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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Wachenroth
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) des Marktes Wachenroth

vom 11.05.2023

Der Markt Wachenroth erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes -LStVG- (BayRS 2011-2-I) folgende Verordnung:

§ 1

Verbote

(1)

Wer Hunde in allen öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

(2)

Auf Kinderspielplätzen und in Kindergärten und deren näherem Umgriff ist das Mitführen von Kampfhunden (§ 3 Abs. 1) und großen Hunden (§ 3 Abs. 2) ganz untersagt. Zum näheren Umgriff gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der Kinder regelmäßig aufhalten.

(3)

Verunreinigung von Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere Kinderspielplätzen und öffentliche Grünanlagen, ist untersagt. Die Hundehalter bzw. Hundeführer haben Verunreinigungen durch Hundekot unverzüglich zu entfernen.

§ 2

Leinenpflicht

(1)

Kampfhunde (§ 3 Abs. 1) und große Hunde (§ 3 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortschaften ständig von geeigneten Bezugspersonen an der Leine zu führen.

(2)

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

(3)

Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

a)

Blindenhunde,

b)

Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,

c)

Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d)

Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

e)

im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 3

Begriffsbestimmung

(1)

Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.

(2)

Große Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden,

a.

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Kampfhunde und große Hunde nicht an einer reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt oder

b.

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Kampfhunde oder große Hunde mitführt oder

c.

wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 Abs. 3 verstößt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Vorordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 20 Jahren.

Wachenroth, 11.05.2023
Markt Wachenroth
Braun
1. Bürgermeister