Bitte achten Sie auf Ihre Sträucher und Hecken, die in den Gehweg hineinragen, diese müssen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
Nehmen Sie bitte Rücksicht auf Fußgänger, die wegen Ihres Überwuchses auf die Straße ausweichen müssen und evtl. sogar verletzt werden können! Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können!
Bäume/Sträucher müssen bis zu einer lichten Höhe von 5 m freigehalten werden, auch die Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt sein!
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume auch an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen! Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen.
Bitte achten Sie beim Schneiden darauf, die Sträucher in der Zeit bis 30. September nicht auf Stock zu setzen, zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte, siehe § 9 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz.
Warten Sie bitte nicht, bis Sie von der Gemeinde dazu aufgefordert werden!