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Gemeindeblatt Üchtelhausen
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch im Gemeindeteil Thomashof (Vorkaufsrechtsatzung Thomashof)

vom 06.03.2024

Auf Grund des Art. 23 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) erlässt die Gemeinde Üchtelhausen folgende Satzung:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Flurnummern 4248, 4248/1, 4248/2, 4251 und 4252 der Gemarkung Weipoltshausen. Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 2 Vorkaufsrecht

Der Gemeinde Üchtelhausen steht ein besonderes Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an den in § 1 genannten unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu.

Daneben steht ihr zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gemeindeteil Thomashof ein besonderes Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an den in § 1 genannten bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

§ 3 Rechtswirkung

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Üchtelhausen den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Üchtelhausen, 06.03.2024
Johannes Grebner
1. Bürgermeister