| TOP 1 | Tagesordnung / Niederschrift |
| TOP 1.1 | Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 12.09.2023 |
Abstimmungsergebnis:
Ja 13 : Nein 1 Anwesend 14 Befangen 0
| TOP 2 | Einbeziehungssatzung Kindertagesstätte Neue Mitte Ebertshausen |
An der Neuen Mitte Ebertshausen soll auf den bisherigen Gartengrundstücken ein Neubau für eine Kindertagesstätte als Ersatz und zur Erweiterung der bisherigen Einrichtung entstehen. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Ein Bebauungsplan besteht dafür nicht. Die Fläche gilt derzeit als Außenbereich.
Die bisherigen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 109, 110, 111 und 112, Gemarkung Ebertshausen, sollen in den Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Dies soll im Wege einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geschehen. Frau Glanz wurde mit der Ausarbeitung der Satzung beauftragt. Sie stellt den Entwurf in der Gemeinderatssitzung vor.
Zusätzlich zu den genannten Grundstücken sind von der Planung die Wegeflächen Fl.-Nrn. 108 und 121 sowie das Grundstück der Neuen Mitte Fl.-Nr. 7, Gemarkung Ebertshausen betroffen.
| 1. | Der Gemeinderat stimmt der Erstellung einer Einbeziehungssatzung für die Grundstücke Fl.-Nrn. 7, 108, 109, 110, 111, 112 und 121, Gemarkung Ebertshausen, zu. |
| Abstimmungsergebnis: Ja 13 : Nein 1 Anwesend 14 Befangen 0 | |
| 2. | Er nimmt den vorgestellten Planungsentwurf billigend zur Kenntnis. |
| Abstimmungsergebnis: Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0 | |
| 3. | Er beauftragt die Verwaltung, die Bürgerbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen. |
| Abstimmungsergebnis: Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0 | |
| TOP 3 | Glasfaseranschluss für die Grundschule Schweinfurter Rhön |
Aufgrund des Förderprogramms des Freistaats Bayern für Glasfaseranschlüssen von Schulen haben wir bereits im Jahr 2020 Angebote eingeholt. Damals hatten wir Angebote von Vodafone und der Deutschen Telekom erhalten, die sich beide in der Größenordnung von 90.000 € bewegten. Nach Abzug der Förderhöchstsumme von 50.000 € wären rund 40.000 € von der Gemeinde zu tragen gewesen. Deshalb haben wir den Glasfaseranschluss damals zurückgestellt.
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat uns darauf hingewiesen, dass das Förderprogramm ausläuft und Förderanträge nur noch bis zum Jahresende eingereicht werden können. Da sich die Ausbausituation durch die Erschließung des Gewerbegebiets Zeller Berg ändern wird, haben wir erneut Angebote für einen Glasfaseranschluss der Grundschule Schweinfurter Rhön eingeholt. Um die Abgabe eines Angebots wurden die Stadtwerke Schweinfurt, die Deutsche Glasfaser, Vodafone und die Deutsche Telekom gebeten. Die Auftragsvergabe kann aufgrund des geschätzten Auftragswerts von rund 60.000 € im Verhandlungsverfahren erfolgen.
Eingegangen ist ein Angebot der Deutschen Telekom. Die Stadtwerke Schweinfurt und Vodafone haben per E-Mail mitgeteilt, dass sie kein Angebot abgeben werden. Die Deutsche Glasfaser hat dies telefonisch getan.
Das Angebot der Deutschen Telekom liegt im Rahmen der Kostenschätzung. Die Bindefrist für die Annahme des Angebots endet am 09.04.2024.
Der Antrag auf Förderung des Glasfaseranschlusses wurde bereits beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingereicht. Der Gemeinderatsbeschluss ist noch nachzureichen.
Die Gemeinde Üchtelhausen nimmt das Angebot unter der Voraussetzung an, dass der Freistaat Bayern eine Förderung des Glasfaserschlusses gewährt.
Die benötigten Haushaltmittel werden im Haushalt 2024 eingeplant.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
| TOP 4 | Neuerlass der Hundesteuersatzung |
Das Bayerische Innenministerium hat zum 01.09.2020 eine neue Hundesteuer-Mustersatzung erlassen. Da die Gemeinde Üchtelhausen ihre eigene Satzung erst drei Jahre zuvor geändert hatte, wurde damals von einer sofortigen Übernahme der Mustersatzung abgesehen.
Inzwischen sind drei weitere Jahre vergangen. Die Regelungen der neuen Mustersatzung haben sich bewährt und der Bayerische Gemeindetag empfiehlt seinen Mitgliedern, das Ortsrecht auf die neue Mustersatzung umzustellen.
Die neue Mustersatzung beinhaltet folgende wesentlichen Änderungen:
| • | Der erhöhte Steuersatz für Kampfhunde findet auch auf sogenannte Kategorie 2-Hunde mit Negativzeugnis Anwendung. |
| • | Die sogenannte Züchtersteuer mit der Reduzierung des Steuersatzes um die Hälfte entfällt. |
| • | Der Ermäßigungstatbestand für die Reduzierung der Steuer in Weilern entfällt ebenfalls. Die Ermäßigung für Einöden bleibt erhalten. Vom Wegfall sind Hundehalter in Thomashof und Ottenhausen betroffen. Begründet wird der Wegfall neben Abgrenzungskriterien auf das geringere Schutzbedürfnis von Einwohnern in Weilern im Vergleich zu Einöden. |
| • | Es werden künftig Steuermarken ausgegeben, mit denen Hunde zu kennzeichnen sind. |
Da die Steuersätze in den letzten sechs Jahren nicht verändert wurden, sollten diese ebenfalls angepasst werden. Die Geldentwertung seit der letzten Anpassung im Jahr beträgt 22 %.
Es wird deshalb eine Anpassung von 45 € auf 55 € und für Kampfhunde von 600 € auf 730 € vorgeschlagen.
Frau Kuhn stellt den Antrag, dass aufgrund der Mehreinnahmen zusätzliche Hundekotbeutelspender aufgestellt werden. Herr Heß unterstützt diesen Antrag.
Herr Sperber bittet um Prüfung, ob weitere Tiersteuern erhoben werden können.
vom ...
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Üchtelhausen folgende Satzung:
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfrei ist das Halten von
| 1. | Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von | |
| a) | Hunden in Tierhandlungen, |
| b) | Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden, |
| 2. | Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, | |
| 3. | Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, | |
| 4. | Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden, | |
| 5. | Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, | |
| 6. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, | |
| 7. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, | |
| 8. | Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. | |
| (1) | 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. |
| (2) | Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner. |
| (3) | Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. |
| (1) | Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden. |
| (2) | 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat. |
| (3) | 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet. |
| (1) | Die Steuer beträgt | |
| • | für jeden Hund 55 Euro, |
| • | für jeden Kampfhund 730 Euro. |
| (2) | 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. | |
| (1) | 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für | |
| 1. | Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. |
| 2. | Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. |
| 2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt. | |
| (2) | 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt. | |
| (1) | 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend. |
| (2) | Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 82 und keine Steuerermäßigung gewährt. |
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
| (1) | Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. |
| (2) | Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. |
| (3) | 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet. |
| (4) | 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. |
| (5) | Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen. |
| (1) | Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. |
| (2) | Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Hundesteuersatzung vom 18. Oktober 2006 außer Kraft. |
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
Die Einnahmen aus der Hundesteuererhöhung werden insbesondere für das Aufstellen von weiteren Hundekotbeutelspendern genutzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
| TOP 5 | Jahresrechnung 2022 |
Die Jahresrechnung 2022 ist fertig gestellt. Sie beinhaltet folgende zentrale Finanzdaten:
| Finanzdaten | Gemeinde | Üchtelhausen |
| lt. abgeschlossener Jahresrechnung | für RJ | 2022 |
| Lfd. Nr. | Beschreibung | ggf. Teilbetrag in € | Betrag in € |
| 1. | Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt (ohne Zuführung für Sonderrücklagen "kore. Einrichtungen") |
| 1.600.043,25 € |
| 2. | Gesonderte Zuführg. v. VerwaltungsHH zum VermögensHH) | *) | 556.959,28 € |
| 2.1 | davon für Sonderrücklage kore. Einrichtung (EWE) | 556.959,28 € |
|
| 2.2 | davon für Sonderrücklage kore. Einrichtung (WAS) | 0,00 € |
|
| 2.3 | davon für Sonderrücklage…………. | 0,00 € |
|
| 3. | Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt (ohne Entnahme. aus Sonderrücklagen "kore. Einrichtungen" ) |
| 0,00 € |
| 4. | Gesonderte Zuführg. v. VermögensHH zum VerwaltungsHH | *) | 490.285,01 € |
| 4.1 | davon aus Entnahme Sonderrückl. kore. Einr. (EWE) | 490.285,01 € |
|
| 4.2 | davon aus Entnahme Sonderrückl. kore. Einr. (WAS) | 0,00 € |
|
| 4.3 | davon aus Entnahme Sonderrücklage …………… | 0,00 € |
|
| 5. | Kreditaufnahmen im Rechnungsjahr 2022 insgesamt |
| 0,00 € |
| 5.1 | davon Kreditaufnahmen zur Umschuldung | 0,00 € |
|
| 6. | Tilgungsleistungen im Rechnungsjahr 2022 Insgesamt |
| 286.850,32 € |
| 6.1 | davon außerordentlich bzw. zur Umschuldung | 55.626,04 € |
|
| 7. | Stand der Schulden am 31.12.2022 insgesamt **) |
| 3.302.009,39 € |
| neu: davon Kassenkredite |
| 0,00 € |
| 8. | Stand der kreditähnlichen Verpflichtungen am 31.12.2022 |
| 0,00 € |
| insgesamt |
|
|
| 9. | Tatsächlich vorhandene Allgemeine Rücklagen am 31.12.2022 (ohne Sonderrückl. bzw. abschlusstechn. Zuführungen / Entn.) |
| 1.842.451,16 € |
| 10. | Tatsächlich vorh. Sonderrücklagen (§ 20 Abs. 4 KommHV) am 31.12.2022 |
| 556.959,28€ |
| 10.1 | .. davon für kore. Einrichtung (EWE) | 556.959,28 € |
|
| 10.2 | .. davon für kore. Einrichtung (WAS) | 0,00 € |
|
| 10.3 | .. davon für "……………….." | 0,00 € |
|
| 11. | In der Jahresrechnung 2022 neu gebildete (§ 79 Abs. 2 KommHV) |
|
|
| 11.1 | Haushaltseinnahmereste |
| 0,00 € |
| 11.2 | Haushaltsausgabereste |
| 0,00 € |
| 12. | In der Jahresrechnung 2022 sich ergebender |
|
|
| 12.1 | Sollüberschuss |
| 1.842.451,16 € |
| 12.2 | Sollfehlbetrag |
| 0,00 € |
| (§§ 79 Abs. 3 KommHV) |
|
|
Bemerkungen bzw. besondere Hinweise zum Jahresabschluss 2022:
*) Die Summe beinhaltet die Abschreibungen auf zuwendungsfinanzierte Anlageteile und auf den Wiederbeschaffungszeitwert (insgesamt 70.000,00 €) sowie die Überdeckung zum Ausgleich von Gebührenschwankungen mit 486.959,28 €.Die Sonderrücklagen aus der
**) Die Darlehensaufnahme erfolgte im Dezember 2021, der Darlehensabruf in voller Höhe erfolgte jedoch erst im März 2022. Die Einnahme wurde als KER nach 2022 vorgetragen.
Durch den im Ratsinformationssystem eingestellten Rechenschaftsbericht wird die Jahresrechnung näher erläutert.
Der Gemeinderat nimmt die Jahresrechnung 2022 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
| TOP 6 | Jagdgenossenschaft Ebertshausen |
Mit Schreiben vom 02.10.2023 stellt die Jagdgenossenschaft den Antrag, wie bisher die Jagdpacht aus dem Eigenjagdrevier der Gemeinde zu erhalten. Das Schreiben ist im Ratsinformationssystem eingestellt.
Die Jagdpacht wurde in den vergangenen Jahren immer an die Jagdgenossenschaft Ebertshausen weitergeleitet. Die Jagdpacht floss in der Regel in den Wege- und Grabenunterhalt, welcher durch die Jagdgenossenschaft Ebertshausen erfolgt. Eine Rechtsgrundlage hierfür konnte weder durch die Jagdgenossenschaft Ebertshausen noch die Verwaltung gefunden. Aufgrund dessen wurde die Jagdpacht des Jahres 2022 und 2023 auch noch nicht ausgezahlt.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass die Jagdpacht weiterhin an die Jagdgenossenschaft Ebertshausen als Zuschuss ausgezahlt wird, da hierdurch die Gemeinde entlastet wird und entsprechende Unterhaltsmaßnahmen durch die Jagdgenossenschaft durchgeführt werden.
Die Jagdpacht soll für 2022 und die Folgejahre an die Jagdgenossenschaft Ebertshausen für Wege- und Grabenunterhalt als Zuschuss ausgezahlt werden. Die Gemeinde behält sich vor, die Ausgaben hierfür zu prüfen. Ab dem Zeitpunkt der Versteuerung der Jagdpachteinnahme wird die Nettopacht weitergegeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
| TOP 7 | Mitteilungen, Anfragen |
| TOP 7.1 | Feldwege |
Herr Sterzer berichtet, dass die Jagdgenossenschaften Hesselbach und Ebertshausen den Feldweg zwischen den beiden Gemeindeteilen hergerichtet haben. Allerdings wurde die Verbindungsstelle der beiden Wegeteile von beiden Jagdgenossenschaften wieder liegen gelassen.
| TOP 7.2 | Pflege Grünflächen |
Frau Kuhn stellt fest, dass die Rasenflächen an Wegen in diesem Jahr etwas spät gemäht wurden. Wenn Flächen stehen gelassen werden, wäre es schön, wenn dies Blühwiesen wäre.
| TOP 7.3 | Wahlorganisation |
Als Feedback zur Wahl wurde aus dem Gremium der Verwaltung mitgegeben, dass die Wahleinweisung für die Wahlvorstände zu lang war. Verschiedene Wahllokale waren schlecht ausgeleuchtet.
Es sollte auch über die Anschaffung von neuen Blickschutzwänden nachgedacht werden. Die Wände als Tischaufsätze wären zu bevorzugen.
| TOP 7.4 | Zeller Berg |
Herr Neugebauer erkundigt sich nach dem Stand des Zeller Bergs. Die Verwaltung informiert, dass die Erschließungsplanung gut vorangeht und wohl noch diesen Monat abgeschlossen werden kann. Dann wird die Ausschreibung vorbereitet.
Herr Neugebauer regt an, dass über die Zeitplanung im Gemeindeblatt berichtet werden sollte. Dies betrifft auch andere Großprojekte.
Aufgrund des schlechten Zustands der Schulstraße sollte dort eine Deckenerneuerung erfolgen.