Top 1 | Tagesordnung / Niederschrift |
Frau Kuhn beantragt, die Tagesordnungspunkte 9 und 10 in die nächste Sitzung zu vertagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 5 : Nein 9 Anwesend 14 Befangen 0
Top 1.1 | Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2023 |
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
Top 2 | Erschließung Zeller Berg |
Die Erschließungsplanung für den Zeller Berg ist abgeschlossen. Die Kostenberechnung beläuft sich insgesamt auf netto 2.486.280,02 € und liegt unterhalb der Schwelle für europaweite Ausschreibungen. Die Vergabe soll deshalb im Wege der nationalen öffentlichen Ausschreibung erfolgen. Von den veranschlagten Kosten entfallen 1.133.755,02 € (netto) auf den Straßenbau, 1.336.225,00 € (netto) auf Kanalbau und 16.300 € (netto) auf Kabelgräben (Straßenbeleuchtung, Telekom). Zu beachten ist dabei, dass der Ausbau der Schulstraße für das Sondergebiet Senioren zunächst zurückgestellt wird. Es wird angestrebt, diesen Ausbau über einen Erschließungsvertrag zu regeln. Die Ausgaben für den Straßenbau reduzieren sich dadurch um 167.336,46 € (netto) und für den Kanalbau um 61.875,00 € (netto). Mit in den Kanalbaukosten enthalten ist die Erneuerung einer Bestandsleitung mit 162.404,00 € (netto) Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Ausschreibung auf Grundlage der Erschließungsplanung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 12 : Nein 2 Anwesend 14 Befangen 0
Top 3 | Erlass einer Sanierungssatzung für den Altort Üchtelhausen |
Für den Altortbereich Üchtelhausen der Gemeinde Üchtelhausen wurden im Jahr 2022/ 2023 im Rahmen der Erstellung eines Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für den Ortsteil Üchtelhausen Vorbereitende Untersuchungen mit einem städtebaulichen Rahmenplan erarbeitet. Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen von 2022/ 2023 wurde festgestellt, dass innerhalb des Untersuchungsgebiets folgende städtebauliche Missstände bestehen:
Aufgrund der genannten städtebaulichen Missstände erscheint es aus städtebaulicher Sicht nötig, für den Altort von Üchtelhausen eine Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altort Üchtelhausen“ zu erlassen. Das Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“ liegt größtenteils innerhalb des Untersuchungsgebiets der Vorbereitenden Untersuchungen von 2022/2023. Die genaue Abgrenzung des ca. 11,59 ha umfassenden Sanierungsgebiets „Altort Üchtelhausen“ kann dem beigefügten Lageplan (M 1:1000) entnommen werden. Um zu gewährleisten, dass die Sanierung im Sanierungsgebiet zweckmäßig durchgeführt werden kann, sind in das Sanierungsgebiet auch Grundstücke mit einbezogen, auf denen zwar nicht selbst städtebauliche Missstände vorliegen, die jedoch in deren unmittelbarem Einflussbereich liegen. Zur Behebung der städtebaulichen Missstände sollen die im Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“ gelegenen Bereiche mittels städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wesentlich verbessert oder umgestaltet werden (§ 136 Abs. 2 S. 1 BauGB). Wesentliche Zielsetzung ist es, eine Art Strategieplanung für den Altort Üchtelhausen für einen mittelfristigen Zeitraum unter Berücksichtigung der im ISEK Üchtelhausen enthaltenen Ziele für die Gemeindeentwicklung festzulegen. Zu diesen Zielen zählen:
Die Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Die Sanierung im Sanierungsgebiet hat im Wesentlichen die Erhaltung, Modernisierung und Instandsetzung vorhandener baulicher Anlagen zum Ziel, durch welche Bodenwertsteigerungen nicht oder nicht kurzfristig zu erwarten sind. Punktuell soll - neben der Sicherung bestehender Nutzungen - eine Ergänzung des innerörtlichen Nutzungsspektrums (Nutzungen aus den Bereichen Versorgung, Wohnen, Soziales und Freizeit) angestrebt werden. Eine Umstrukturierung innerörtlicher Bereiche, welche sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen in nennenswertem Umfang auslösen kann, ist nicht beabsichtigt. Insgesamt sind somit Bodenwertsteigerungen, durch welche die Durchführung der Sanierung erschwert werden kann und insbesondere der erforderliche Grunderwerb für Ordnungsmaßnahmen beeinträchtigt werden kann, im Sanierungsgebiet nicht zu erwarten. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
Satzung der Gemeinde Üchtelhausen
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Altort Üchtelhausen“
(Sanierungssatzung Üchtelhausen)
vom
Aufgrund der §§ 136 und 142 des Baugesetzbuches (BauBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), und aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) erlässt die Gemeinde Üchtelhausen folgende Satzung:
Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Gebiet „Altort Üchtelhausen“ sollen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt und das Gebiet umgestaltet und verbessert werden. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1:1000 abgegrenzten Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Das Sanierungsgebiet wird hiermit förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Altort Üchtelhausen“.
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer amtlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
| Top 4 | Bauanträge, Grundstücksangelegenheiten |
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| Top 4.1 | Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport, Oberer Weinbergsweg 35b in Zell |
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport im Oberen Weinbergsweg, Fl.Nr. 119/2, Gemarkung Zell beantragt. Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO. Für das Vorhaben wurde folgende Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt:
- | Art 6 BayBO: Abstandsflächen, Abstände: |
Die Garage und das Carport werden als Grenzbebauung geplant, überschreiten jedoch aufgrund des stark abfallenden Geländes die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m und wären somit abstandsflächenpflichtig. Für die angrenzenden Nachbargaragen wurden bereits entsprechende Abweichungen erteilt. Über die Abweichung entscheidet das Landratsamt Schweinfurt als zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Ebenfalls notwendig ist die Erteilung folgende Abweichung von örtlichen Bauvorschriften:
- | Stellplatzsatzung: Stauraum vor der Garage: |
Die gemeindliche Stellplatzsatzung schreibt grundsätzlich einen Stauraum von 5 m zwischen Garage und öffentlicher Straße vor. Aufgrund der Hanglage ist es jedoch nicht möglich, Garagen entsprechend weit von der vorderen Grundstücksgrenze aufzustellen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindeststauraum von 3 m wird von dem Vorhaben eingehalten. Aufgrund der starken Hanglage im Oberen Weinbergsweg ist eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Stauraums durchaus üblich und bereits bei zahlreichen Vorhaben genehmigt worden.
Das Vorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Die Erschließung ist gesichert. Stellplätze wurden in ausreichender Anzahl nachgewiesen.
Ein Nachbar hat die Zustimmung zu dem Bauvorhaben verweigert, da er durch das Vorhaben eine zusätzliche Verschattung seines Grundstücks befürchtet. Bei dem betroffenen Nachbargrundstück handelt es sich um ein mit Bäumen und Büschen bewachsenes Grundstück, dass nur an der Straße mit einer Doppelgarage bebaut ist. Das Vorhaben wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO behandelt und nach der Stellungnahme der Gemeinde an das Landratsamt Schweinfurt als Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen erteilt dem Bauvorhaben das Einvernehmen nach §36 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 : Nein 0 Anwesend 14 Befangen 0
| Top 5 | Mitteilungen, Anfragen |
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| Top 5.1 | Organisation Gemeindeverwaltung |
Zum 01.11.2023 hat Frau Balk in der Gemeindeverwaltung angefangen. Sie übernimmt den Aufgabenbereich Gemeindeentwicklung. Außerdem gingen in der letzten Woche einige interne Umzüge im Rathaus von statten.
Top 5.2 | Drückjagd |
Herr Pfister weist darauf hin, dass am 30.12. eine Drückjagd im Bereich Hesselbach, Ebertshausen, Madenhausen stattfindet.
Top 5.3 | Weg Hesselbach - Ebertshausen |
Die Verwaltung berichtet, dass die Jagdgenossenschaft Hesselbach den Wegeabschnitt über die Gemarkungsgrenze erneuern wird.
Top 5.4 | Kindergärten |
Frau Kuhn regt an, dass sich der Bauausschuss sich außerhalb der Gemeinde Kindergärten ansieht, um Inspirationen für künftige Bauvorhaben zu bekommen.
Top 5.5 | Friedhöfe |
Frau Kuhn bittet, dass die Friedhöfe im Herbst nochmal vom Laub befreit werden sollen. Frau Memmel hat eine lockere Schieferplatte auf der Aussegnungshalle in Hesselbach ausgemacht. Herr Sperber ist verwundert, dass die Friedhoftoilette in Hesselbach an Allerheiligen verschlossen war.
Top 5.6 | Abwassermulde An der Zeil |
Frau Kuhn meint, die Mulde entlang des Gebiets An der Zeil auf der Seite Richtung Thomashof müsste gemulcht werden.
Top 5.7 | Neue Mitte Ebertshausen |
Auf Anfrage von Frau Kuhn berichtet Herr Zehner über die Nutzung der Neuen Mitte. Es fanden heuer fünf Privatfeiern, verschiedene Versammlungen und diverse kleinere Treffen statt. Nächste Woche ist die Wasserpartnerschaft im Haus. Es hat sich ein gemeinnütziger Verein gegründet, der künftig die Verwaltung übernimmt. Ansprechpartner werden Herr Alois Memmel und Herr Zehner sein. Bezüglich der Gebühren orientiert man sich am Sportverein. Die Grundpauschale soll 50 € betragen, bei gewerblichen Veranstaltungen ca. 150 €. Als nächstes steht der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Verein und der Gemeinde an. Für eine gastronomische Nutzung wird ein Handwaschbecken nachgerüstet werden müssen.
Top 5.8 | Feuerwehrhaus Hesselbach |
Herr Sperber hat festgestellt, dass der Weg zwischen Feuerwehrhaus und Kindergarten gekehrt und vom Laub befreit werden müsste.
Top 5.9 | Streuobst für alle |
Auf Anfrage von Herrn Neugebauer berichtet Herr 1. Bürgermeister Grebner über die Möglichkeit Streuobstbäume vom Amt für Ländliche Entwicklung zu erhalten. Es haben sich bereits einige Privatleute gemeldet, die zusammen ca. 30 Bäume möchten. Die Gemeinde wartet noch bis nächste Woche ab, bis sie eine erste Bestellung abgibt. Weitere Bestellungen sind möglich. Die Gemeinde wird für sich derzeit keine Bäume bestellen, weil bislang keine geeigneten Flächen im Gemeindebesitz selektiert werden konnten.
Top 5.10 | Information |
Herr Neugebauer wünscht sich eine regelmäßige Information über den Stand der Projekte im Gemeindeblatt auf der Homepage und im Gemeinderat.