| Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung | Ellertshausen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG) |
| Markt | Stadtlauringen |
| Landkreis | Schweinfurt |
| VKZ | 272301 |
Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Ellertshausen blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer
Teilnehmerversammlung
eingeladen.
Versammlungsort: Altenmünster, „Alte Schule“
Versammlungszeit: Freitag, den 12.05.2023 um 20:00 Uhr
| Tagesordnung: | |
| 1. | Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft |
| 2. | Bericht des Vorstandsvorsitzenden |
| 3. | Bericht des Kassiers |
| 4. | Bericht der Kassenprüfer |
| 5. | Entlastung des Vorstandes |
| 6. | Erläuterung des Wahlverfahrens sowie der Bildung eines Wahlausschusses |
| 7. | Vorschlag der Teilnehmerversammlung für das Amt des Vorstandsvorsitzenden |
| 8. | Wahl der Vorstandsmitglieder |
| 9. | Vorschlag der Teilnehmerversammlung für das Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden |
| 10. | Bestimmung von Kassenprüfern |
| 11. | Allgemeine Aussprache |
Nach der Satzung der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Ellertshausen ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.
Von der Teilnehmerversammlung werden nach § 8 der Satzung
6 Vorstandsmitglieder
auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Teilnehmerversammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmung (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG) erfolgt durch das ALE Ufr.
Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereinigungsgebiet Ellertshausen gehörten). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer/Teilnehmerin hat eine Stimme.
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevollmächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Wählbarkeit:
Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter müssen Teilnehmer am Verfahren sein und wirken ehrenamtlich
Eine gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes wurde festgelegt:
es sind zu wählen
je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter aus der Gruppe Altenmünster
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter aus der Gruppe Stadtlauringen
je 1 Vorstandsmitglied und Stellvertreter aus der Gruppe Sulzdorf
je 1Vorstandsmitglied und Stellvertreter aus der Gruppe Aidhausen
Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
Altenmünster, den 30.03.2023