Titel Logo
Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 23/2023
Amtliche Nachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 07.11.2023

Top 1

Tagesordnung / Niederschrift

Frau Kuhn beantragt, die Tagesordnungspunkte 9 und 10 in die nächste Sitzung zu vertagen.

Abstimmungsergebnis:

Ja 5 : Nein 9 Anwesend 14 Befangen 0

Top 1.1

Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2023

Abstimmungsergebnis:

Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0

Top 2

Erschließung Zeller Berg

Die Erschließungsplanung für den Zeller Berg ist abgeschlossen. Die Kostenberechnung beläuft sich insgesamt auf netto 2.486.280,02 € und liegt unterhalb der Schwelle für europaweite Ausschreibungen. Die Vergabe soll deshalb im Wege der nationalen öffentlichen Ausschreibung erfolgen. Von den veranschlagten Kosten entfallen 1.133.755,02 € (netto) auf den Straßenbau, 1.336.225,00 € (netto) auf Kanalbau und 16.300 € (netto) auf Kabelgräben (Straßenbeleuchtung, Telekom). Zu beachten ist dabei, dass der Ausbau der Schulstraße für das Sondergebiet Senioren zunächst zurückgestellt wird. Es wird angestrebt, diesen Ausbau über einen Erschließungsvertrag zu regeln. Die Ausgaben für den Straßenbau reduzieren sich dadurch um 167.336,46 € (netto) und für den Kanalbau um 61.875,00 € (netto). Mit in den Kanalbaukosten enthalten ist die Erneuerung einer Bestandsleitung mit 162.404,00 € (netto) Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Ausschreibung auf Grundlage der Erschließungsplanung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja 12 : Nein 2 Anwesend 14 Befangen 0

Top 3

Erlass einer Sanierungssatzung für den Altort Üchtelhausen

Für den Altortbereich Üchtelhausen der Gemeinde Üchtelhausen wurden im Jahr 2022/ 2023 im Rahmen der Erstellung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für den Ortsteil Üchtelhausen Vorbereitende Untersuchungen mit einem städtebaulichen Rahmenplan erarbeitet. Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen von 2022/ 2023 wurde festgestellt, dass innerhalb des Untersuchungsgebiets folgende städtebauliche Missstände bestehen:

  • Mangelhafter Bauzustand von Gebäuden mit resultierendem Sanierungs- und Modernisierungserfordernis
  • Leerstände in einzelnen Gebäuden bzw. Nebengebäuden mit resultierendem Neunutzungs- bzw. Umnutzungsbedarf
  • Beeinträchtigung des Ortsbilds durch gestalterische Mängel (mangelhafte Aufenthaltsqualität in Teilen des öffentlichen Raums, d.h. in Teilbereichen von ortstypischen Straßen und Gassen sowie markanten Plätzen im Altort, mangelhafte Fassadengestaltung, Gestaltungsdefizite in Hofbereichen, gestalterische Mängel an Ortseingängen)
  • Fortschreitende Funktionsverluste im Altort (fehlende Nahversorgungseinrichtungen, Mangel an sozialen Treffpunkten, Mangel an ortskerntypischen Einrichtungen wie Läden oder Gasthäuser)
  • Schwache Ausstattung bzgl. ärztlicher Versorgung/ Alten- und Pflegeeinrichtungen
  • Verkehrliche Mängel (abseitige Lage des Ortsteils mit nur einer Anbindung an Staatsstraße St 2280, keine direkte Verbindung mit anderen Ortsteilen, unzureichendes ÖPNV-Angebot, Verbesserungsbedarf bei Stellplätzen, Aufwertungsbedarf im Bereich der E-Mobilität und des Radverkehrs)
  • Mangelhafte Ausstattung mit öffentlichen Grün-/ Freiraumflächen, hoher Versiegelungsgrad in Teilbereichen, Gefahren durch Überschwemmungen bei Starkregenereignissen
  • Insgesamt gilt für das Untersuchungsgebiet, dass es nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zumindest teilweise nicht entspricht (§ 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BauGB)
  • in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion (zentraler Altortbereich mit erhöhter Funktionsvielfalt) obliegen (§ 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauGB)

Aufgrund der genannten städtebaulichen Missstände erscheint es aus städtebaulicher Sicht nötig, für den Altort von Üchtelhausen eine Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altort Üchtelhausen“ zu erlassen. Das Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“ liegt größtenteils innerhalb des Untersuchungsgebiets der Vorbereitenden Untersuchungen von 2022/2023. Die genaue Abgrenzung des ca. 11,59 ha umfassenden Sanierungsgebiets „Altort Üchtelhausen“ kann dem beigefügten Lageplan (M 1:1000) entnommen werden. Um zu gewährleisten, dass die Sanierung im Sanierungsgebiet zweckmäßig durchgeführt werden kann, sind in das Sanierungsgebiet auch Grundstücke mit einbezogen, auf denen zwar nicht selbst städtebauliche Missstände vorliegen, die jedoch in deren unmittelbarem Einflussbereich liegen. Zur Behebung der städtebaulichen Missstände sollen die im Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“ gelegenen Bereiche mittels städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wesentlich verbessert oder umgestaltet werden (§ 136 Abs. 2 S. 1 BauGB). Wesentliche Zielsetzung ist es, eine Art Strategieplanung für den Altort Üchtelhausen für einen mittelfristigen Zeitraum unter Berücksichtigung der im ISEK Üchtelhausen enthaltenen Ziele für die Gemeindeentwicklung festzulegen. Zu diesen Zielen zählen:

  • Entwicklung Üchtelhausens zu einem Naherholungsstandort
  • Wiederherstellung identitätsstiftender Strukturen im Altort Üchtelhausen
  • Aufbau von Nahversorgungseinrichtungen, insbesondere Räumlichkeiten für soziale Aktivitäten
  • Verbesserung der Mobilitätsangebote
  • Verbesserung des Wohnangebotes, insbesondere für ältere Menschen
  • Verbesserung der Ökobilanz durch gezielte Begrünungsmaßnahmen
  • Für die Bereiche des Sanierungsgebiets sind vor allem folgende Sanierungsziele zu nennen:
  • Sicherung der Funktionsvielfalt im innerörtlichen Bereich (Sicherung/ Verbesserung der Nahversorgung, Ausweitung von Angeboten in den Bereichen Soziales und Freizeit), Wiedernutzung/ Nutzungsoptimierung leerstehender Gebäude, Nutzung von Innenentwicklungspotenzialen
  • Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im innerörtlichen Bereich, Steigerung der Wohnattraktivität, Attraktivierung des Wohnumfelds, Sanierung/ Modernisierung des Gebäudebestands
  • Sicherung einer hohen Aufenthaltsqualität im innerörtlichen Bereich, Beseitigung gestalterischer Mängel, gestalterische Aufwertung der Straßen- und Platzräume, Sicherung und Entwicklung von Grün- und Freiräumen, Ausweitung von Spiel- und Freizeitflächen
  • Verbesserung der verkehrlichen Verhältnisse im innerörtlichen Bereich, Verbesserung von Mobilitätsangeboten, Verbesserung des Stellplatzangebots, Verbesserung des Rad- und Fußwegenetzes

Die Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Die Sanierung im Sanierungsgebiet hat im Wesentlichen die Erhaltung, Modernisierung und Instandsetzung vorhandener baulicher Anlagen zum Ziel, durch welche Bodenwertsteigerungen nicht oder nicht kurzfristig zu erwarten sind. Punktuell soll - neben der Sicherung bestehender Nutzungen - eine Ergänzung des innerörtlichen Nutzungsspektrums (Nutzungen aus den Bereichen Versorgung, Wohnen, Soziales und Freizeit) angestrebt werden. Eine Umstrukturierung innerörtlicher Bereiche, welche sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen in nennenswertem Umfang auslösen kann, ist nicht beabsichtigt. Insgesamt sind somit Bodenwertsteigerungen, durch welche die Durchführung der Sanierung erschwert werden kann und insbesondere der erforderliche Grunderwerb für Ordnungsmaßnahmen beeinträchtigt werden kann, im Sanierungsgebiet nicht zu erwarten. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

Satzung der Gemeinde Üchtelhausen

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

„Altort Üchtelhausen“

(Sanierungssatzung Üchtelhausen)

vom

Aufgrund der §§ 136 und 142 des Baugesetzbuches (BauBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), und aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) erlässt die Gemeinde Üchtelhausen folgende Satzung:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Gebiet „Altort Üchtelhausen“ sollen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt und das Gebiet umgestaltet und verbessert werden. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:1000 abgegrenzten Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Das Sanierungsgebiet wird hiermit förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Altort Üchtelhausen“.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer amtlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Gemeinde Üchtelhausen
Johannes Grebner
1. Bürgermeister

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Abstimmungsergebnis:

Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0

Top 4

Bauanträge, Grundstücksangelegenheiten

Top 4.1

Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Oberer Weinbergsweg 35b in Zell

Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport im Oberen Weinbergsweg, Fl.Nr. 119/2, Gemarkung Zell beantragt. Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO. Für das Vorhaben wurde folgende Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt:

-

Art 6 BayBO: Abstandsflächen, Abstände:

Die Garage und das Carport werden als Grenzbebauung geplant, überschreiten jedoch aufgrund des stark abfallenden Geländes die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m und wären somit abstandsflächenpflichtig. Für die angrenzenden Nachbargaragen wurden bereits entsprechende Abweichungen erteilt. Über die Abweichung entscheidet das Landratsamt Schweinfurt als zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Ebenfalls notwendig ist die Erteilung folgende Abweichung von örtlichen Bauvorschriften:

-

Stellplatzsatzung: Stauraum vor der Garage:

Die gemeindliche Stellplatzsatzung schreibt grundsätzlich einen Stauraum von 5 m zwischen Garage und öffentlicher Straße vor. Aufgrund der Hanglage ist es jedoch nicht möglich, Garagen entsprechend weit von der vorderen Grundstücksgrenze aufzustellen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststauraum von 3 m wird von dem Vorhaben eingehalten. Aufgrund der starken Hanglage im Oberen Weinbergsweg ist eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Stauraums durchaus üblich und bereits bei zahlreichen Vorhaben genehmigt worden.

Das Vorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Die Erschließung ist gesichert. Stellplätze wurden in ausreichender Anzahl nachgewiesen.

Ein Nachbar hat die Zustimmung zu dem Bauvorhaben verweigert, da er durch das Vorhaben eine zusätzliche Verschattung seines Grundstücks befürchtet. Bei dem betroffenen Nachbargrundstück handelt es sich um ein mit Bäumen und Büschen bewachsenes Grundstück, dass nur an der Straße mit einer Doppelgarage bebaut ist. Das Vorhaben wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO behandelt und nach der Stellungnahme der Gemeinde an das Landratsamt Schweinfurt als Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen erteilt dem Bauvorhaben das Einvernehmen nach §36 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0

Top 5

Mitteilungen, Anfragen

Top 5.1

Organisation Gemeindeverwaltung

Zum 01.11.2023 hat Frau Balk in der Gemeindeverwaltung angefangen. Sie übernimmt den Aufgabenbereich Gemeindeentwicklung. Außerdem gingen in der letzten Woche einige interne Umzüge im Rathaus von statten.

Top 5.2

Drückjagd

Herr Pfister weist darauf hin, dass am 30.12. eine Drückjagd im Bereich Hesselbach, Ebertshausen, Madenhausen stattfindet.

Top 5.3

Weg Hesselbach - Ebertshausen

Die Verwaltung berichtet, dass die Jagdgenossenschaft Hesselbach den Wegeabschnitt über die Gemarkungsgrenze erneuern wird.

Top 5.4

Kindergärten

Frau Kuhn regt an, dass sich der Bauausschuss sich außerhalb der Gemeinde Kindergärten ansieht, um Inspirationen für künftige Bauvorhaben zu bekommen.

Top 5.5

Friedhöfe

Frau Kuhn bittet, dass die Friedhöfe im Herbst nochmal vom Laub befreit werden sollen. Frau Memmel hat eine lockere Schieferplatte auf der Aussegnungshalle in Hesselbach ausgemacht. Herr Sperber ist verwundert, dass die Friedhoftoilette in Hesselbach an Allerheiligen verschlossen war.

Top 5.6

Abwassermulde An der Zeil

Frau Kuhn meint, die Mulde entlang des Gebiets An der Zeil auf der Seite Richtung Thomashof müsste gemulcht werden.

Top 5.7

Neue Mitte Ebertshausen

Auf Anfrage von Frau Kuhn berichtet Herr Zehner über die Nutzung der Neuen Mitte. Es fanden heuer fünf Privatfeiern, verschiedene Versammlungen und diverse kleinere Treffen statt. Nächste Woche ist die Wasserpartnerschaft im Haus. Es hat sich ein gemeinnütziger Verein gegründet, der künftig die Verwaltung übernimmt. Ansprechpartner werden Herr Alois Memmel und Herr Zehner sein. Bezüglich der Gebühren orientiert man sich am Sportverein. Die Grundpauschale soll 50 € betragen, bei gewerblichen Veranstaltungen ca. 150 €. Als nächstes steht der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verein und der Gemeinde an. Für eine gastronomische Nutzung wird ein Handwaschbecken nachgerüstet werden müssen.

Top 5.8

Feuerwehrhaus Hesselbach

Herr Sperber hat festgestellt, dass der Weg zwischen Feuerwehrhaus und Kindergarten gekehrt und vom Laub befreit werden müsste.

Top 5.9

Streuobst für alle

Auf Anfrage von Herrn Neugebauer berichtet Herr 1. Bürgermeister Grebner über die Möglichkeit Streuobstbäume vom Amt für Ländliche Entwicklung zu erhalten. Es haben sich bereits einige Privatleute gemeldet, die zusammen ca. 30 Bäume möchten. Die Gemeinde wartet noch bis nächste Woche ab, bis sie eine erste Bestellung abgibt. Weitere Bestellungen sind möglich. Die Gemeinde wird für sich derzeit keine Bäume bestellen, weil bislang keine geeigneten Flächen im Gemeindebesitz selektiert werden konnten.

Top 5.10

Information

Herr Neugebauer wünscht sich eine regelmäßige Information über den Stand der Projekte im Gemeindeblatt auf der Homepage und im Gemeinderat.