vom 11.05.2023
| (1) | Wer Hunde in allen öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. |
| (2) | Auf Kinderspielplätzen und in Kindergärten und deren näherem Umgriff ist das Mitführen von Kampfhunden (§ 3 Abs. 1) und großen Hunden (§ 3 Abs. 2) ganz untersagt. Zum näheren Umgriff gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der Kinder regelmäßig aufhalten. |
| (3) | Verunreinigung von Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere Kinderspielplätzen und öffentliche Grünanlagen, ist untersagt. Die Hundehalter bzw. Hundeführer haben Verunreinigungen durch Hundekot unverzüglich zu entfernen. |
| (1) | Kampfhunde (§ 3 Abs. 1) und große Hunde (§ 3 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortschaften ständig von geeigneten Bezugspersonen an der Leine zu führen. | |
| (2) | Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. | |
| (3) | Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind: | |
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| a) | Blindenhunde, |
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| b) | Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz, |
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| c) | Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind, |
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| d) | Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie |
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| e) | im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert. |
| (1) | Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit. |
| (2) | Große Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde. |
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden,
| a. | wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Kampfhunde und große Hunde nicht an einer reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt oder |
| b. | wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Kampfhunde oder große Hunde mitführt oder |
| c. | wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 Abs. 3 verstößt. |
Diese Vorordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 20 Jahren.