Die Gemeinde Üchtelhausen erlässt aufgrund von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) folgende
Die in beistehendem Plan gekennzeichneten Flächen werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ebertshausen einbezogen. Die Grenzen des Geltungsbereichs werden durch die Innenkante der Begrenzungslinie markiert. Der Lageplan (M 1:500) ist Bestandteil dieser Satzung.
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen der Einbeziehungssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach den im Plan enthaltenen planlichen Festsetzungen, den nebenstehenden textlichen Festsetzungen und § 34 BauGB.
Die Einbeziehungssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ihr ist die Begründung in der Fassung vom 30.01.2024 beigefügt.