(Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplans)
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.10.2022 den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt.
Der Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet Zeller Berg und die Begründung liegen im Rathaus Zimmer 8, Anschrift: Kirchplatz 1, 97532 Üchtelhausen, vom 21.11. bis einschließlich 20.12.2022, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
| • | Boden und Fläche: Bodenversiegelung |
| • | Klima/Luft: örtliches Kleinklima |
| • | Wasser: Grundwasserneubildungsrate, Regenrückhalt |
| • | Tiere und Pflanzen: FFH-Gebiete, Artenschutz, Eidechsen und Auswirkungen auf weitere Tiere und Pflanzen |
| • | Mensch: Erholung, Immissionen durch Straßen und Sport |
| • | Landschaft/Landschaftsbild: Grüneinbindung |
| • | Kultur- und Sachgüter: Bodendenkmale |
Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.uechtelhausen.de/laufende-bauleitplanverfahren veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nur bei Flächennutzungsplänen:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umweltrechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).