Abstimmungsergebnis: Ja 14 : Nein 1 Anwesend 15 Befangen 0
Der Gemeinderat hat am 14.05.2019 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans Ebertshausen beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte auf Empfehlung des Amts für Ländliche Entwicklung. Ziel der Planung ist, im Bereich zwischen Lerchenweg und Ballingshäuser Straße einen sinnvollen Ortsabschluss zu schaffen und die Restflächen wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuweisen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Gemeindeblatt vom 07.06.2019 amtlich bekannt gemacht.
Ein erster Planungsentwurf wurde dem Gemeinderat am 13.12.2022 vorgestellt. Aus der Mitte des Gemeinderats wurde damals angeregt, dass auch Bauplätze mit einer Fläche von weniger als 700 m² ausgewiesen und zu den Bauplätzen im Bestand keine Baugrenzen festgesetzt werden sollen. Diese Anregungen haben den damaligen Planer nicht mehr erreicht, weil dieser kurz nach der Sitzung des Gemeinderats verstarb.
Frau Miriam Glanz hat nun die Ausarbeitung des Bebauungsplans übernommen. Sie hat die Anregungen in den neuen Planentwurf eingearbeitet. Der Planentwurf ist ins Ratsinformationssystem eingestellt und wird dem Gemeinderat in der Sitzung vorgestellt. Der Bebauungsplan umfasst nun 17 Bauplätze mit einer Fläche zwischen 524 und 762 m². Aufgrund der Grundflächenzahl von 0,35 beträgt die gesamte Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 3.768,8 m².
Der hier bereits bestehende Bebauungsplan soll an die eingetretenen Änderungen im Umfeld angepasst werden. Da der neu aufzustellende Bebauungsplan der Innenentwicklung eine Grundfläche von weniger als 20.000 m² umfasst kann er nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sollte hier dennoch vollumfänglich nach § 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
Vom der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ist entsprechend § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Herr Sterzer fragt nach, ob Ferienwohnungen trotz des Ausschlusses von Betrieben des Beherbergungsgewerbes zulässig bleiben. Es besteht Konsens, dass diese möglich sein sollen. Die Verwaltung wird die Rechtslage in diesen Punkt klären und gegebenenfalls eine entsprechende Änderung einarbeiten. (Hinweis: Ferienwohnungen gehören nach § 13a BauNVO zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die ausnahmsweise zulässig bleiben).
Es wird aus der Mitte des Gremiums angeregt, einen Weg aus dem Wohngebiet zum östlich verlaufenden Flurweg zu schaffen. Die Verbindung soll südlich des nördlichsten Grundstücks erfolgen und eine Breite von ca. 3 m haben.
Der Gemeinderat billigt den Planungsentwurf mit den in der Sitzung besprochenen Änderungen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird abgesehen.
Der Gemeinderat beschließt die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0
Abstimmungsvermerke:
Herr Sterzer kam zu Beginn des Tagesordnungspunktes zur Sitzung.
Das Landratsamt Schweinfurt hat den Haushalt der Gemeinde Üchtelhausen durch Schreiben vom 02.06.2025 rechtsaufsichtlich unter Auflagen genehmigt. Die Haushaltssatzung wird nun ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
Als Auflagen wurde festgelegt, bis 31.07.2025 ein umfassenden Haushaltkonsolidierungskonzept zu erstellen und bis zum gleichen Zeitpunkt ein Grundsatzbeschluss zur Erhöhung der Friedhofsgebühren zu treffen.
Das Landratsamt bringt in seinem Schreiben seine Verwunderung zum Ausdruck, dass der Gemeinderat im vergangenen Jahr das von der Verwaltung vorgelegte Haushaltskonsolidierungskonzept abgelehnt hat und ein solches Konzept nunmehr zum dritten Mal angefordert wird. Es weist weiter darauf hin, dass die Gemeinde nach wie vor auf eine Überschuldung hinsteuert, diese im kommenden Jahr eine kritische Höhe erreicht und ab 2028 die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde massiv gefährdet ist. Eine erneute Missachtung der Auflagen wird dazu führen, dass Kreditaufnahmen künftig nicht mehr genehmigt werden.
Das Schreiben mit dem Bericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle ist zur Information ins Ratsinformationssystem eingestellt.
Der geforderte Grundsatzbeschluss zur Erhöhung der Friedhofgebühren kann unverzüglich erfolgen. Die erforderliche Gebührenkalkulation würde die Verwaltung anschließend durchführen und dem Gemeinderat die neue Gebührensatzung bis zum 30.09.2025 vorlegen.
Aufgrund der längeren Erkrankung des Kämmerers ist eine Ausarbeitung des Haushaltskonsolidierungskonzepts bis 31.07.25 nicht möglich. Falls der Gemeinderat der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts grundsätzlich zustimmt, würde die Verwaltung beim Landratsamt eine Fristverlängerung bis 30.09.2025 beantragen und das Haushaltskonsolidierungskonzept dem Gemeinderat ebenfalls im September zur Beschlussfassung vorlegen.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung
Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0
Mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Spielplätzen mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 kommunalisiert. Das bedeutet, dass die entsprechenden staatlichen Pflichten zu diesem Zeitpunkt entfallen. Aktuell rechtsverbindliche Stellplatzsatzungen behalten ihre Gültigkeit, wenn sie die in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten. Die zu beachtende künftige Anlage ist ins Ratsinformationssystem eingestellt. Die aktuelle Stellplatzsatzung der Gemeinde Üchtelhausen überschreitet diese Höchstzahlen teilweise.
Es wird deshalb vorgeschlagen, eine neue Stellplatzsatzung zu erlassen, die sich nach den ab 1. Oktober geltenden Rechtsrahmen richtet.
Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Üchtelhausen. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unter-schiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 5.000 Euro.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 21.02.2001 außer Kraft.
Herr Pfister stellt den Änderungsantrag, die Entscheidung über die Ablöse von Stellplätzen nicht ins Ermessen der Gemeinde zu stellen, sondern die Ablöse von Vorneherein nur bei Unmöglichkeit der Herstellung auf dem Baugrundstück zuzulassen.
Abstimmungsergebnis: Ja 5 : Nein 11 Anwesend 16 Befangen 0
Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt die neue Stellplatzsatzung in der vorliegenden Form.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 1 Anwesend 16 Befangen 0
Das Projekt boden:ständig ist eine Initiative der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung, die darauf abzielt, landwirtschaftlich geprägte Einzugsgebiete besser gegen Bodenerosion und Hochwasserfolgen zu schützen. Durch naturnahe Maßnahmen werden der Bodenabtrag verringert, der Wasserabfluss bei Starkregenereignissen gedämpft und die Wasserrückhaltung verbessert.
Im September 2022 wurde das Projekt durch Frau Kamm-Hörner vom Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE) sowie das GeoTeam Bayreuth im Gemeinderat vorgestellt.
Am 27.06.2023 beschloss der Gemeinderat die Umsetzung folgender Maßnahmen:
Die Maßnahme M17 wurde inzwischen zurückgestellt, die Maßnahmen M9, M13a und M13b hingegen weiter ausgearbeitet.
Besondere Relevanz haben die geplanten Maßnahmen für den Ortsteil Weipoltshausen, da sie gezielt darauf ausgerichtet sind, Oberflächenwasser aus Starkregenereignissen bereits oberhalb des Altortes zurückzuhalten. Die Wasserrückhaltung auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen oberhalb der Bebauung ist essenziell, um das Risiko von Überschwemmungen und Schäden im Altortbereich zu verringern.
Die Maßnahmen leisten damit einen wichtigen Beitrag zum lokalen Hochwasserschutz, zum Erhalt der Infrastruktur und zur Entlastung des Gewässersystems.
Im Rahmen der Ausführungsplanung wurden bereits folgende vorbereitende Maßnahmen umgesetzt: Landschaftspflegerischer Begleitplan, Standsicherheitsnachweis mit Bodenuntersuchungen, Grundstückserwerb zur Umsetzung des Vorhabens
Diese Schritte waren notwendig, um die Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen.
Die Gesamtkosten der verbleibenden drei Maßnahmen belaufen sich auf ca. 118.360 €. Der ursprünglich angenommene Eigenanteil von 10.000 € hat sich nach aktualisierter Kostenschätzung auf rund 29.588 € erhöht.
Der Fördersatz wurde vom Amt für Ländliche Entwicklung inzwischen von 85 % auf 75 % reduziert. Dennoch kann weiterhin eine Förderung aus dem Programm FlurNatur beantragt werden.
Das Büro GeoTeam hat inzwischen die bepreisten Leistungsverzeichnisse erstellt. Damit sind nun die Voraussetzungen erfüllt, um die entsprechenden Förderanträge beim ALE einzureichen.
Die Vergabe der Bauleistungen erfolgt nach Durchführung der Ausschreibung und wird dem Gemeinderat nochmals zur Entscheidung vorgelegt. Die Finanzierung soll im Haushaltsplan des kommenden Jahres vorgesehen werden.
Der Gemeinderat beauftragt den Ersten Bürgermeister, für die Maßnahmen M9, M13a und M13b die Förderanträge beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken zu stellen. Nach erfolgter Förderzusage soll die Ausschreibung der Leistungen vorbereitet und durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0
Die DJK möchte Regenwasser aus dem Baugebiet Zeller Berg zur Bewässerung ihrer Sportanlagen nutzen. Die in der Öffentlichkeit diskutiere Idee, die Wasserentnahme aus dem Rückhaltebecken zu entnehmen musste, aufgrund Höhendifferenzen, Streckenlängen und der Tatsache, dass dort Wasser nur kurzfristig zurückgehalten wird, verworfen werden. Möglich ist, das Dachflächenwasser der Norma über eine Leitung zur DJK abzuleiten.
Für die Erstellung dieser Leitung von der Norma zur DJK hat die Firma Glöckle der Gemeinde einen Nachtrag vorgelegt. Die Kosten belaufen sich auf brutto 9.095,72 €. Die Anbindung der Leitung an einen Schacht auf dem Norma-Grundstück übernimmt die Norma. Den Bau einer Zisterne auf dem Grundstück der DJK übernimmt diese. Die DJK wird auch den Betrieb der Leitung verantworten.
Die Gemeinde Üchtelhausen nimmt das Nachtragsangebot der Firma Glöckle zur Erstellung der Regenwasserableitung an.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 1 Anwesend 16 Befangen 0
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde für das Anwesen Am Hollergraben 32, Fl.Nr. 1010/12, Gemarkung Hesselbach eine isolierte Befreiung für die Errichtung eines Gartenschuppens beantragt. Der Schuppen ist mit einer Grundfläche von 2,95 x 4 m und einer max. Höhe von ca. 2,5 m geplant.
Grundsätzlich ist das Vorhaben verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.1 BayBO. Benötigt wird aber von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Alter Sportplatz - Erstfassung“ folgende Befreiung:
Überschreitung Baufenster:
Das Gartenhaus wird außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet.
Die Nachbarn haben der Befreiung durch Unterschrift zugestimmt, daher kann die Befreiung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt werden.
Das Landratsamt Schweinfurt als zuständige Bauaufsichtsbehörde erhält die Befreiung zur Kenntnis.
Ohne Beschluss
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde der Bau eines Einfamilienhauses mit Garage im Leitungsweg 14, Fl.Nr. 3770/2, Gemarkung Üchtelhausen, beantragt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Katzenklinge Ost“ gem. § 30 BauGB, es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet. Da das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 58 BayBO behandelt werden.
Die Erschließung ist gesichert. Stellplätze wurden in der notwendigen Anzahl nachgewiesen (3). Die Zustimmung der Nachbarn durch Unterschrift liegt vor.
Das Landratsamt erhält als Bauaufsichtsbehörde einen Abdruck des Vorgangs zur Information.
Ohne Beschluss
Herr Pfister bittet die Wege zu säubern.
Herr Pfister bittet, wegen des schlechten Zustands des Weges mit der Stadt Schweinfurt Verbindung aufzunehmen. Herr 1. Bürgermeister Grebner informiert, dass dies schon geschehen ist, die Antwort der Stadt aber noch aussteht.
Herr de Boer moniert den Zustand des Zaunes. Herr 1. Bürgermeister erläutert, dass die Erneuerung auf der Agenda des Bauhofs steht, aber derzeit andere Dinge vordringlich sind.
Frau Kuhn beklagt, dass der Spielplatz in Hoppachshof vor dem Löschtag von Bauhof nicht gemäht wurde und nur eine geringe Zahl von Gemeinderatsmitgliedern am Löschtag anwesend war.
Frau Kuhn bittet um Behandlung der Protokolle der Bürgerversammlungen im Gemeinderat.
Herr 1. Bürgermeister Grebner informiert, dass bezüglich der Schäden keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Mit der damals ausführenden Firma steht er in Kontakt.
Frau Kuhn berichtet, dass der Sand durch Katzenkot verunreinigt ist und erneuert werden muss.
Frau Kuhn regt eine Bauausschusssitzung zur Information über den Baufortgang am Zeller Berg an.
Herr 1. Bürgermeister Grebner gibt bekannt, dass die Schlauchpflegeanlage im Herbst in Betrieb gehen soll.
Frau Kuhn bittet, bestehende Schlaglöcher auszubessern.
Die Planungen für einen barrierefreien Zugang ruhen derzeit aufgrund der Vielzahl laufender Bauprojekte.
Die Hundekotbeutelspender sind bestellt und werden aufgestellt, sobald die laufenden vorrangigen Arbeiten vom Bauhof erledigt sind.
Frau Kuhn wünscht, dass alle Grünflächen der Gemeinde mindestens zweimal jährlich gepflegt werden.