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Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 2/2023
Amtliche Nachrichten
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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Betriebs- und Haushaltshilfe der SVLFG

Qualifizierte Hilfe in der Schwangerschaft

Die Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) der SVLFG ist eine gefragte Hilfeleistung, um Not- lagen in landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Betrieben abzufedern. Zu den Leistungs- gründen zählen neben landwirtschaftlichen Arbeitsunfällen, Krankheit und Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation insbesondere auch Bedarfssituationen bei Schwanger- schaft oder im gesetzlichen Mutterschutz.

Anspruch auf BHH in der Schwangerschaft oder innerhalb des Mutterschutzes haben land- wirtschaftliche Unternehmerinnen oder mitarbeitende Ehefrauen bzw. eingetragene Leben- spartnerinnen (LPartG) von landwirtschaftlichen Unternehmern bzw. Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert sind. Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist auf jeden Fall die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftli- chen Alterskasse (LAK) erforderlich.

Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist, dass durch die Schwangerschaft oder Ent- bindung Beschwerden oder gar Komplikationen auftreten, die dazu führen, dass aus medi- zinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht weiter fortgeführt werden kann und die Un- ternehmerin, mitarbeitende Ehefrau oder Lebenspartnerin (LPartG) deshalb ausfällt. Kommt es durch den Ausfall zu einer Bedarfssituation im Betrieb oder Haushalt, kann die SVLFG für die Dauer des individuellen Bedarfs während der Schwangerschaft oder innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung Leistungen der BHH er- bringen. In welchem Umfang dann BHH als Hilfestellung im Betrieb oder Haushalt tatsäch- lich erforderlich wird, bestimmt sich nach den individuellen Gegebenheiten.

In der LKK und LAK ist BHH eine Antragsleistung. Es ist also unbedingt notwendig, einen entsprechenden Antrag bei der SVLFG zu stellen, wenn sich eine Bedarfssituation ankün- digt. Wichtig ist, dass die Antragstellung noch vor dem geplanten Einsatz einer Ersatzkraft im Rahmen von BHH erfolgt, damit eine Kostenübernahme durch die SVLFG sichergestellt werden kann. Der Antrag kann unter anderem über das Versichertenportal „Meine SVLFG“ gestellt werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung erforderlich über den Internetlink https://portal.svlfg.de/svlfg-apps/anmeldung. SVLFG