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Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 18/2024
Amtliche Nachrichten
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Satzung der Gemeinde Üchtelhausen über die Ernennung von Ehrenbürgern, die Verleihung von Ehrenzeichen sowie sonstige Ehrungen

Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt gemäß Art. 23 i. V. m. Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung:

§ 1

Ernennung zum Ehrenbürger

(1) Die Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde Üchtelhausen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden (Art. 16 Abs. I GO). Diese Ernennung ist die höchste Auszeichnung, welche die Gemeinde Üchtelhausen verleiht.

(2) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. Im Beschluss sind die besonderen Verdienste der zu ernennenden Person auszuführen.

(3) Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgehändigt. Der Ehrenbürger erhält einen Ring in Gold mit dem Wappen der Gemeinde Üchtelhausen oder eine Anstecknadel in Gold.

(4) Es sollen nicht mehr als 9 lebende Personen Inhaber des Ehrenbürgerrechtes sein.

§2

Bürgermedaille

(1) Personen, die sich um die Gemeinde Üchtelhausen verdient gemacht haben, können mit der Bürgermedaille der Gemeinde Üchtelhausen ausgezeichnet werden.

(2) Über die Auszeichnung mit der Bürgermedaille der Gemeinde Üchtelhausen entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates. Im Beschluss sind die Verdienste der auszuzeichnenden Person aufzuführen.

(3) Die Bürgermedaille wird in Gold verliehen. Sie ist in Silber geprägt und vergoldet und wird an Personen verliehen, die sich im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Bereich in besonderem Maße um die Gemeinde Üchtelhausen und ihre Bürgerschaft verdient gemacht haben.

(4) Es sollen nicht mehr als 9 lebende Personen Inhaber der Bürgermedaille der Gemeinde Üchtelhausen sein.

§3

Ehrenzeichen

(1) Personen, die sich im politischen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen, sportlichen oder sozialen Bereich verdient gemacht haben, können mit dem Ehrenzeichen der Gemeinde Üchtelhausen ausgezeichnet werden. Das Ehrenzeichen besteht aus einer Anstecknadel in Gold, Silber oder Bronze.

(2) Über die Auszeichnung entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

(3) Über die Auszeichnung wird eine Urkunde ausgehändigt.

§4

Sonstige Auszeichnungen

(1) Personen, die Verdienste erworben haben, ohne die in §§ 1-3 beschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, können dafür durch eine Urkunde gewürdigt werden.

(2) Über die Würdigung entscheidet der/die amtierende Bürgermeister/in.

§5

Die gleiche Auszeichnung kann eine Person nur einmal erhalten. Die Auszeichnung nach den §§ 1,2 und 3 können wegen unwürdigem Verhalten widerrufen werden. Über den Widerruf entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

§6

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Üchtelhausen über die Ernennung von Ehrenbürgern, die Verleihung von Ehrenzeichen (Ehrenring, Ehrennadel) sowie sonstige Ehrungen vom 24.09.2008 außer Kraft.

Üchtelhausen, den 23.09.2009
Göbhardt
1. Bürgermeisterin

Hinweise zum Vollzug der Satzung über die Ernennung von Ehrenbürgern und die Verleihung von Ehrenzeichen sowie sonstige Ehrungen

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Üchtelhausen, 23.09.2009
Göbhardt
1. Bürgermeisterin