Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.07.2022 den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt.
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans für die im obenstehenden Lageplan gekennzeichneten Flächen, für die sich auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan „Freiflächensolaranlagen Brönnhof“ das in Aufstellung befindet, und die Begründung liegen im Rathaus, Kirchplatz 1, 97532 Üchtelhausen, Zimmer 8, vom 22.08.2022 bis einschließlich 23.09.2022, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird deshalb abgesehen (§ 13 Abs. 3 BauGB).
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.uechtelhausen.de/laufende-bauleitplanverfahren veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).