| TOP 1 | Tagesordnung / Niederschrift |
| TOP 1.1 | Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 09.12.2025 |
Abstimmungsergebnis: Ja 14 : Nein 2 Anwesend 16 Befangen 0
| TOP 1.2 | Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2025 |
Abstimmungsergebnis: Ja 15 : Nein 1 Anwesend 16 Befangen 0
| TOP 2 | Gestaltungssatzung Altort Üchtelhausen |
Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen hat in seiner Sitzung am 08.10.2024 beschlossen, das Büro Haines-Leger Architekten+ Stadtplaner BDA mit der Erarbeitung eines Gestaltungshandbuchs mit Gestaltungssatzung und Kommunalem Förderprogramm für den Ortskern zu beauftragen. Ziel und Aufgabe der Gestaltungssatzung für den Ortskern von Üchtelhausen ist es, die typischen Besonderheiten und den Charakter des historischen Ortskerns zu erhalten. In dem Handbuch sollen alle relevanten Inhalte (u.a. das bestehende Sanierungsgebiet) zusammengefasst werden, so dass die Informationen den Bürgerinnen und Bürgern später gebündelt zur Verfügung gestellt werden können.
In der Gemeinderatssitzungen am 20.05.2025 wurde ein erster Vorabzug des Handbuchs mit Satzung vorgestellt. Zudem fand am 01.07.2025 ein Gestaltungsseminar mit Ortsrundgang und anschließender Bürgerwerkstatt zur frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit statt. Zusätzlich wurden die Entwürfe des Handbuchs und der Satzung an zwei Terminen (15.05.2025 und 08.08.2025) dem Lenkungsausschuss vorgestellt. Auf Basis der Anregungen aus der Gemeinderatssitzung, der Bürgerbeteiligung und des Lenkungsausschusses wurde zwischenzeitlich vom Planungsbüro die Entwurfsfassung des Gestaltungshandbuchs mit Gestaltungsempfehlungen, Gestaltungssatzung und Kommunalem Förderprogramm erstellt, so dass als nächster Schritt der Billigungs- und Beteiligungsbeschluss gefasst werden konnte. Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 den Entwurf der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 09.09.2025 gebilligt und beschlossen. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit waren gem. § 4 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) an der Neuaufstellung der Gestaltungssatzung zu beteiligen.
Alle Planunterlagen lagen in der Zeit vom 06.10.2025 bis einschließlich 03.11.2025 zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus. Es konnten Anregungen der Öffentlichkeit schriftlich, persönlich oder telefonisch zu Protokoll vorgebracht werden.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Die auszulegenden Unterlagen waren im o.g. Zeitraum auf der Homepage der Gemeinde Üchtelhausen zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich eingestellt. Die Stellungnahmen der TÖB-Beteiligten wurden zusammengefasst und in einer Abwägungstabelle (s. Anhang) dargestellt, anschließend eingearbeitet.
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist sowie des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Üchtelhausen folgende Gestaltungssatzung:
(1) Grundsätze
Das gewachsene Erscheinungsbild des Ortskerns des Gemeindeteils Üchtelhausen ist in seiner Eigenart und Gestalt zu erhalten und zu schützen. Städtebauliche Mängel sind zu beheben. Das ortsbildprägende Gefüge ist bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar in Form, Maßstab, Proportionen, Gliederung, Material und Farbe.
| Im Einzelnen sind dabei folgende Grundsätze zu beachten: | |
| 1. | Bauliche Anlagen müssen dem Art. 8 „Baugestaltung“ der Bayerischen Bauordnung (BayBO) entsprechen. Sie sind im Übrigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften so zu gestalten, dass sie sich in das Orts- und Straßenbild harmonisch einfügen. |
| 2. | Bei Baumaßnahmen an Einzeldenkmälern ist generell vor Beginn der Arbeiten eine Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Schweinfurt einzuholen. |
| 3. | Bauliche Anlagen sollen so errichtet, angebracht und erhalten werden, dass sie sich in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen. Dabei ist auf Anlagen geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung besondere Rücksicht zu nehmen. |
| 4. | Unbebaute Flächen der bebauten Flächen sind so zu gestalten, dass sie sich in das Orts-, Straßen und Landschaftsbild einfügen. |
| 5. | Neubauten und neue Anbauten können unter Berücksichtigung von charakteristischen Gestaltungsprinzipien und der umgebenden Bebauung Elemente zeitgenössischer Architektur aufweisen. |
(2) Leitziele
| 1. | Erhaltung und Gestaltung des Dorfkerns |
| 2. | Erhaltung und Pflege der Baudenkmäler |
| 3. | Wiederherstellung der identitätsstiftenden Strukturen im Altort |
| 4. | Entwicklung des Wohnortes, Verbesserung des Wohnangebotes, insbesondere für ältere Menschen |
| 5. | Nutzung leerstehender (landwirtschaftlicher) Gebäude (Scheunen) durch Um- oder Ausbau für gewerbliche und/ oder wohnliche Zwecke, z. B. als Familien- oder Seniorenwohnungen, Veranstaltungsflächen oder Parkscheune. |
| 6. | Stärkung der Wohnfunktionen im Innenbereich durch Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken |
| 7. | Erhalt/ Sanierung ortsbild- und strukturprägender Gebäude |
| 8. | Aufwertung ortstypischer Straßenräume |
| 9. | Bewahren und Entwickeln der Ortseingrünung |
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes, in Kraft getreten am 13.11.2023. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan auf Seite 10 dargestellt. Er ist Bestandteil der Satzung.
(2) Sachlicher Geltungsbereich
| Der sachliche Geltungsbereich umfasst: | |
| 1. | Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). |
| 2. | Die Vorschriften dieser Satzung gelten für genehmigungspflichtige, erlaubnispflichtige sowie verfahrensfreie bauliche Anlagen. Dies umfasst neben der Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen auch die farbliche Gestaltung, den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie die Gestaltung der privaten Freiflächen und Einfriedungen. |
| 3. | Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben von dieser Satzung unberührt. Alle Maßnahmen an Einzeldenkmälern sind - unberührt von dieser Satzung - erlaubnispflichtig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). |
| 4. | Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen oder anderweitigen städtebaulichen Satzungen abweichende Regelungen getroffen sind. Trifft der Bebauungsplan eine ausdrückliche Festsetzung, ist die Gestaltungssatzung insoweit nicht anwendbar; fehlt hingegen eine Festsetzung des Bebauungsplans, ist die Gestaltungssatzung einzuhalten. Der Bebauungsplan hat Vorrang, jedoch nur in den Bereichen, die er tatsächlich regelt. |
| 5. | Im Bereich von Bodendenkmälern, sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG. Dieser Erlaubnisbescheid ist in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Schweinfurt zu beantragen. |
(1) Dachlandschaft
Der charakteristische, reich gegliederte und dennoch einheitliche Gesamteindruck der Dachlandschaft ist in Form, Material und Farbe zu erhalten. Neu- und Umbauten sollen sich in diesen Gesamteindruck einfügen. Die in einzelnen Straßen vorherrschende Hauptfirstrichtung ist einzuhalten.
(2) Gebäudestellung und Gebäudestruktur
| 1. | Zur Sicherung der historischen Parzellenstruktur sind die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück und die Hofabschlüsse zu erhalten und bei Neubauten zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Aufteilung von Haupt- und Nebengebäude, Hof- und Grünflächen muss ablesbar bleiben. |
| 2. | Die vorhandene Stellung der Gebäude zur Straße sowie die Stellung der Gebäude zueinander mit den vorhandenen Abständen ist grundsätzlich beizubehalten und bei Neubauten wieder aufzunehmen. |
| 3. | Das Zusammenziehen von benachbarten Einzelbaukörpern ist weder in der Fassade noch im Dach zulässig. |
(3) Dichte und Höhe der Bebauung
| 1. | Die Dichte der Bebauung (bebaute Fläche und Gebäudehöhe) hat sich am Bestand zu orientieren. |
| 2. | Zur Erhaltung der Geschlossenheit von Straßen- und Platzräumen ist die vorhandene Dichte der Gebäude (Gebäudelänge und -höhe) zum öffentlichen Raum zu wahren. |
| 3. | Zugelassen sind bei Hauptgebäuden max. zwei Geschosse. Zusätzlich kann das Dachgeschoss ein Vollgeschoss im Sinne der BayBO sein und für Wohnzwecke ausgebaut werden. |
(4) Farbgebung - Abstimmungsgebot
| 1. | Die Farbgestaltung und Materialwahl an den einzelnen Gebäuden, den entsprechenden Bauteilen und Elementen einschließlich Außenanlagen, Ausstattung und Werbeanlagen müssen unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Bestimmungen aufeinander und auf die Umgebung abgestimmt werden |
| 2. | Glänzende Oberflächen und grelle Farbgebungen sind nicht zulässig. |
| 3. | Die gesamte Farbgestaltung ist mit der Gemeinde Üchtelhausen und bei Maßnahmen an Einzeldenkmälern, den Denkmalschutzbehörden, abzustimmen. |
| 4. | Im Vorfeld ist eine Farbberatung mit der Sanierungsberatung durchzuführen. Dabei sind die Farben von Dach, Fassade, Sockel, Fenstern, Fensterläden, Türen, Toren, Einfriedungen und sonstigen Bauteilen abzustimmen. |
| 5. | Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Farbgestaltung gemäß § 144 BauGB und Art. 6 BayDSchG ist die Farbe durch Musterflächen auf einem straßenzugewandten Bauteil oder einer Platte jeweils von mind. 1 m² Größe vor Ort aufzubringen und mit der Gemeinde Üchtelhausen abzustimmen. |
(1) Hofanlagen
Die Hofanlagen mit ihren wesentlichen Elementen sind zu erhalten. Die vorgegebenen Grundformen (z.B. Zwei- und Dreiseithof), die Stellung des Hauptgebäudes und der Hofabschluss zur Straße sind auch bei Neubebauungen beizubehalten.
(2) Bauweise
| 1. | Einzeldenkmale, ortsbild- und strukturprägende Gebäude sind grundsätzlich zu erhalten. Bei Umbauten und Renovierungen ist der zeittypische Baustil zu erhalten und wiederherzustellen. |
| 2. | Neu- und Umbauten müssen sich, entsprechend dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, in die vorhandene Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere für die Gliederung des Bauvolumens, die Dachform und Dachneigung, die Firstrichtung sowie die Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes. |
(3) Gelände
| 1. | Bei Neubauten darf das Gelände durch die Errichtung von Bauwerken in seinem natürlichen Verlauf nicht wesentlich verändert werden. |
| Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 50 cm sind zulässig. |
| 2. | Die Rohdeckenoberkante über dem Kellergeschoss darf höchstens 50 cm über dem natürlichen oder festgelegten Gelände liegen. |
(4) Außenwände
(4.1) Material
| 1. | Als Material für Fassaden sind Putz, Natursteinsichtmauerwerk aus Muschelkalk oder Sandstein, vorgesetzte Klinkerziegel sowie konstruktives Sichtfachwerk aus Vollholz bei Sanierungen und bei der Errichtung von Neubauten zu verwenden. |
| 2. | Vorhandene Gebäude und Bauteile aus Natursteinsichtmauerwerk, Klinkerziegel und Sichtfachwerk sind bei Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten zu erhalten; ein Verputzen ist unzulässig, sofern der historische Befund nicht für eine andere Fassadengestaltung spricht. |
| 3. | Vorhandene alte bzw. historische Bauelemente (z.B. Gesimse, Lisenen, Eckquader, Tür- und Fenstergewände, Hausfiguren, Steinplatten, Eingangsstufen- oder Treppen u.dgl.) sind bei Umbauten und Renovierungen zu sichern, instandzusetzen und wieder einzubauen bzw. im Erscheinungsbild zu erhalten. |
| 4. | Verschalungen aus Vollholz sind für untergeordnete Bauteile oder Nebengebäude/ Scheunen zulässig. |
| 5. | Verputztes oder verkleidetes Fachwerk und Natursteinmauerwerk soll nur freigelegt werden, wenn es nach Material und Verarbeitung als Sichtfachwerk bzw. Sichtmauerwerk geeignet ist und die Verkleidung nicht historische Gründe hat. Nicht zulässig sind Fachwerkattrappen aus Brettern und sonstigen Materialien. |
| 6. | Insbesondere Verkleidungen mit Fliesen, Faserzement- und Kunststoffplatten jeglicher Art, Waschbeton-, Leichtmetallplatten oder ähnlichem Material sind unzulässig. |
| 7. | Die Begrünung von Fassaden auch mittels Rankhilfen ist gewünscht. Rankhilfen und Pflanzbeete im öffentlichen Raum sind in Abstimmung mit der Gemeinde Üchtelhausen erlaubt, sofern die Verkehrssicherheit dies zulässt. |
(4.2) Gebäudeauskragungen und Wärmedämmung
| 1. | Die Außenwände sind ohne Auskragungen auszubilden, sofern diese nicht durch historische Bauteile bzw. Konstruktionsweisen bedingt sind. Zulässig sind Vorsprünge zur Gliederung von Fassaden für Gesimse und Gewände sowie Rücksprünge für Fenster- und Türstöcke in einer Tiefe bis zu 30 cm. |
| 2. | Bei der energetischen Sanierung der Fassade sind Innenwanddämmungen und/ oder Wärmedämmputze zu bevorzugen. Bei außenliegender Wärmedämmung sind evtl. Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Einzelfall nach einer Sanierungsberatung zu entscheiden. Insbesondere Natursteinsichtmauerwerk, Sichtfachwerk und vorhandene alte bzw. historische Bauelemente (z.B. Gesimse, Lisenen, Eckquader, Tür- und Fenstergewände, Hausfiguren, Steinplatten, Eingangsstufen- oder Treppen u.dgl.) dürfen nicht durch eine Außendämmung überdeckt werden. In der Regel ist die außenliegende Wärmedämmung bis zur Straßenoberkante anzubringen. |
(4.3) Putz
| 1. | Zulässig sind feinkörnige, mineralische Außenputze. Um eine möglichst lebendige Oberfläche zu erhalten, ist der Putz bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) frei aufzuziehen und zu verreiben. |
| 2. | Der Putz ist bis zur Straßenoberkante anzubringen, sofern kein Natursteinsockel existiert. |
| 3. | Ausgeschlossen sind insbesondere stark gemusterte Putzarten, nicht historische Rauh- und Zierputze sowie Imitate. |
(4.4) Anstrich
| 1. | Für Farbanstriche sind mineralische Farben (soweit der Voranstrich dies zulässt) in gedeckten, überwiegend hellen, nicht zu stark gesättigten Farbtönen zu verwenden. |
| 2. | Fassadenanstriche sind homogen und mit Ausnahme von Gliederungs- und Schmuckelementen ohne Musterung auszuführen. |
| 3. | Es gilt das Abstimmungsgebot (vgl. § 3 Abs. 4). |
(4.5) Sichtbare Sockel
| 1. | Zulässig sind sockellose Gestaltungen sowie sichtbare Sockel aus Putz, Natursteinsichtmauerwerk oder Sockel verkleidet mit großformatigen Platten aus unpoliertem Naturstein mit matter Oberfläche (vorzugsweise aus ortstypischem Muschelkalk). |
| 2. | Vorhandene Natursteinsockel sind bei Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten zu erhalten; ein Verputzen ist unzulässig. |
| 3. | Die Sockeloberkante muss annähernd höhengleich mit der Oberkante des Erdgeschossfußbodens oder dem natürlichen Gelände folgend verlaufen. |
(5) Wandöffnungen
(5.1) Öffnungen
| 1. | Zulässig sind Fassaden in Form von ortstypischen Lochfassaden mit stehenden, rechteckigen Fensterformaten. |
| 2. | Der überwiegende Anteil der Fassadenfläche ist als geschlossene Wandfläche auszubilden. |
| 3. | Die Anzahl und die Größe von Wandöffnungen, Fensterachsen und Proportionen müssen sich an dem Vorbild der überlieferten Fassadengestaltung orientieren. |
| 4. | Wandöffnungen sind überwiegend in einheitlicher Größe und symmetrischer Anordnung bzw. entsprechend des historischen Bestands zu gestalten. In der Giebelansicht sind im Dachgeschoss bzw. Spitzboden proportional kleinere Öffnungen als in den darunter liegenden Geschossen zulässig. |
| 5. | Wandöffnungen müssen in der Regel untereinander sowie zu den Gebäudekanten und zur Traufe einen Mindestabstand von 50 cm einhalten. |
| 6. | Über zwei Geschosse reichende Wandöffnungen sind im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich ausgeschlossen. |
(5.2) Gewände und Faschen
| 1. | Wandöffnungen von historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) sind durch Gewände aus Naturstein oder Holz oder durch Putzfaschen hervorzuheben. |
| 2. | Im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich kann auf die Ausbildung von Gewänden bzw. Faschen verzichtet werden. |
(5.3) Fenster
| 1. | Zulässig sind Fenster aus Holz mit schlanken Profilen bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945). Neben Konstruktionen aus Holz sind - außer bei Einzeldenkmalen - auch farblich abgestimmte Ausführungen aus Holz-Aluminium und Kunststoff zulässig, wenn diese in Profilierung, Teilung und Größe Holzfenstern entsprechen. Insbesondere bei Nebengebäuden sind zudem Werkstattfenster aus matt lackiertem Stahl zulässig. |
| 2. | Bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) sind Fenster ab einer lichten Öffnungsbreite von 1,00 m mindestens in zwei Flügel zu teilen. Ab einer lichten Öffnungsbreite von 0,90 m sind sie mindestens durch eine mittig angeordnete senkrechte Sprosse zu gliedern. Bei Einzeldenkmalen gelten weitergehende Anforderungen. |
| 3. | Sprossen sind symmetrisch mit gedrittelter oder halbierter Aufteilung anzuordnen und glasteilend oder als „Wiener Sprosse“ zulässig. Alternativ können Sprossen bei Holzfenstern auch in Blei ausgeführt werden. |
| 4. | Neben Einzelfenstern sind Fensterbänder mit i.d.R. maximal 4 Fenstern sowie Zwillingsfenster, die horizontal durch eine geschlossene Fassadenfläche bzw. Gewände getrennt sind, zulässig. |
| 5. | Bei Gebäuden, die nach 1945 erbaut wurden, sind neben Konstruktionen aus Holz auch andere Materialien sowie einflügelige / nicht gegliederte Fenster zulässig, wenn eine matte Oberfläche und dezente Farbgebung gesichert sind. |
| 6. | Bodentiefe Fensteröffnungen sind im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich nur ausnahmsweise in Abstimmung mit der Gemeinde Üchtelhausen zulässig. |
| 7. | Größere Fensterelemente, z.B. für Terrassen und Loggien oder nicht unterteilte Fenster sind im vom öffentlichen Raum nicht bzw. nur geringfügig einsehbaren Bereich möglich. |
| 8. | Fenster sind bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) nach historischem Vorbild vorzugsweise in altweiß oder lichtgrau zu gestalten. Holzfenster sind deckend zu lackieren, mit hellen Lasuren zu behandeln oder holzfarben zu gestalten. Werkstattfenster aus matt lackiertem Stahl sind zudem in Anthrazittönen zulässig. |
(5.4) Schaufenster
| 1. | Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Ihre Breite darf 2,00 m nicht überschreiten. Auf die Fassadengliederung in den Obergeschossen ist Bezug zu nehmen. |
| 2. | Schaufenster müssen untereinander sowie zu den Gebäudekanten einen Mindestabstand von 50 cm einhalten. Neben Einzelfenstern sind maximal drei nebeneinander liegende Schaufenster, die horizontal durch eine geschlossene Fassadenfläche oder einen Pfosten bzw. ein Gewände getrennt sind, zulässig. |
(5.5) Türen und Tore
| 1. | Türen und Tore sind zu erhalten oder nach überlieferten Vorbildern zu gestalten und mit der Architektur des Hauses in Einklang zu bringen. |
| 2. | Zulässig sind Eingangstüren in handwerklich gefertigter Holzrahmenkonstruktion mit Massivholzfüllungen oder Aufdopplungen. |
| 3. | Zusätzlich zu Konstruktionen aus Holz sind - außer bei Einzeldenkmalen - auch Ausführungen aus Holz-Aluminium, Kunststoff oder Metall zulässig, wenn eine matte Oberfläche und dezente Farbgebung gesichert sind. |
| 4. | Teilverglasungen aus Klarglas oder satiniertem Glas sind zulässig. |
| 5. | Hauseingangstüren sind bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) ab einer Öffnungsbreite von 1,30 m zu unterteilen. |
| 6. | Garagen- und Scheunentore sind aus Holz herzustellen. Stahlkonstruktionen mit Holzverschalung sind zugelassen. Farblich abgestimmte Ausführungen aus Kunststoff oder Metall sind zulässig, sofern die Garagen-/ Scheunentore vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbar oder deutlich (> 5,00 m) abgerückt sind. |
(6) Läden, Markisen
| 1. | Zum Sonnen- und Wetterschutz an Fenstern und Fenstertüren sind bei historischen Gebäuden (Gebäude vor 1945) vorzugsweise Klappläden aus Vollholz zu verwenden. Vorhandene Klappläden sind zu erhalten bzw. zu ersetzen. Andere Ausführungen wie Schiebe- oder Faltläden sowie andere Materialien wie matt lackiertes Aluminium sind (auch bei historischen Gebäuden) zulässig, sofern sie auf die Architektur des Gebäudes abgestimmt sind. |
| 2. | Rollläden oder Außenjalousien sind zulässig, wenn sie im hochgezogenen Zustand nicht über die Außenwand vorstehen und einschließlich der Halterungskästen weder sichtbar sind, noch den Rahmen oder die Glasfläche des Fensters verdecken. |
| 3. | Über Schaufenstern sind nur einfach gestaltete Wetter- und Sonnenschutzdächer aus Glas / Metall oder Rollmarkisen aus einfarbigem Stoff zulässig. |
(7) Vordächer
| 1. | Die Neuerrichtung von Kragplatten aus Beton und ähnlich massiven Konstruktionen ist im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich nicht zulässig. |
| 2. | Vordächer an Straßenfassaden sind auf privatem Grund zulässig, wenn sie filigran gestaltet sind (Stahl-Glas-Konstruktion) und die Grundfläche kleiner als 1m² ist. |
| 3. | Vordächer an straßenabgewandten Fassaden dürfen in der Projektion 2 m² Grundfläche nicht überschreiten. Es ist maximal ein Vordach pro Hauseingang zulässig. |
(8) Balkone, Loggien, Terrassen und Wintergärten
| 1. | An den straßenabgewandten Gebäudeseiten sind Balkone - vorzugsweise auf offener Ständerkonstruktion aus matt lackiertem Stahl oder Vollholz - mit Ausnahme im Dachgeschoss zulässig. Der Abstand zur straßenseitigen Gebäudeecke muss mindestens 2,0 m betragen. |
| 2. | Im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich sind darüber hinaus Balkone im Dachgeschoss, Loggien sowie Wintergärten zulässig. |
| 3. | Balkonkonstruktionen in Form von auskragenden Betondecken sind bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) ausgeschlossen. |
| 4. | Zulässig sind ebenerdige Terrassen auf Erdgeschossniveau oder Terrassen bei Anbauten auf Niveau des 1. Obergeschosses des angrenzenden Hauptgebäudes. |
| 5. | Balkon-/ Terrassenüberdachungen sind im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich zulässig. |
(9) Absturzsicherung
| 1. | Absturzsicherungen (Brüstungen) sind aus | |
| - | handwerklich bearbeiteten Metallstäben |
| - | Holzlatten oder |
| - | aus Metallseilen |
| jeweils mit Zwischenräumen herzustellen. | ||
| 2. | Bei nicht ebenerdigen Terrassen ist zudem eine massive Brüstungsmauer zulässig. | |
| 3. | Im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich sind darüber hinaus andere Ausführungen möglich. | |
(10) Dachlandschaft
(10.1) Dachform / Dachneigung
| 1. | Bei Gebäuden mit Wirkung auf den öffentlichen Straßenraum ist als Dachform in der Regel das symmetrische Satteldach mit einer Dachneigung von 46 bis 56 Grad zulässig. |
| 2. | Andere Dachformen wie z.B. Walm-, Halbwalm- oder Mansarddächer sind zulässig, sofern sie dem historischen Bestand entsprechen. |
| 3. | Die bestehende Firstrichtung, Dachform und Dachneigung ist zu erhalten bzw. bei entsprechenden baulichen Maßnahmen wieder aufzunehmen. |
| 4. | Die Dächer sind in zimmermannsmäßiger Holzkonstruktion auszuführen. |
| 5. | Über Anbauten bzw. bei untergeordneten Neben-, Rück- und Seitengebäuden sind auch Pultdächer mit einer Dachneigung größer 14° zulässig. |
| 6. | Ausnahmsweise zulässig sind untergeordnete Flachdächer, die als Terrasse genutzt oder begrünt werden, sofern das Straßenbild nicht nachteilig beeinflusst wird. |
(10.2) Kniestock
| 1. | Bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) ist auf einen Kniestock in der Regel zu verzichten; ausnahmsweise zulässig ist die Ausbildung eines Kniestocks bis zu einer Höhe von max. 30 cm. |
| 2. | Zulässig ist die Ausbildung eines Kniestocks bis zu einer Höhe von max. 50 cm bei Gebäuden, die nach 1945 errichtet wurden und bei eingeschossigen Gebäuden oder bei einem nachträglichen Ausbau von Nebengebäuden und Scheunen zum Wohnen. |
(10.3) Dachabschlüsse und Dachüberstand
| 1. | Traufe und Ortgang sind bei allen Gebäuden zu erhalten bzw. mit knappem Überstand (max. 30 cm) auszubilden. |
| 2. | Bei historischen Gebäuden (Baujahr vor 1945) ist der Ortgang vermörtelt, mit Zahnleisten aus Vollholz oder profilierten Ortgangbrettern aus Vollholz auszubilden. Ortgangbleche aus Kupfer sowie farbangepasste beschichtete Bleche sind zulässig. |
| 3. | Bei Gebäuden, die nach 1945 errichtet wurden, sind zudem Ortgangziegel zulässig. |
(10.4) Dacheindeckung
| 1. | Zulässig sind naturbelassene und matt engobierte Tondachziegel (Falz-, Pfannen- oder Biberschwanzziegel) oder Betondachsteine im roten bzw. rot-braunen Farbspektrum. |
| 2. | Für untergeordnete Neben-, Rück- und Seitengebäude sind bei Dachneigungen kleiner 30° darüber hinaus Stehfalzdeckungen aus Titanzink oder Kupfer sowie im Einzelfall Trapezblechdeckungen mit matter Oberfläche und rot-brauner Farbgebung zulässig, sofern sie das Straßenbild nicht nachteilig beeinflussen. |
(11) Dachaufbauten
(11.1) Dachgauben
| 1. | Zulässig ist die Belichtung über kleindimensionierte Einzelgauben. Gauben sind in Material, Farbe und Gestalt an die umgebende Dachfläche und das Gebäude anzupassen sowie ausgewogen und in Abstimmung auf die darunterliegende Fassade anzuordnen. |
| 2. | Zulässig sind Schleppdach- und Satteldachgauben. Bei Dachflächen, die zusammen sichtbar sind, ist nur eine Gaubenart zulässig. Sämtliche Gauben einer Dachseite sind auf einer Höhe und in Traufnähe bzw. in der unteren Hälfte der Dachfläche anzuordnen. |
| 3. | Die Anzahl der Gauben ist gering zu halten. Zulässig sind Gauben bis zu einer Breite von 2,0 m sowie einer Gesamtgaubenlänge von maximal der Hälfte der Firstlänge. |
| 4. | Gaubenfenster dürfen die Breite und Höhe der darunterliegenden Fenster in der Fassade nicht überschreiten. |
(11.2) Zwerchgiebel
| 1. | Zulässig ist die Belichtung über Zwerchgiebel mit Satteldach. Ein Zwerchgiebel darf je Traufseite nur einmal verwendet werden. |
| 2. | Die Breite darf maximal ein Drittel der gesamten Trauflänge betragen. Der First muss mindestens 1,00 m unter dem First des Hauptdaches bleiben. Die Wandflächen sind in Material, Farbe und Gestalt an das Gebäude anzupassen. |
(11.3) Dachflächenfenster
| 1. | Im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich sind Dachflächenfenster bis zu einer Größe von 1,00 m² zulässig. |
| 2. | Dachflächenfenster haben zum Ortgang einen Mindestabstand von 1,00 m sowie zur Traufe, zum First und zu anderen Dachelementen einen Mindestabstand von 60 cm einzuhalten. In einer Dachfläche sind gleichgroße Dachflächenfenster zu verwenden. |
| 3. | Die Gesamtfläche der Dachflächenfenster je Dachfläche darf maximal ein Zehntel der jeweiligen Dachfläche betragen. Im Falle von nur einer Dachverglasung sind ausnahmsweise in Abstimmung mit der Gemeinde Üchtelhausen Dachflächenfenster > 1,00 m² zulässig. |
| 4. | Dachflächenfenster / -verglasungen sind bündig in die Dachfläche (Oberkante Dachhaut) zu integrieren. |
(11.4) Dacheinschnitte
Im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich sind Dacheinschnitte zulässig.
(11.5) Schornstein / Kamin
| 1. | Schornsteine sollen am First oder in Firstnähe das Dach durchstoßen. Sie sind zu verputzen oder mit Blech zu verkleiden. Klinker sind zulässig. |
| 2. | Im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich sind darüber hinaus an der Fassade geführte Außenkamine zulässig. |
(11.6) Antennen
| 1. | Antennen sind in der Regel unter Dach einzubauen. Zulässig sind Antennenanlagen (Fernseh-, Rundfunk-, Funk- und Parabolantennen) im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich. |
| 2. | Parabolantennen sind auf dem Dach anzubringen und in der Farbe der Dachhaut zu gestalten. |
(12) Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie
(12.1) Solaranlage
| 1. | Solaranlagen (Solarthermieanlagen bzw. Solarkollektoren zur Erzeugung von Warmwasser und ggf. Heizungsunterstützung sowie Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung) sind nur in oder auf dem Dach sowie an Fassaden und Balkonbrüstungen von Gebäuden zulässig. Freistehende Anlagen sind unzulässig. |
| 2. | Auf Einzeldenkmälern sind Solaranlagen nur in Abstimmung mit den Denkmalbehörden zulässig, wenn sie sich nicht negativ auf das Erscheinungsbild sowie die Substanz des Denkmals auswirken. |
| 3. | Die Anlagen sind vorzugsweise im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich anzuordnen. Vorzugsweise sind sie auf Nebengebäuden und untergeordneten Flächen / Bauteilen anzubringen. |
| 4. | Die Anlagen sind bei geneigten Dächern integriert oder dachflächenparallel einzubauen. |
| 5. | Zu den Dachrändern ist ein Abstand von min. 50 cm einzuhalten, außer bei vollflächiger Verlegung. Die Module sind in geschlossenen, rechteckigen, nicht unterbrochenen Feldern (ohne Versprünge) in einheitlicher Anordnung (Hoch- oder Querformat) auf nicht glänzenden, dunklen Konstruktionen bzw. dachintegriert einzubauen. |
| 6. | Je Dachseite sind max. 2 Felder zulässig (außer bei Anordnung auf Dachgauben). |
| 7. | Die Module müssen eine matte, tiefdunkle oder rotbraune, homogene (nicht strukturierte) Oberfläche haben. Sofern eine rahmenlose Ausführung nicht möglich ist, sind Einbaurahmen nicht glänzend und in der Farbe der Module auszuführen. |
| 8. | Solaranlagen in Wandmontage und Solaranlagen an Balkonbrüstungen sind ausschließlich im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich zulässig. |
(12.2) Wärmepumpen
| 1. | Wärmepumpen sind in vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich innerhalb der jeweiligen privaten Grundstücke zulässig. |
| 2. | Wärmepumpen im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich, die sich nicht in ein Gebäude integrieren lassen, sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig, wenn sie straßenseitig mittels Holzlatten oder matt lackierten Metalllamellen / Lochblech verdeckt werden. |
(12.3) Klimageräte
| 1. | Klimageräte sind vorzugsweise ohne Außeneinheit in den Innenräumen der jeweiligen Gebäude anzubringen. |
| 2. | Klimageräte mit Außeneinheit sind ausschließlich im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich innerhalb der jeweiligen privaten Grundstücke zulässig. |
(12.4) Wallboxen
| 1. | Wallboxen sind vorzugsweise in Garagen / Nebengebäude zu integrieren. |
| 2. | Wallboxen sind im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereich innerhalb der jeweiligen privaten Grundstücke zulässig. |
| 3. | Wallboxen im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich sind inkl. ihrer Kabel in Gebäudeöffnungen / Nischen zu integrieren und mittels einer Klappe abzudecken. |
(12.5) Rückbau
Sobald und sofern Solaranlagen, Wärmepumpen, Klimageräte oder Wallboxen funktionslos werden, sind diese inklusive ihrer Unterkonstruktion vollständig zurück zu bauen. Ausnahmen gelten für Solarziegel sowie integrierte Solaranlagen.
(13) Werbeanlagen
(13.1) Werbeanlagen
Werbeanlagen müssen sich der Architekturgestaltung und Fassadengliederung unterordnen und zurückhaltend in Größe und Farbe eingesetzt werden. Dies gilt auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung einschließlich registrierter Firmenzeichen. Grelle Farbgebungen sind unzulässig (es gilt Abstimmungsgebot vgl. § 3 Abs. 5).
(13.2) Standort
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss und in der Brüstungszone des
| 1. | Obergeschosses (ausgenommen Ausleger) an der Stätte der Leistung zulässig. |
(13.3) Ausführung / Art
| Zulässig sind Werbeanlagen in Form von: | |
| 1. | Filigranen, künstlerisch gestalteten und handwerklich gefertigten Auslegern aus Metall |
| 2. | Direkt auf die Fassade aufgemalten Beschriftungen |
| 3. | Vor die Fassade gesetzten Einzelbuchstaben aus Metall |
| 4. | Beklebungen und Bemalungen der Schaufenster |
(13.4) Anzahl
Je Betrieb sind max. ein Ausleger und eine weitere Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig.
(13.5) Abmessungen
| 1. | Werbeschriften sind einzeilig, i.d.R. horizontal anzuordnen; die Höhe der Einzelbuchstaben darf höchstens 40 cm betragen. |
| 2. | Zulässig sind Beklebungen und Bemalungen von Schaufenstern bis zu einem Flächenanteil von max. 20 %. |
| 3. | Werbeanlagen müssen von Fenstern, Gesimsen, Gewänden, Eckquaderungen, etc. einen Abstand von mindestens 10 cm und von Gebäudekanten einen Abstand von mindestens 50 cm einhalten. Sie dürfen maximal 5 cm vor die Fassade hervortreten. (Ausgenommen hiervon sind Ausleger.) |
(13.6) Beleuchtung
| 1. | Zulässig ist das Anstrahlen von Werbeanlagen durch filigrane Auslegerleuchten (Punktleuchten) in dunkler Farbgebung oder das Hinterleuchten mittels LED-Modulen, deren Aufbauhöhe max. 4 mm bemisst. |
| 2. | Zulässig ist das Anstrahlen und Hinterleuchten von Werbeanlagen im warmweißen Farbspektrum (max. 3.000 Kelvin). |
(13.7) Rückbau
| 1. | Im Falle der Aufgabe des Betriebs sind Werbeanlagen innerhalb von 4 Wochen vollständig zurück zu bauen. Werden Werbeanlagen nicht innerhalb dieses Zeitraums zurück gebaut, kann die Gemeinde Üchtelhausen diese auf Kosten des Betreibers zurück bauen lassen. |
| 2. | Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, z.B. bei auf die Fassade aufgemalten Schriftzügen; sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung. |
(1) Hofabschluss, Einfriedung
| 1. | Historische Mauern und Hoftore sind instand zu halten und zu sanieren. |
| 2. | Einfriedungen von Hofbereichen sind im Falle einer Erneuerung in ortstypischer Art und Höhe auszuführen. |
| 3. | Tore sind in Holz auszuführen. Die Tragkonstruktion kann auch in Stahl erstellt werden. |
| 4. | Straßenseitige Einfriedungen von Vorgärten sind als Holzzäune mit senkrechter Lattung aus Holz (Staketenzäune) oder als Eisenzäune mit senkrechten Stäben auszuführen. Sockelmauerwerk ist bis zu einer Höhe von max. 0,30 m zulässig. Mauerpfeiler sind zulässig. Insbesondere Zäune aus Kunststoff, Doppelstabmattenzäune / Doppelstabmattenzäune mit farbigen Sichtschutzstreifen und Aluminium-Rhombus-Zäune sind im einsehbaren Bereich nicht zulässig. |
| 5. | In rückwärtigen, vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Bereichen sind Einfriedungen in anderen Materialien inkl. Maschendrahtzäunen zulässig, wenn eine matte Oberfläche und dezente Farbgebung gesichert sind. |
| 6. | „Lebendige Einfriedungen“ in Form von Stauden / Hecken / Sträuchern sind allgemein zulässig und gewünscht. Das Hinterpflanzen von Einfriedungen ist gewünscht. |
(2) Hofräume, Gärten und private Freiflächen
| 1. | Unbebaute Flächen wie Vorgärten, Hausgärten und Hofräume sollen gärtnerisch gestaltet werden. Unzulässig sind Steinschüttungen mit wenigen oder keinen Pflanzen (sogenannte Schottergärten) und dauerhaft ausgelegte Vliese und Mulchfolien, ausgenommen kurzzeitiges Anwenden als saisonale Unkrautunterdrückung. Die Bepflanzung soll sich am traditionellen Gartenbau orientieren und aus heimischen, standortgerechten Pflanzen und Gehölzen bestehen. |
| 2. | Bei Baumaßnahmen sind versiegelte Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Als befestigte Oberflächenbeläge sollen Natursteinpflaster oder -platten (nicht geschliffen), vorzugsweise aus Muschelkalk, alternativ aus Sandstein oder Granit sowie wassergebundene Decken, Kies und Schotterrasen verwendet werden. Es können Betonsteine mit veredelter Oberfläche in Muschelkalk- oder Sandsteinoptik und gesplittete oder aufgehellte Asphaltdecken verwendet werden. Sogenannte Schwarzdecken sind unzulässig. |
(3) Mülltonnen und sonstige Anlagen
| 1. | Versorgungstechnische Anlagen, wie z.B. Mülltonnen, Lagerplätze, Kompoststellen, Gastanks und ähnliches sind im vom öffentlichen Raum nicht oder nur geringfügig einsehbaren Raum innerhalb der privaten Grundstücke zulässig. |
| 2. | Abstellflächen für Mülltonnen sind vorzugsweise in (Neben-) Gebäude zu integrieren. |
| 3. | Mülltonnen im vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereich, sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie mittels Boxen aus Vollholzlatten (z.B. Lärchenholz) eingehaust werden. |
(1) Abweichungen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 63 BayBO durch Einzelfallentscheidung von dem Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen gewährt werden. Abweichungen sind insbesondere möglich, wenn die vorhandene Bebauung nicht historisch ist (Bauzeit nach 1945) und die Gestaltung sich in das städtebauliche Umfeld einfügt. Die Beurteilung erfolgt seitens der Sanierungsberatung im Einvernehmen mit der Gemeinde Üchtelhausen im Rahmen einer Ortseinsicht. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu.
Ggf. sind für die Überprüfung zusätzlich Bauvorlagen erforderlich. Der Abweichungsantrag ist mit dem Bauantrag zu stellen.
(2) Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung der Bauaufsichtsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt.
(3) Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung durch die Gemeinde Üchtelhausen in Kraft.
Der Gemeinderat beschließt die Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet Altort Üchtelhausen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 : Nein 3 Anwesend 16 Befangen 0
| TOP 3 | Kommunales Förderprogramm Städtebauförderung Üchtelhausen |
Im Zuge der Erarbeitung des Gestaltungshandbuchs einschließlich der Gestaltungssatzung wurde vom Büro Haines Leger auch das kommunale Förderprogramm für das Sanierungsgebiet Altort Üchtelhausen entwickelt. Die Inhalte des Förderprogramms wurden parallel zur Gestaltungssatzung erarbeitet und bereits im September 2025 vom Gemeinderat im Rahmen eines Billigungsbeschlusses gebilligt. Über das kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln der Städtebauförderung sowie aus dem von der Gemeinde bereitgestellten Eigenanteil gewährt.
Die hierfür erforderlichen Fördermittel wurden bereits im Rahmen der Bedarfsmitteilungen zur Städtebauförderung für die Jahre 2024 und 2025 angemeldet. Nach der nunmehrigen Fertigstellung des kommunalen Förderprogramms ist lediglich noch der förmliche Förderantrag seitens der Gemeinde zu stellen.
Das kommunale Förderprogramm stellt einen wesentlichen Baustein der Altortsanierung dar und soll Haus- und Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung dazu motivieren, Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Gestaltungshandbuchs umzusetzen. Ziel ist die Erhaltung des charakteristischen Ortsbildes von Üchtelhausen sowie die nachhaltige Aufwertung der Wohn- und Aufenthaltsqualität. Voraussetzung ist, dass die geförderten Maßnahmen einen positiven Einfluss auf den öffentlichen Raum und das Ortsbild haben. Das kommunale Förderprogramm ist vom Gemeinderat förmlich zu beschließen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Förderprogramms für Investitionen zur Innenentwicklung der Interkommunalen Allianz Schweinfurter Oberland ist ausgeschlossen, sodass eine Doppelförderung nicht erfolgt.
Kommunales Förderprogramm für das Sanierungsgebiet Altort Üchtelhausen
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich, der das Fördergebiet dieses Programms bildet, entspricht dem Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern Üchtelhausen“, in Kraft getreten am 13.11.2023. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan auf Seite 10 dargestellt.
(2) Ziel und Zweck des Förderprogramms
| 1. | Zweck des kommunalen Förderprogramms ist die Erhaltung des ortstypischen, eigenständigen Charakters des historischen Altortes der Gemeinde Üchtelhausen. |
| 2. | Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung des Altortes der Gemeinde Üchtelhausen unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und städtebaulicher sowie denkmalpflegerischer Gesichtspunkte gefördert werden. Dazu gehören alle ortsgestalterischen Maßnahmen, wie insbesondere die Gestaltung der Häuserfassaden, welche die Altortsanierung ergänzend und begleitend unterstützen. |
(3) Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieses kommunalen Förderprogramms können folgende Maßnahmen gefördert werden:
| 1. | Maßnahmen zur Erhaltung der Gestalt der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäude. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen inklusive evtl. erforderlicher Innendämmungen, Maßnahmen an Dächern einschließlich Dachaufbauten inklusive Dämmung, Maßnahmen an Hoftoren, Einfriedungen und Außentreppen sowie Sondernutzungen und Werbeschilder. |
| 2. | Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Pflasterung, Entsiegelung, Begrünung und Freiflächengestaltung. |
| 3. | Die erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 18 % der reinen Bauleistungen anerkannt. |
| 4. | Werden an einem Objekt (Grundstück oder wirtschaftliche Einheit) mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt, z.B. Sanierung der Fenster und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme. |
| 5. | Bei der energetischen Sanierung einzelner Bauteile kann die Ermittlung der CO2-Einsparung zur Entlastung der Bauherrschaft einer von der Gemeinde beauftragten Sanierungsberatung übertragen werden. |
(4) Grundsätze der Förderung
Die geplante Gesamtmaßnahme muss besonders in folgenden Punkten die Anforderungen der Gestaltungssatzung erfüllen:
Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten.
(5) Förderung
| 1. | Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt werden. |
| 2. | Alternativ zu diesem Programm ist die Förderung der umfassenden Modernisierung möglich. Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der ortsgestalterischen Ziele und der Gestaltungssatzung entstehen. Insbesondere Aluminium- und Kunststofffenster/-türen, Dachflächenfenster, Betondachsteine, Deckungen aus Trapezblech sowie Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind über dieses Programm nicht förderfähig. Abweichend bzw. ergänzend wird für die Errichtung von Neubauten festgelegt, dass der nachgewiesene gestalterische Mehraufwand im Grundsatz förderfähig ist. Entsprechende Nachweise (Kostengegenüberstellung) sind dann vom Antragsteller frühzeitig vor Beginn der Maßnahme in prüffähiger Form vorzulegen. |
| 3. | Die Höhe der Förderung wird auf 30 v.H. der förderfähigen Kosten je anerkannter Maßnahme festgesetzt. Die max. Förderung beträgt 50.000,- € je Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit. Sach- und Materialkosten sind bei Eigenleistungen förderfähig. Zudem können Eigenleistungen bei fachgemäßer Ausführung mit bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Materialkosten anerkannt werden. Die förderfähigen Kosten beinhalten nur dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn der Empfänger der Zuwendung nicht die Mehrwertsteuer optiert. |
| 4. | Bei leerstehenden oder von Leerstand bedrohten Gebäuden kann über eine Förderung nach Nr. 5.3 hinaus auch die umfassende Sanierung leerstehender Gebäude bezuschusst werden, um darin Wohnraum zu schaffen. Darunter fallen bauliche Maßnahmen im Gebäudeinnern wie etwa die Änderung des Grundrisses oder die Erneuerung von Sanitär- oder Elektroinstallationen. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Nr. 5.3.. |
| 5. | Wird das kommunale Förderprogramm gemäß Ziffer 5.4 in Anspruch genommen, ist eine gleichzeitige Förderung durch das Förderprogramm für Investitionen zur Innenentwicklung der Interkommunalen Allianz Schweinfurter Oberland ausgeschlossen. |
| 6. | Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte bis zur maximalen Höchstgrenze verteilt werden. |
| 7. | Die Investitionssumme je Maßnahme muss mindestens 1.000,- € betragen. |
(6) Widerrufsrecht
Die Gemeinde Üchtelhausen behält sich die Minderung, Versagung bzw. Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten.
(7) Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfanges nach ist die Gemeinde Üchtelhausen.
(8) Verfahren/ Antragstellung
(1) Die Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde Üchtelhausen.
(2) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde Üchtelhausen und durch das von ihr beauftragte Planungsbüro (Sanierungsarchitekten) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
(3) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
| 1. | Maßnahmenbeschreibung mit Fotos und Angaben über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende, |
| 2. | ein Lageplan Maßstab 1:1.000 oder 1:500, |
| 3. | gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe des beauftragten Planungsbüros (Sanierungsarchitekten), |
| 4. | Kostenangebote bauausführender Unternehmen; bei geschätzten Kosten bis zu 5.000,- € je Gewerk sind zwei, ansonsten drei Angebote vorzulegen; in dem jeweiligen Leistungsverzeichnis sind die geplanten Leistungen eindeutig und umfassend festzulegen und die Angebote vergleichbar einzuholen (wird die geforderte Anzahl an Angeboten nicht erreicht, wird ein Wettbewerbsabschlag von 15 % angesetzt), |
| 5. | ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die Bewilligungsbescheide beizufügen. Die Anforderungen weiterer Angaben oder Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten. |
(4) Die Gemeinde Üchtelhausen und das von ihr beauftragte Planungsbüro (Sanierungsarchitekt) prüfen einvernehmlich, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
(5) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden, ausgenommen die Gemeinde Üchtelhausen erteilt eine vorzeitige Baufreigabe. Die bewilligte Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die im Bewilligungsbescheid angeführten Baumaßnahmen verwendet werden. Mehrkosten werden nicht gefördert.
(6) Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis mit Kopien der Originalrechnungen inkl. Zahlungsnachweisen vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis ist für CO2-Einsparungen das ausgefüllte Beiblatt
„Kommunales Fassadenprogramm“ und für Maßnahmen zur Klimaanpassung das ausgefüllte Beiblatt „Klimaanpassung“ einzureichen.
(7) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und nach örtlicher Überprüfung der Ausführung und Überprüfung des Verwendungsnachweises.
(8) Die Gemeinde Üchtelhausen ist berechtigt, selbst oder durch seinen Beauftragten die vereinbarungsgemäße Durchführung der Maßnahmen an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Gemeinde Üchtelhausen steht ein Dokumentationsrecht zu. Es können vor, während und nach der Durchführung Fotos angefertigt und anschließend veröffentlicht werden.
(9) Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindung beträgt 25 Jahre. Für das Prüfverfahren sind die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides geltenden Regelungen anzuwenden.
(10) Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Programm tritt mit Inkrafttreten der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“ in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen beschließt das kommunale Förderprogramm für das Sanierungsgebiet „Altort Üchtelhausen“ und ermächtigt Bürgermeister Grebner dazu, einen entsprechenden Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken, Städtebauförderung zu stellen.
Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0
| TOP 4 | Bauanträge, Grundstücksangelegenheiten |
| TOP 4.1 | Anbau eines Kalt-Wintergartens mit Überdachung, Am Hollergraben 30 in Hesselbach |
Bei der Gemeinde Üchtelhausen wurde der Anbau eines Kalt-Wintergartens mit Überdachung auf dem Anwesen Am Hollergraben 30, Fl.Nr. 1010/5, Gemarkung Hesselbach, beantragt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Sportplatz“ gem. § 30 BauGB, es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet.
Es wird folgende Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von Festsetzungen des Bebauungsplanes benötigt:
- Dacheindeckung:
Statt der festgesetzten Dacheindeckung mit Ziegel oder Dachsteinen soll der Anbau eine Glasdeckung erhalten.
- Dachform/-neigung:
Nach dem Bebauungsplan sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30° - 48° zulässig. Der am bestehenden Wohngebäude errichtete Anbau erhält ein Pultdach mit einer Neigung von ca. 2°.
Begründet werden Befreiungen damit, dass durch die Glaseindeckung der Anbau hell und „leicht“ wirkt und die bestehenden Räume dahinter hell bleiben. Die Dachform und -neigung ist durch den Bestand nicht anders möglich.
Die Erschließung ist gesichert. Der Nachweis von zusätzlichen Stellplätzen ist nicht erforderlich, da keine zusätzliche Wohneinheit geschaffen wird. Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt.
Das Vorhaben wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO behandelt und nach der Stellungnahme der Gemeinde an das Landratsamt Schweinfurt als Genehmigungsbehörde weitergeleitet.
Der Gemeinderat der Gemeinde Üchtelhausen erteilt dem Bauvorhaben, sowie den notwendigen Befreiungen, das Einvernehmen nach §36 BauGB.
Abstimmungsergebnis: Ja 16 : Nein 0 Anwesend 16 Befangen 0
| TOP 5 | Mitteilungen, Anfragen |
| TOP 5.1 | Barrierefreier Zugang zum Friedhof Hesselbach |
Es wurde aus dem Gremium vor einiger Zeit angeregt, einen barrierefreien Zugang zum Friedhof Hesselbach zu schaffen. Die Verwaltung hatte deshalb vorgeschlagen, dies im Bereich Steigerwaldstraße/Am Albankeller näher zu prüfen. Bei einer Ortsbesichtigung des Gemeinderats wurde dieser Vorschlag verworfen und vorgeschlagen einen entsprechenden Eingang im Bereich des früheren Zugangs von der Hoppachshöfer Straße zu schaffen.
An dieser Stelle lässt sich ein barrierefreier Zugang nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisieren, der Höhenunterschied zwischen Straße und Friedhof beträgt 2,65 m. Eine barrierefreie Rampe müsste 45 m lang sein, um diesen Höhenunterschied zu überwinden.
Aus der Mitte des Gremiums wurde moniert, dass noch keine Kosten geschätzt wurden. Eine mögliche alternative Wegeführung soll in einem Vorort-Termin mit Vertretern der Verwaltung durch 1. Bürgermeister Grebner vereinbart werden.
| TOP 5.2 | Seminar für Gemeinderäte |
Vom bayerischen Selbstverwaltungskolleg werden insbesondere für neu gewählte Gemeinderatsmitglieder Seminare unter www.bsvk.info angeboten.
| TOP 5.3 | Verkehrshelferüberweg Madenhausen |
Die von den Verkehrshelfern in Madenhausen angeregte Prüfung eines Übergangs wird in der nächsten Verkehrsschau angesprochen.
| TOP 5.4 | Winterdienst |
Die Winterdiensteinsätze des Bauhofes wurden trotz des ungewohnt hohen Schneefalls zuverlässig und ordentlich ausgeführt.
| TOP 5.5 | Dachsanierung Grundschule |
Die Regierung von Unterfranken hat der Raumplanung und den vorgelegten Umbauplänen im Bereich des Ausbaus der Ganztagesbetreuung in der Grundschule Üchtelhausen zugestimmt. Die weiteren Schritte für die beabsichtigte Dachsanierung (Ausschreibung der Architektenleistung) können erfolgen.
| TOP 5.6 | Hundekotbeutelspender |
Die im Vorjahr installierten Hundekotbeutelspender werden gut angenommen.
| TOP 5.7 | Schaden am Dach des FFW-Hauses Ebertshausen |
Der Schaden am Dach des Feuerwehrgebäudes in Ebertshausen wurde der ausführenden Firma angezeigt. Die Nachbesserung wird bei günstigeren Witterungsverhältnissen erfolgen.
| TOP 5.8 | Windpark |
Die JWP Jade Windpark GmbH & Co. 21. Betriebs KG hat erfolgreich an der Windenergie-Ausschreibung teilgenommen.
Die weiteren Schritte werden in einer der nächsten Sitzungen behandelt.