Abstimmungsergebnis: Ja 13 : Nein 2
Anwesend 15 Befangen 0
Die Gemeinde Üchtelhausen hat das Institut für Energietechnik IFE GmbH mit der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Üchtelhausen beauftragt. Die Wärmeplanung wird aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags gefördert.
Die Förderung ist Bestandteil der Nationalen Klimaschutzinitiative. Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven ‚Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.
Die Wärmeplanung beinhaltet eine Bestandsanalyse, eine Potentialanalyse, die Erstellung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs, sowie einer Verstetigungs- und Kommunikationsstrategie mit Controlling-Konzept. Dabei wurden verschiedene Akteure mit eingebunden und Befragungen von Hauseigentümern durchgeführt.
Das Ergebnis stellt Herr Conrad vom IFE in der Gemeinderatssitzung persönlich vor. Die Präsentation der Planung ist ins Ratsinformationssystem eingestellt. Endredaktion und Drucklegung der Wärmeplanung erfolgen bei einem positiven Votum des Gemeinderats im Nachgang der Sitzung.
Der Gemeinderat stimmt der erstellten Wärmeplanung zu.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0
Anwesend 15 Befangen 0
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.10.2024 beschlossen, im Rahmen der Städtebauförderung das Büro Haines-Leger Architekten + Stadtplaner BDA mit der Erarbeitung eines Gestaltungshandbuchs mit Gestaltungssatzung und Kommunalem Förderprogramm für den Ortskern von Üchtelhausen zu beauftragen. In dem Handbuch sollen alle relevanten Inhalte (u.a. das bestehende Sanierungsgebiet) zusammengefasst werden, so dass die Informationen den Bürgerinnen und Bürgern später gebündelt zur Verfügung gestellt werden können.
In der Gemeinderatssitzungen am 20.05.2025 wurde ein erster Vorabzug des Handbuchs mit Satzung vorgestellt. Zudem fand am 01.07.2025 ein Gestaltungsseminar mit Ortsrundgang und anschließender Bürgerwerkstatt zur frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit statt. Zusätzlich wurden die Entwürfe des Handbuchs und der Satzung an zwei Terminen (15.05.2025 und 08.08.2025) dem Lenkungsausschuss vorgestellt. Auf Basis der Anregungen aus der Gemeinderatssitzung, der Bürgerbeteiligung und des Lenkungsausschusses wurde zwischenzeitlich vom Planungsbüro die Entwurfsfassung des Gestaltungshandbuchs mit Gestaltungsempfehlungen, Gestaltungssatzung und Kommunalem Förderprogramm erstellt, so dass als nächster Schritt der Billigungs- und Beteiligungsbeschluss gefasst werden kann. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit sind gem. § 4 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) an der Neuaufstellung der Gestaltungssatzung zu beteiligen.
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Gestaltungshandbuchs mit Gestaltungsempfehlungen, Gestaltungssatzung und Kommunalem Förderprogramm (Stand September 2025) und beschließt, die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) an der Neuaufstellung der Gestaltungssatzung zu beteiligen.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0
Anwesend 15 Befangen 0
Der Gemeinderat hatte sich bereits am 29.04.25 mit dem Vorhaben der Regierung von Unterfranken befasst, ein Naturschutzgebiet Brönnhof auszuweisen. Die Gemeinde gab aufgrund des damaligen Beschlusses eine positive Stellungnahme ab.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat die Regierung das Schutzgebiet insbesondere um das Herrenholz in der Gemarkung Hambach verkleinert und Änderungen im Wortlaut der Verordnung vorgenommen. Die Regierung von Unterfranken bittet, zum geänderten Entwurf erneut Stellung zu nehmen.
Der neue Verordnungsentwurf samt Anlagen und Anschreiben der Regierung von Unterfranken sind ins Ratsinformationssystem eingestellt.
Die Gemeinde Üchtelhausen erhebt gegen den geänderten Verordnungsentwurf keine Einwände. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die gemeindlichen Grundstücke im Schutzgebiet gegen entsprechenden Ausgleich an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgetreten werden.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 : Nein 1
Anwesend 15 Befangen 0
In der Sitzung vom 24.06.2025 wurde das Gremium über das Schreiben der Kommunalaufsicht zum Haushaltsplan 2025 informiert.
Die Kommunalaufsicht hat den Haushaltsplan unter verschiedenen Auflagen genehmigt. Darunter sind unter anderem genannt, dass die Gemeinde prüfen soll, ob Ausgaben eingespart werden können bzw. ob mögliche Ausgaben ohne weitere negative Auswirkungen in die Zukunft verschoben werden können.
In einem Konzeptentwurf zur Haushaltskonsolidierung und der Auflistung der freiwilligen Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sowie der Aufstellung der Investitionen des Vermögenshaushaltes werden verschiedene Einsparmöglichkeiten dargestellt.
Die Unterlagen werden über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Der Gemeinderat beschließt das vorgestellte Haushaltskonsolidierungskonzept. Die darin vorgestellten Veränderungen sollen im Haushaltsjahr 2025 und den Finanzplanungsjahren umgesetzt werden. Außer- bzw. überplanmäßige Ausgaben sind durch Mitteleinsparungen in gleicher Höhe zu finanzieren. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist im nächsten Jahr fortzuschreiben.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0
Anwesend 15 Befangen 0
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 24.06.2025 den Neuerlass der Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 beschlossen. Die entsprechende Satzung wurde am 10.07.2025 vom 1. Bürgermeister ausgefertigt und im Gemeindeblatt bekannt gemacht.
Der Bayerische Gemeindetag und das Bayerische Bauministerium haben nun darauf hingewiesen, dass die Grundlage für die Satzung erst ab 01.10.2025 besteht und eine Ausfertigung vor diesem Zeitpunkt die Satzung unwirksam seien lässt. Um diesen Umstand zu heilen, soll die Satzung erneut erlassen werden. Die Beschlussfassung durch den Gemeinderat kann schon vor dem 01.10.2025 erfolgen, wenn der Zeitpunkt der Ausfertigung durch den 1. Bürgermeister danach liegt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Erlass der Satzung nochmals zu beschließen.
vom
Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Üchtelhausen. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unter-schiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
(1) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 5.000 Euro.
(4) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 21.02.2001 außer Kraft.
Gemeinderat Neugebauer war bei Beschlussfassung nicht anwesend.
Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt die neue Stellplatzsatzung. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung nicht vor dem 01.10.2025 auszufertigen.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 : Nein 0
Anwesend 14 Befangen 0
Die Neugestaltung der Freifläche „Zwenger“ stellt das letzte Projekt aus dem Dorferneuerungsverfahren Seestern dar. Bestandteil ist die Neugestaltung des historischen Durchgangs im Bereich der Flurstücke Fl.Nr. 77 und 79, die einen historischen Fußweg zwischen der Ringstraße und der Ballingshäuser Straße (Kreisstraße SW 6) umfassen. Dieser Weg ermöglichte früher die Durchquerung des Scheunengürtels und bietet auch heute eine direkte fußläufige Verbindung aus dem Ortskern zu den Wertstoffcontainern sowie in die nordwestliche Flur von Ebertshausen. Als Planungsumgriff sind die Flurstücke 77 und 79 der Gemarkung Ebertshausen mit einer Gesamtfläche von ca. 535 m² festgelegt.
Vorgesehene Maßnahmen der Neugestaltung sind u. a.: Abbruch der alten Milchsammelstelle, Schaffung einer Zufahrt zur rückwärtigen Scheune, Verbreiterung des Fußwegs, Aufstellung einer Sitzbank im nördlichen Bereich, umfassende Begrünung. Alle Maßnahmen wurden mit der Dorfgemeinschaft Ebertshausen sowie der Teilnehmergemeinschaft (TG) Seestern abgestimmt.
Die ursprünglich in Aussicht gestellten Fördersätze im Rahmen der Dorferneuerung waren deutlich höher als die nun tatsächlich möglichen. In der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2025 wurde daher angeregt, das Projekt in einer abgespeckten Form und unter Einbeziehung von Eigenleistungen der Dorfgemeinschaft umzusetzen. Hierfür wurde seitens der Verwaltung beim ALE eine Bezuschussung der Materialkosten und der Arbeitsstunden der Dorfgemeinschaft beantragt.
Zwischenzeitlich hat das Amt nun eine neue Kostenvereinbarung vorgelegt. Maßnahmenträger ist nicht mehr die TG Seestern, sondern die Gemeinde selbst, zudem werden freiwillige Arbeiten und Leistungen von der Dorfgemeinschaft mit bis zu 60 Prozent des Betrages berücksichtig werden, der sich bei Vergabe an ein Unternehmen ergeben würde. Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 05.02.2027 einzureichen.
Im Zuge der Projektvorbereitung wurde eine Kanalbefahrung durchgeführt. Diese ergab, dass der Kanal im Bereich der Maßnahme erneuert werden muss. Die Ausschreibung hierfür soll im Januar 2026 erfolgen, die Kanalbaumaßnahme im Frühjahr 2026 durchgeführt werden. Im Anschluss daran ist die Umsetzung der Neugestaltung für Frühjahr/Sommer 2026 eingeplant, die Pflanzarbeiten (Bäume) sollen im Herbst 2026 erfolgen.
Der Gemeinderat stimmt der neuen Kostenvereinbarung mit dem Amt für Ländliche Entwicklung zur Neugestaltung der Freifläche „Zwenger“ in Ebertshausen zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung der Kanalbaumaßnahme im Januar 2026 vorzubereiten und die Umsetzung der Neugestaltung im Jahr 2026 entsprechend der neuen Vereinbarung einzuplanen.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0
Anwesend 15 Befangen 0
Nach Art. 5 GLKrWG hat der Gemeinderat einen Wahlleiter und einen stellvertretenden Wahlleiter zu berufen. In Frage kommen Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Gemeindebedienstete und in der Gemeinde Wahlberechtigte. Allerdings scheiden Personen aus, die für die Bürgermeister- oder Gemeinderatswahl kandidieren oder eine Aufstellungsversammlung leiten oder als Beauftragter oder dessen Stellvertreter für einen Wahlvorschlag fungieren.
Herr Florian Fischer wird zur Durchführung der Kommunalwahl in der Gemeinde Üchtelhausen zum Wahlleiter berufen. Als stellvertretender Wahlleiter wird Herr Georg Metzger benannt.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0
Anwesend 15 Befangen 0
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde der Neubau einer Terrassenüberdachung im Mittelseeweg 19, Fl.Nr. 433/9, Gemarkung Madenhausen, beantragt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelseeweg II“ gem. § 30 BauGB, es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet.
Es wird folgende Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von Festsetzungen des Bebauungsplanes benötigt:
| - | Dachform/-neigung: |
Nach dem Bebauungsplan sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° - 48° zulässig. Die am bestehenden Wohngebäude angebaute Terrassenüberdachung erhält ein flachgeneigtes Pultdach mit einer Neigung von ca. 6°.
Die Erschließung ist gesichert. Der Nachweis von zusätzlichen Stellplätzen ist nicht erforderlich, da keine zusätzliche Wohneinheit geschaffen wird. Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt, mit Ausnahme eines Nachbarn.
Das Vorhaben wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO behandelt und nach der Stellungnahme der Gemeinde an das Landratsamt Schweinfurt als Genehmigungsbehörde weitergeleitet.
Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen erteilt dem Bauvorhaben, sowie den notwendigen Befreiungen, das Einvernehmen nach §36 BauGB.
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 0
Anwesend 15 Befangen 0
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde ein Bauantrag über Geländeveränderungen im Teilbereich 1 (Camp Robertson), Fl.Nr. 14, Gemarkung Jeusing, im Zuge der Errichtung der Flächensolaranlage Brönnhof beantragt. Im südlichen Teil des Bereichs liegen zwei ca. 4 bis 4,5 m hohe Erdwälle, welche zur einheitlichen Ausrichtung der Solarmodule und der optimalen Nutzung der vorhandenen Fläche bis zu einer Höhe von 0,5 bis 0,8 m abgetragen werden sollen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Flächensolaranlage Brönnhof“ gem. § 30 BauGB. Da das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren gemäß § 58 BayBO behandelt werden.
Die Erschließung ist gesichert. Die Stellplatzsatzung ist nicht betroffen. Die Zustimmung der Nachbarn durch Unterschrift liegt nicht vor, ist im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch nicht notwendig.
Das Landratsamt erhält als Bauaufsichtsbehörde einen Abdruck des Vorgangs zur Information.
Ohne Beschluss
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde für das Anwesen Unterer Weinbergsweg 4, Fl.Nr. 128/1, Gemarkung Zell eine isolierte Befreiung für die Errichtung eines Carports beantragt. Dieser ist mit einer Grundfläche von 4,25 m x 5,5 m und einer max. Höhe von ca. 2,9 m geplant.
Grundsätzlich ist das Vorhaben verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr.1 b) BayBO. Benötigt wird aber von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gesamtbebauungsplan Zell - Erstfassung“ folgende Befreiung:
Überschreitung Baufenster:
Der Carport wird außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet.
Die Nachbarn haben der Befreiung durch Unterschrift zugestimmt, daher kann die Befreiung als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt werden.
Das Landratsamt Schweinfurt als zuständige Bauaufsichtsbehörde erhält die Befreiung zur Kenntnis.
Ohne Beschluss
Ein Termin zur gemeinsamen Radtour des Gemeinderats im Gemeindegebiet wird in nächster Zeit bekanntgegeben.
Für die im März 2026 stattfindende Kommunalwahl werden noch immer Wahlhelfer zur Durchführung der Wahl benötigt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger dürfen sich gerne bei der Gemeindeverwaltung oder den Mitgliedern des Gemeinderates melden.
1. Bürgermeister informiert, dass auch in diesem Jahr die Sammlung des Volksbund deutscher Kriegsgräber stattfindet. In den letzten Jahren hat sich die Suche nach freiwilligen Sammlern zusehends schwierig gestaltet. Auf die Sammlung wird daher in einem der nächsten Gemeindeblätter und der Homepage unter Angabe der Bankverbindung zur Überweisung hingewiesen. Sofern sich noch freiwillige Sammler melden, werden die Unterlagen an diese ausgegeben.
1. Bürgermeister Grebner weist darauf hin, dass die bereits an die Mitglieder versendete Information auch im nächsten Gemeindeblatt veröffentlicht wird.
Der Bauhof hat im Friedhof Üchtelhausen 30 neue Urnengräber hergestellt.
1. Bürgermeister Grebner bedankt sich bei den Helfern, die zum Gelingen des Festes beigetragen haben.
1. Bürgermeister Grebner teilt mit, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den geplanten Windpark erteilt wurde.
Herr Hatwieger bittet darum, dass sich der Bauhof die Schlaglöcher im Nutzingweg anschauen soll. In diesem Zusammenhang sollen auch die Hauptstraße und Eichholzstraße in Hesselbach, der Hambacher Weg in Zell sowie die Verbindungsstraße Ebertshausen nach Altenmünster kontrolliert werden. 1. Bürgermeister wird die Info weiterleiten.
Herr Sterzer berichtet von Schwierigkeiten bei der Spülung von Unterflurhydranten, da Anwohner ihr Auto über den Hydranten abgestellt haben. 1. Bürgermeister Grebner weist darauf hin, dass ein Hinweis im Gemeindeblatt aufgenommen wird, die Hydranten freizuhalten.
Die ausgeschriebenen Stellen für den Bauhof kompensieren Personalausfälle und stellen keine Stellenmehrungen dar.
Auf Nachfrage teilt 1. Bürgermeister Grebner mit, dass die Schlauchpflegeanlage bestellt ist.
Frau Kuhn bittet darum, die vorhandenen Unebenheiten auszubessern. 1. Bürgermeister weist darauf hin, dass im Zuge der Neuansaat des Rasens auch noch anstehende Arbeiten erledigt werden.
Die Maßnahmen in boden:ständig werden mit den baulichen Maßnahmen der Waldneuordnung in Weipoltshausen abgestimmt. Damit lassen sich Synergien erzielen, nicht zuletzt in der Bezuschussung der Maßnahmen.
Der Feuerwehrbedarf wird jährlich mit den Kommandanten abgestimmt und in einer Sammelbestellung nach Vorliegen aller Rückmeldungen bestellt.
Frau Niklaus bittet darum, den Korbballständer auf dem Spielplatz in Üchtelhausen zu versetzen, weil es zu Beeinträchtigungen mit anderen Spielgeräten in der Nähe kommt. 1. Bürgermeister Grebner beauftragt den Bauhof zur Nachbesserung.
Auf Nachfrage teilt 1. Bürgermeister Grebner mit, dass die Gewährleistungsfrist für das Trenching-Verfahren in Hesselbach abgelaufen ist und damit der Bauhof mögliche Ausbesserungen vornehmen müsse. Hierzu darf gerne direkt eine Info an den Bauhofleiter per Telefon oder besser noch per mail mit Foto erfolgen.