Titel Logo
Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachungüber Zahlungen von Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer für das Jahr 2023 – vorbehaltlich neuer Grundsteuerbescheide 2023 – in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Dies bedeutet, dass Steuerzahler für 2023 die gleiche Steuer wie 2022 zu zahlen haben. Für die Steuerzahler treten mit dem heutigen Tage durch diese Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2023 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

1.

Am 15. August 2023 der Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt.

2.

Am 15. Februar und 15. August 2023 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser zwschen 15,00 € und 30,00 € liegt.

Hat der Steuerzahler selbst die Zahlung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag beantragt, wird die Grundsteuer am 01. Juli 2023 zur Zahlung fällig.

Hat sich gegenüber dem Vorjahr in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eine Änderung ergeben, wird nach dem Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid 2023 zugestellt. Bis zum Erhalt dieses neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen (§ 29 GrStG) in Höhe der bisherigen Grundsteuerzahlung weiter zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Üchtelhausen, Hesselbach, Kirchplatz 1, 97532 Üchtelhausen.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach

11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

-

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

-

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

-

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

-

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

-

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Üchtelhausen, 19.12.2022
Johannes Grebner
1. Bürgermeister