Grundsteuerpflicht
Der Grundsteuer unterliegt der im Gemeindegebiet gelegene Grundbesitz, wobei man unterscheiden muss zwischen
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
und den
Grundstücken (Grundsteuer B).
Grundlage für die Grundsteuerberechnung ist das Grundsteuergesetz (GrStG), sowie dem von der Gemeinde Üchtelhausen im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz.
Die Gemeinde errechnet die Grundsteuer aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in dem der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird mit dem jeweiligen Hebesatz, der jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgelegt wird, multipliziert.
Zurzeit gelten in der Gemeinde Üchtelhausen folgende Grundsteuerhebesätze:
| Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Grundsteuer A | 400 v.H. |
| Grundstücke | Grundsteuer B | 400 v.H. |
Einen Grundsteuerbescheid erhalten Sie nur, wenn die Grundsteuer erstmalig festgesetzt wird oder bereits bekanntgegebene Steuerbeträge zu ändern sind.
Der erteilte Bescheid gilt - auch hinsichtlich der Fälligkeiten - so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge weiterhin zu den Fälligkeiten zu entrichten sind.
An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli mit der Steuerverwaltung vereinbart werden. Dies ist allerdings nur auf Antrag möglich. Der Antrag muss bis spätestens 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Ende der Steuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat.
Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Andere vertragliche Abmachungen ändern nichts an der Steuerpflicht und können nicht berücksichtigt werden.
Fälligkeiten der Grundsteuer
Die festgesetzte Grundsteuer wird je zu einem Viertel am 15. Februar -15. Mai -15. August -15. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Sollte der Jahresbetrag 15 Euro nicht übersteigen, so ist dieser jeweils zum 15. August fällig.
Liegt der Jahresbetrag zwischen 15 und 30 Euro, so ist der Betrag je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August fällig.
Verzug
Bei nicht rechtzeitiger Grundsteuerzahlung, werden neben der Mahngebühr für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat des Rückstandes erhoben.
Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten.
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim Finanzamt Schweinfurt geltend zu machen.
Abbuchung
Wir empfehlen Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungs-Verfahren, um Ihnen unnötigen Ärger zu ersparen. Der Vordruck des SEPA-Lastschriftmandates steht auf der Homepage www.uechtelhausen.de unter der Rubrik Rathaus + Politik, Rathaus, Formulare zum Download bereit. Die Formulare für das SEPA-Lastschriftverfahren können aber auch telefonisch beim Steueramt (09720/9100-18) angefordert werden.