Ob „Traditionsfeuer“ oder Grillfest – das Feuermachen in der freien Natur birgt Gefahren. Um Brandgefahren zu vermeiden, müssen einige grundlegende Pflichten beachtet werden. Hier möchten wir Ihnen die wichtigsten in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen beantworten.
„Was zählt als offenes Feuer?“
| • | Lagerfeuer, Feuer zum Grillen, Verbrennen von Holzabfällen (Astwerk, Baumschnitt) |
| • | Traditionsfeuer (Oster-, Sonnwend- und Johannisfeuer) |
| • | Aber auch: brennende Zündhölzer, Zigaretten und Tabakspfeifen |
„Wann brauche ich für ein offenes Feuer eine Erlaubnis?“
Beim Entzünden außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze (z.B. öffentlicher Grillplätze).
„Welche Abstandsflächen sind einzuhalten?“
| • | 100 Meter von einem Wald |
| • | 25 Meter von leicht entzündbaren Stoffen |
| • | fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen (vom Dachvorsprung ab gemessen) |
| • | fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen |
„Wo erhalte ich die Erlaubnis?“
| • | Bei Feuern in Landschaftsschutzgebieten: beim Landratsamt |
| • | Bei Unterschreiten der Entfernung zu einem Wald: beim Landratsamt |
| • | In anderen Fällen bei der Gemeinde |
„Bestehen weitere Anzeige- oder Erlaubnispflichten?“
| • | Auch in erlaubnisfreien Fällen ist das Entzünden eines Feuers vorher bei der Gemeinde anzuzeigen, die wiederum die zuständige Polizeidienststelle und die Feuerwehr informiert. |
| • | Die Zustimmung des Grundstücksberechtigten ist einzuholen. |
| • | Für das Sammeln von Brennholz im Wald ist die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. |
„Was muss ich sonst noch beachten?“
| • | Vor dem Entzünden eines Feuers (auch dem Anzünden eines Zündholzes oder einer Zigarette!) muss sichergestellt sein, dass dies keine Gefahr für die Umgebung (Menschen, Pflanzen oder Tiere) darstellt. |
| • | Die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere sollen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.Das Holzmaterial darf erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengetragen und aufgeschichtet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Vögel und Kleinsäuger darin Unterschlupf suchen. |
| • | Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz – keine imprägnierten oder behandelten Hölzer, Spanplatten, Möbel oder andere brennbare Materialien, wie z. B. Altöle, Altreifen oder Kunststoffe – verwendet werden. |
| • | Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. |
| • | Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. |
| • | Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein, ggf. muss die Glut mit Wasser ganz abgelöscht werden. |
| • | Übrig gebliebenes Brennmaterial ist - wie sonstige anfallende Abfälle - wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. |
„Mache ich mich bei Pflichtverletzungen strafbar?“
| • | Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können. |
| • | Wer fremde Wälder durch offenes Feuer oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. |
„Wo kann ich nähere Informationen erhalten?“
Für alle Fragen zur sicherheitsrechtlichen Erlaubnis können Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde (H. Reingruber, Tel. 09548/982026-16) wenden.