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Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 15/2026
Amtliche Nachrichten
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Bericht über die öffentliche Sitzung GR 09-2026 vom 30.06.2026

TOP 1

Tagesordnung / Niederschrift

TOP 1.1

Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 09.06.2026

Abstimmungsergebnis:  Ja 15 : Nein 0 Anwesend 15 Befangen 0

TOP 2

Geförderte Baubegleitung zur GigabitRichtlinie 2.0

In der Sitzung vom 20.05.2025 hat der Gemeinderat beschlossen, die GlasfaserPlus mit dem Aufbau und Betrieb eines FTTB-Netzes im festgelegten Ausbaugebiet zu beauftragen. Das Projekt umfasst zwei Lose:

Los 1:

Anschlüsse in Madenhausen, Ebertshausen und Ottenhausen

Los 2:

Anschlüsse in Zell, Üchtelhausen, Weipoltshausen und Hoppachshof

Das Büro Dr. Först begleitet die Gemeinde seit Beginn des Projekts fachlich und übernimmt in diesem Zusammenhang auch die Abstimmung und Abwicklung der fördertechnischen Anforderungen gegenüber dem Projektträger aconium.

Eine Beauftragung einer fachlichen Baubegleitung wurde seinerzeit aus Kostengründen nicht vorgenommen.

Mit dem Förderaufruf des Bundes vom 01.04.2026 im Rahmen der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (GigabitRL 2.0) wurde die Förderung externer Beratungsleistungen gemäß Nr. 3.3 der Richtlinie fortgeführt. Hierzu zählen auch Leistungen der fachlichen Baubegleitung und der förderkonformen Projektdokumentation. Aus diesem Grund besteht nun die Möglichkeit, die Baubegleitung für den geförderten Glasfaserausbau mit einer Förderquote von bis zu 100 % bei maximal 50.000 € Fördervolumen zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Infrastrukturprojekt über die Bundesrichtlinie Gigabit 2.0 (GigabitRL 2.0) gefördert wird, was im vorliegenden Ausbauprojekt der Fall ist.

Zur Umsetzung der Baubegleitung wurde durch das Büro Dr. Först ein unverbindlicher Förderantrag beim Bund mit Bitte um vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt. Auf dieser Grundlage wurde ein Angebot für die Übernahme der Baubegleitung und Projektunterstützung vorgelegt. Die Angebotssumme beträgt rund 48.000 € brutto.

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Kontrolle und Unterstützung bei der Einhaltung der Fördervorgaben (u. a. IuK-Pflichten)
  • Prüfung und Begleitung der georeferenzierten Fotodokumentation
  • Unterstützung bei Messungen und deren Dokumentation gemäß Fördervorgaben
  • Bereitstellung eines Foto-GIS-Systems zur Projektdokumentation
  • Einrichtung eines Ticketsystems für Bürgeranfragen im Ausbaugebiet
  • Allgemeine fachliche Baubegleitung sowie Unterstützung bei der Nachweisführung gegenüber dem Fördermittelgeber

Die Anforderungen im Rahmen der Bundesförderung sind im Vergleich zur vorherigen bayerischen Gigabit-Richtlinie (Ausbau Ebertshausen und Ottenhausen v. Mitte 2025) deutlich umfangreicher. Insbesondere ergeben sich erhöhte Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten, unter anderem in Bezug auf DIN 18220, Kommunikationspflichten sowie die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Bauausführung.

Durch die Beauftragung der Baubegleitung kann die fachgerechte Umsetzung des Projekts sichergestellt und gleichzeitig die Verwaltung deutlich entlastet werden.

Das Büro Dr. Först wird im Rahmen des geförderten Glasfaserausbaus nach GigabitRL 2.0 mit der fachlichen Baubegleitung und Projektunterstützung beauftragt. Der 1. Bürgermeister Johannes Grebner wird ermächtigt, den entsprechenden Vertrag mit dem Büro Dr. Först zu unterzeichnen und alle zur Umsetzung der Beauftragung erforderlichen Schritte vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis: → Ja 15 : Nein 0 Anwesend 15 Befangen 0

TOP 3

Auslegung von § 4 Abs. 5, Abschnitt 5.5 Nr. 6 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“

Im Zuge der praktischen Anwendung der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortskern Üchtelhausen“ haben sich seit dem Start der Sanierungsberatung unterschiedliche Auslegungsfragen hinsichtlich der zulässigen Materialien bei Toren und Einfriedungen ergeben. Aus diesem Grund ist eine Auslegung vom Gemeinderat hierzu zu beschließen. Sie dient der Konkretisierung der Gestaltungssatzung.

Nach § 4 Abs. 5, Abschnitt 5.5 Nr. 6 der Gestaltungssatzung sind Garagen- und Scheunentore grundsätzlich aus Holz herzustellen. Farblich abgestimmte Ausführungen aus Kunststoff oder Metall sind zulässig, sofern die Garagen- oder Scheunentore vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbar oder deutlich (mehr als 5,00 m) abgerückt sind. Für Türen in Wandöffnungen sind gemäß § 4 Abs. 5, Abschnitt 5.5 Nr. 3 – mit Ausnahme von Einzeldenkmalen – zusätzlich zu Konstruktionen aus Holz auch Ausführungen aus Holz-Aluminium, Kunststoff oder Metall zulässig, sofern eine matte Oberfläche und eine dezente Farbgebung gewährleistet sind.

Im Rahmen der fachlichen Bewertung durch das Büro Haines Leger Architekten BDA hat sich gezeigt, dass die Regelung des § 4 Abs. 5, Abschnitt 5.5 Nr. 6 nach ihrem systematischen Zusammenhang vorrangig auf gebäudeintegrierte Garagen- und Scheunentore abzielt. Für sonstige Tore, insbesondere im Bereich von Hofabschlüssen und Einfriedungen, ist hingegen § 5 Abs. 1 der Gestaltungssatzung einschlägig.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen und rechtssicheren Anwendung der Gestaltungssatzung soll diese Auslegung durch den Gemeinderat verbindlich beschlossen werden. Dadurch wird klargestellt, welche Materialien bei nicht gebäudeintegrierten Toren sowie bei Einfriedungen zulässig sind. Die Auslegung dient der Klarstellung und einheitlichen Anwendung der Gestaltungssatzung und stellt keine Änderung der Satzung dar.

Der Gemeinderat beschließt die Auslegung der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortskern Üchtelhausen“ gemäß dem Aktenvermerk durch das Büro Haines-Leger vom 15.05.2026: Die Vorgaben des § 4 Abs. 5, Abschnitt 5.5 „Türen und Tore“, Nr. 6 beziehen sich ausschließlich auf gebäudeintegrierte Garagen- und Scheunentore. Für nicht gebäudeintegrierte Garagentore sowie für Tore von Hofabschlüssen und Einfriedungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 sind – außer bei Einzeldenkmalen – zusätzlich zu Konstruktionen aus Holz auch Ausführungen aus Holz-Aluminium, Kunststoff oder Metall zulässig, sofern eine matte Oberfläche und eine dezente Farbgebung gewährleistet sind.

Abstimmungsergebnis:  Ja 15 : Nein 0 Anwesend 15 Befangen 0

TOP 4

Information über das Genehmigungsschreiben der Haushaltssatzung 2026 des Landratsamtes

Mit Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 09.06.2026 wurde die Haushaltssatzung 2026 rechtsaufsichtlich genehmigt.

Der Inhalt des Schreibens betrifft insbesondere folgende Punkte:

-

Priorisierung der Investitionen – Pflichtaufgaben vor freiwilligen Ausgaben

-

Fortführung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes für den aktuellen Finanzplanungszeitraum

-

Dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde mit Blick auf die ordentliche Schuldentilgung

-

Überdurchschnittliche Verschuldung im Vergleich zum Landesdurchschnitt

-

Kostenrechnende Einrichtungen- Kostendeckende Gebühren

-

Stellenplan und Entwicklung der Personalkosten

Das Genehmigungsschreiben und die Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle wurden den Gemeinderätinnen und – räten digital zur Verfügung gestellt.

Das Genehmigungsschreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 09.06.2026 wird zur Kenntnis genommen.

Zur Kenntnis genommen 

TOP 5

Bauanträge, Grundstücksangelegenheiten

TOP 5.1

iso. Befreiung zur Aufstellung eines Fahrradunterstands, Am Büschlein 4 in Weipoltshausen

Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde für das Anwesen Am Büschlein 4, Fl.Nr. 1309/1, Gemarkung Weipoltshausen eine isolierte Befreiung für die Errichtung eines Fahrradunterstands beantragt. An der süd-östlichen Grundstücksgrenze soll im Anschluss an die bestehende Garage freistehend ein Fahrradunterstand mit den Maßen 3,5 m x 3,0 m, max. Höhe 2,6 m, errichtet werden.

Grundsätzlich ist das Vorhaben verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.1 a) BayBO. Benötigt wird aber von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Beim Schießhäusl, Böllerhügel, Am Büschlein, Beim Lederbaum - Erstfassung“ folgende Befreiung: -  Baufenster:

Der Fahrradunterstand wird außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet.

Die Erschließung ist gesichert. Der Nachweis zusätzlicher Stellplätze ist nicht notwendig, da keine neue Wohneinheit geschaffen wird. Die Nachbarn haben der Befreiung durch Unterschrift zugestimmt, daher wird der Antrag auf isolierte Befreiung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung bearbeitet.

Das Landratsamt Schweinfurt als zuständige Bauaufsichtsbehörde erhält die Befreiung zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen 

TOP 5.2

Aufstellung eines Batteriespeichersystems, Teilgeltungsbereich 2 (Bunkeranlage 1) der Freiflächensolaranlage Brönnhof

Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines Batteriespeichersystems im Teilbereich 2 (Bunkeranlage 1), Fl.Nr. 8760, Gemarkung Weipoltshausen, eingereicht.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Flächensolaranlage Brönnhof“ gem. § 30 BauGB. Da das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 58 BayBO behandelt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Die Stellplatzsatzung ist nicht betroffen. Die Zustimmung der Nachbarn durch Unterschrift liegt nicht vor, ist im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch nicht notwendig.

Das Landratsamt erhält als Bauaufsichtsbehörde einen Abdruck des Vorgangs zur Information.

Zur Kenntnis genommen 

TOP 5.3

Bauvoranfrage zur Bebaubarkeit des Grundstücks Schweinfurter Straße 15, Üchtelhausen

Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde für das Anwesen Schweinfurter Straße 15, Fl.Nrn. 3692 + 3692/1, Gemarkung Üchtelhausen eine formlose Bauvoranfrage bezüglich der zukünftigen Bebaubarkeit gestellt. Beabsichtigt ist die Erweiterung des Wohnraums des bestehenden Wohnhauses, sowie die bauliche Nutzung der bisher unbebauten angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 3692/1 (Das Antragsschreiben mit den genauen Fragestellungen ist ins Ratsinformationssystem eingestellt).

Zu beachten ist bei einer formlosen Bauvoranfrage, dass diese grundsätzlich rechtlich nicht bindend ist. Die Gemeinde kann zudem nur zu bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten Aussagen treffen, die bauordnungsrechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens obliegt ausschließlich dem Landratsamt Schweinfurt als zuständige Baugenehmigungsbehörde.

Die Anbauten betreffen ausschließlich das bestehende Wohnhaus auf der Fl.Nr. 3692, dieses liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber im Bereich der Sanierungssatzung „Altort Üchtelhausen“. Eine Sanierungsberatung hat bereits stattgefunden, das Ergebnisprotokoll liegt vor und ist ebenfalls ins Ratsinformationssystem eingestellt. Seitens der Sanierungsberatung werden keine Einwände gegen die Planungen erhoben.

Eine Anpassung des Gehwegs auf Höhe der Zufahrt zum Carport ist – bei Kostenübernahme durch den Antragsteller – grundsätzlich möglich.

Das angrenzende Flurstück Nr. 3692/1 befindet sich dagegen nicht im Sanierungsgebiet, sondern liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Grund“, die Fläche ist dort als private Grünfläche (Dauerkleingärten) festgesetzt. Hier stellt der Antragsteller die Frage, ob ein teilweiser Überbau der Fläche mit einem Gebäude, sowie eine Befestigung einer Zufahrt mittels Rasengittersteinen, sowie eine Einfriedung durch Stabmattenzaun möglich wäre. Rein bauplanungsrechtlich ist eine entsprechende Nutzung aus Sicht der Verwaltung zulässig Allerdings ist zu beachten, dass besagte Flächen im Überschwemmungsgebiet von Üchtelhausen liegen. Nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen müssen daher besondere Anforderungen gestellt werden, um im Falle einer Überschwemmung den Wasserabfluss nicht zu behindern, insbesondere auch bezüglich der Nachbargrundstücke. Die wasserrechtliche Vereinbarkeit lässt sich aber grundsätzlich erst anhand der konkreten Planungen und Bauausführungen beurteilen.

Die Gemeinde Üchtelhausen stellt die Zustimmung zu den geplanten Umbaumaßnahmen in Aussicht, vorbehaltlich der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit und einer den Anforderungen des Überschwemmungsgebiets baulichen Umsetzung.

Abstimmungsergebnis:  Ja 15 : Nein 0 Anwesend 15 Befangen 0

TOP 6

Mitteilungen, Anfragen

1. Bürgermeister Grebner weist darauf hin, dass das frühere Gemeinderatsmitglied Herr Horst Schumann verstorben ist.

Nach Mitteilung verschiedener Informationen, u. a.

-

Gemeindefest an der Haselstaude am 16.08.2026 um 10:00 Uhr

-

Spatenstich Wertstoffhof Üchtelhausen am 29.07.2026 um 14:00 Uhr

-

Blasenbildung auf der Gemeindeverbindungsstraße Hesselbach – Hoppachshof

-

Errichtung neues Spielgerät am Spielplatz Üchtelhausen

-

offizielle Inbetriebnahme der Poststation Üchtelhausen am 22.07.2026 um 11:00 Uhr

schließt 1. Bürgermeister den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung.