwischen 267,14 und 878,10 €. Die Aufwandsentschädigung wird entsprechend der Besoldungsentwicklung angepasst.

Die Dienstaufwandsentschädigung wurde letztmalig im Mai 2020 festgesetzt, sie beträgt bislang 498,10 €.

Die Dienstaufwandsentschädigung dient dem Ausgleich der persönlichen Aufwendungen, die sich aus den mit dem Amt verbundenen besonderen Verpflichtungen ergeben, insbesondere im Bereich der Repräsentationen.

Die Repräsentationsaufgaben haben sich nach dem Corona-Lockdown deutlich erhöht, ebenso die Anzahl der dienstlichen Veranstaltungen, so dass die Dienstaufwandsentschädigung angepasst werden könnte.

1. Bürgermeister Grebner hält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 € für angemessen.

Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung des 1. Bürgermeisters wird auf 600,00 € festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 1

TOP 7 Reisekostenentschädigung 1. Bürgermeister

Gemäß Art. 48 KWBG i. V. m. Art. 1 BayRKG besteht für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten. Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ergibt sich dieser aus Art. 56 KWBG i. V. m. Art. 1 BayRKG. Die Erstattung von Reisekosten kann entweder durch Einzelabrechnung nach den Art. 4 bis 18 BayRKG oder durch Pauschalierung nach Art. 19 BayRKG erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.

Bei einer Pauschalierung, ist zu beachten, dass diese gemäß Art. 19 BayRKG nur für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zulässig ist. Dazu zählen bei ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern kreisangehöriger Gemeinden grundsätzlich sämtliche Fahrten innerhalb des Landkreises sowie angrenzender Gebietskörperschaften, wenn sich dort der Sitz von Fachbehördern befindet (z. B. Landratsamt oder Wasserwirtschaftsamt).

Dienstreisen (z. B. nach Würzburg oder München) zählen insoweit nicht zu regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen im Sinne des Art. 19 BayRKG und stehen damit auch nicht für eine Pauschalierung zur Verfügung. Für solche Dienstreisen hat eine Einzelabrechnung zu erfolgen.

Bei einer Pauschalierung nach Art. 19 BayRKG ist zu Beginn der Wahlzeit vom Bürgermeister ein Fahrtenbuch über einen Zeitraum von drei Monaten zu führen. Danach entscheidet der Gemeinderat über die Festsetzung einer Pauschale.

Der Gemeinderat beschließt die Pauschalierung der Fahrtkosten nach Art. 19 BayRKG.

1. Bürgermeister Grebner soll für drei Monate ein Fahrtenbuch führen.

Die Höhe der Fahrtkostenentschädigung als Pauschale wird nach Ermittlung der Fahrtkosten rückwirkend zum 01.05.2026 vom Gemeinderat festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 1

TOP 8 Aufwandsentschädigung des 2. und 3. Bürgermeisters

Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben nach Art 53 KWBG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister erhält neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Orts- und Familienzuschlag der Stufe V und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen.

Bewährt hat sich eine monatliche Pauschale, die so festgelegt wird, dass damit die allgemeinen Aufgaben einer weiteren Bürgermeisterin/eines weiteren Bürgermeisters (wie z.B. repräsentative Tätigkeiten und Aufgaben, die direkt vom ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin übertragen werden, Urlaubsvertretung für 30 Urlaubstage, 5 weitere Abwesenheitstage z.B. durch Krankheit etc.) abgegolten werden.

Dem 2. Bürgermeister wurde bisher eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von zuletzt 319,25 € und den 3. Bürgermeister in Höhe von zuletzt 178,75 € gewährt. Die Höhe wird entsprechend der Besoldungsentwicklung angepasst.

Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige Höhe der Aufwandsentschädigungen zu belassen.

Die Aufwandsentschädigung für den 2. Bürgermeister wird pauschal auf monatlich 319,25 €

und für den 3. Bürgermeister auf monatlich 178,75 € festgesetzt.

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 9 Wahl des 2. Bürgermeisters

Der Gemeinderat wählt nach Art. 35 Abs. 1 GO aus seiner Mitte einen 2. Bürgermeister. Wählbar sind gem. Art. 35 Abs. 2 GO die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten Bürgermeister (Art. 39 GLKrWG) erfüllen.

Wahlen werden gem. Art. 51 Abs. 3 GO in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Jedes Mitglied des Gemeinderates erhält einen Stimmzettel mit dem wählbaren Personenkreis.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Herr Moritz Dekant wird zur Wahl vorgeschlagen.

Weiterhin wird Frau Bettina Kuhn vorgeschlagen.

Die geheime Wahl erbrachte folgendes Ergebnis:

Moritz Dekant: 7 Stimmen

Bettina Kuhn: 9 Stimmen

Durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 GO wurde folgendes Gemeinderatsmitglied zur zweiten Bürgermeisterin gewählt: Frau Bettina Kuhn

Die Wahl erfolgte im ersten Wahlgang, da die Gewählte mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Frau Kuhn nimmt die Wahl zur zweiten Bürgermeisterin an.

TOP 10 Wahl des 3. Bürgermeisters

Der Gemeinderat kann nach Art. 35 Abs. 1 GO einen 3. Bürgermeister wählen. In der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts ist ein 3. Bürgermeister vorgesehen.

Für die Wahl gelten dieselben Grundsätze wie für die Wahl des 2. Bürgermeisters.

Herr Moritz Dekant wird zur Wahl vorgeschlagen.

Die geheime Wahl erbrachte folgendes Ergebnis:

Moritz Dekant: 15 Stimmen

ungültig: 1 Stimme

Durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 GO wurde folgendes Gemeinderatsmitglied zum dritten Bürgermeister gewählt: Herr Moritz Dekant

Die Wahl erfolgte im ersten Wahlgang, da der Gewählte mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Herr Dekant nimmt die Wahl zum dritten Bürgermeister an.

TOP 11 Vereidigung der weiteren Bürgermeister

Der 2. und 3. Bürgermeister haben spätestens zu Beginn der ersten Sitzung nach ihrer Wahl einen Amtseid zu leisten. Er hat folgenden Wortlaut:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Den Amtseid nimmt der 1. Bürgermeister ab.

TOP 12 Ausschussbesetzung

Entsprechend des Entwurfs der Hauptsatzung wäre der Rechnungsprüfungsausschuss mit 4 Mitgliedern zu besetzen. Im Entwurf der Geschäftsordnung ist eine Besetzung nach Hare-Niemeyer vorgesehen. Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.

Die sich danach ergebende Sitzverteilung ist in der nachfolgenden Tabelle ohne Berücksichtigung von möglichen Ausschussgemeinschaften dargestellt.

Zu beachten ist ferner, dass für jedes Ausschussmitglied ein Stellvertreter namentlich zu benennen ist. Der Vertreter kann aus der gleichen Wählergruppe oder von Wählergruppen sein, denen kein Ausschusssitz zufällt.

Weiter sind aus den benannten Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses ein Mitglied zum Vorsitzenden und eines zum stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen.

4er Ausschuss

Sitze

CSU

1

0,25

Grüne

1

0,25

WGHOT

3

0,75

1

1

OGÜH

3

0,75

1

1

WGZ

2

0,50

1

1

BaG/SPD

2

0,50

1

1

WGEBE

1

0,25

FWGM

1

0,25

FWGW

1

0,25

WGHOP

1

0,25

16

4

4

Es werden folgende Mitglieder benannt:

Rechnungsprüfungsausschuss

Vorschlag durch

Mitglied

Vertreter

WGHOT

Stefan Spiegel

Christine Stühler

OGÜH

Achim Neugebauer

Julian Schmitt

WGZ

Michael Langer

Marion Fiedler

BaG/SPD

Aron Hatwieger

Daniela Epp

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

Zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses wird bestimmt:

Herr Aron Hatwieger

Zum stellvertretenden Vorsitzenden wird bestimmt:

Herr Stefan Spiegel

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 13 Benennung der Verbandsräte für den Abwasserzweckverband Obere Lauer

In den Verbandsversammlungen der Wasserzweckverbände „Stadtlauringer Gruppe“ und „Rhön-Maintal-Gruppe“ steht der Gemeinde Üchtelhausen ein Sitz zu, der durch den 1. Bürgermeister als gesetzliche Vertreterin der Gemeinde wahrgenommen wird.

Im Abwasserzweckverband „Obere Lauer“ steht der Gemeinde über das eine Mandat ein weiterer Sitz in der Verbandsversammlung zu. Neben dem 1. Bürgermeister ist hier ein Mitglied des Gemeinderats als weiterer Vertreter in der Verbandsversammlung zu bestellen. Außerdem ist ein Vertreter zu benennen.

Als Verbandsrat im Abwasserzweckverband „Obere Lauer“ wird bestellt:

Frau Lisa Harth

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

Als deren Vertreter wird benannt:

Herr Pascal Werner

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 14 Benennung der Mitglieder des Stiftungsrates der Bürgerstiftung

Im Rahmen eines Konzeptes der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Schweinfurt-Haßberge ist eine Bürgerstiftung Üchtelhausen eingerichtet. Für die Stiftung ist ein Stiftungsrat gebildet, der über die Verwendung der Stiftungserträge bestimmt.

Mitglied des Stiftungsrates ist der jeweilige amtierende Erste Bürgermeister. Auf Vorschlag des Gemeinderats werden vier weitere Mitglieder in den Stiftungsrat berufen.

Für den Stiftungsrat der Bürgerstiftung Üchtelhausen werden vorgeschlagen:

Herr Moritz Dekant

Frau Marion Fiedler

Herr Dirk Schlegelmilch

Frau Lisa- Marie Schmitt

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 15 Bestellung von Jugendbeauftragten

In allen Gemeinden des Landkreises Schweinfurt gab es in den vergangenen Jahren ehrenamtliche Jugendbeauftragte, die sich im Rahmen ihres Mandats einsetzten, um die Jugendarbeit zu entwickeln, zu fördern und zu unterstützen.

Die Bestellung der Jugendbeauftragten geschieht im Rahmen der Aufgaben nach Art. 30 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze). Danach sollen die kreisangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Gemeinden werden damit, zusätzlich zu den Bestimmungen in der Gemeindeordnung, in das System der Kinder- und Jugendhilfe mit einbezogen.

Jugendbeauftragte werden in der Regel aus der Mitte des Gemeinderats bestellt. Sie werden in diesem Fall als Referenten im Sinne des § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung tätig.

Jugendbeauftrage wurden bislang in ihrer Tätigkeit durch die Kommunale Jugendarbeit des Landkreises Schweinfurt begleitet und beraten.

Die bisherigen Jugendbeauftragten Aron Hatwieger und Lisa-Marie Schmitt würden das Amt der Jugendbeauftragten gerne übernehmen.

Als Jugendreferent der Gemeinde Üchtelhausen wird bestellt:

Frau Lisa-Marie Schmitt und Herr Aron Hatwieger

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 16 Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten

Nach Art. 19 Abs. 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG) können kreisangehörige Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin.

Die Funktion wurde bisher von einem Gemeinderatsmitglied wahrgenommen. Abweichend von Art. 19 BayGlG wird vorgeschlagen, ein Gemeinderatsmitglied auf Dauer der Wahlperiode als Referentin in Sinne des § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung für dieses Aufgabengebiet zu bestellen.

Zur Gleichstellungsreferentin wird bestellt:

Frau Julia Mai

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 17 Bestellung eines Seniorenbeauftragten

Die Funktion eines Seniorenbeauftragen wurde in den vergangenen Jahren ehrenamtlich durch Frau Nadja Warmuth aus Üchtelhausen ausgeübt. Sie gehörte nicht dem Gemeinderat an.

Sie ist ehrenamtlich im Hospizverein tätig und würde das Amt gerne übernehmen.

Seniorenbeauftragte nehmen sich als zentrale Anlaufstelle für ältere Menschen in besonderer Weise deren Sorgen und Anliegen an und fördern deren Einbindung in das soziale und gesellschaftliche Leben. Sie beraten Gemeinderat und Gemeindeverwaltung in deren Arbeit aus dem Blickwinkel der Senioren. Die Beauftragten im Landkreis Schweinfurt tragen dabei nicht nur Anregungen und Wünsche an die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat heran, sondern organisieren zum Teil auch selbst Freizeitaktivitäten oder helfen mit einem persönlichen Rat aus.

Als Seniorenbeauftragte wird bestellt:

Frau Nadja Warmuth aus Üchtelhausen

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 18 Bestellung eines Behindertenbeauftragten

Auf Anregung des Landkreises Schweinfurt wurde erstmals zum 01.02.2015 ein Behindertenbeauftragter für die Gemeinde Üchtelhausen benannt. Die gemeindlichen Behindertenbeauftragten treffen sich ein- bis zweimal im Jahr zum Erfahrungsaustausch über die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Landkreis Schweinfurt. Sie beraten aber auch Gemeinderat und Gemeindeverwaltung.

Es wird vorgeschlagen, einen Behindertenbeauftragten aus der Mitte des Gemeinderats zu berufen und ihn für dieses Aufgabengebiet als einen Referenten im Sinne des § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung zu bestellen.

Als Referent für Inklusion wird berufen:

Frau Lisa Harth

Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0

TOP 19 Bestellung des 1. Bürgermeisters zum Standesbeamten

Die Gemeinde Üchtelhausen kann unbeschadet der Übertragung der Aufgaben des Standesamts auf die Stadt Schweinfurt gem. § 2 Abs. 3 AVPStG ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird.

Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats.

Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.

Herr 1. Bürgermeister Grebner wird zur Vornahme von Eheschließungen und zur Begründung von Lebenspartnerschaften zum Standesbeamten auf Widerruf bestellt.

Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 1

TOP 20 Bauanträge, Grundstücksangelegenheiten

Zur Sitzung lagen keine Bauanträge vor.