Auf Grund des Art. 23 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) erlässt die Gemeinde Üchtelhausen folgende Satzung:
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke Flurnummern 4248, 4248/1, 4248/2, 4251 und 4252 der Gemarkung Weipoltshausen. Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
Der Gemeinde Üchtelhausen steht ein besonderes Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an den in § 1 genannten unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu.
Daneben steht ihr zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Gemeindeteil Thomashof ein besonderes Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an den in § 1 genannten bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Üchtelhausen den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.