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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Wachenroth
Ausgabe 2/2023
Gemeindenachrichten
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Grundsteuerreform in Bayern

Die häufigsten Fehler bei der Abgabe der Steuererklärung

Bis 31.01.23 müssen Eigentümer/innen mit Stichtag 01.01.22 von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Damit die Erklärungen einfach, schnell und korrekt abgegeben werden können, werden im Folgenden die häufigsten Fehler aufgezeigt, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können. Genauere Details dazu sind in den Hilfetexten bei der Erklärungsabgabe ELSTER bzw. in den Ausfüllanleitungen zu den Vordrucken zu finden.

Weitere wichtige Informationen, Erklärvideos und Hilfestellungen sind gesammelt unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

1. Bei Garagen Freibetrag von 50 qm beachten

Die Bürger/innen erklären häufig die Nutzfläche ihrer Garage vollständig, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 qm zu berücksichtigen.

Bei der anzugebenden Nutzfläche aller einer zur Wohneinheit gehörenden Garagen ist in fast allen Fällen der hierfür vorgesehene Freibetrag von 50 qm zu berücksichtigen. So z. B. beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört. Somit ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die die Freiqm von 50 übersteigt. Ist die Fläche niedriger, ist 0 qm einzutragen. Stellplätze und Carports werden nicht eingetragen.

2. Bei Nebengebäuden Freibetrag von 30 qm prüfen

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständig erklärt, ohne dass der Freibetrag von 30 qm berücksichtigt wird.

Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Schuppen oder Gartenhaus in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 qm ist.

Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die 30 qm übersteigen. Wenn sie kleiner ist, ist 0 qm einzutragen.

3. Bei Wohngebäuden grundsätzlich nur Angabe der Wohnfläche erforderlich

Bürger/innen machen bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, oftmals Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist.

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören Zubehörräume wie Kellerräume, Waschküchen oder Heizungsräume nicht zur Wohnfläche. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohnfläche noch Nutzfläche.

Anders ist es bei Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Flächer dieser Wohnung zur Wohnfläche.

4. Streuobstwiese, Wiesen- und Waldflurstück richtig erklären

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist die Unterscheiden zwischen der Grundsteuer A und Grundsteuer B entscheidend. Für die Grundsteuer A wird weiterhin ein Ertragswert gebildet, sodass die Einordnung im Regelfall günstiger sein dürfte. Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

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aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe

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einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und

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ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit Ausnahme der Hofstelle gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

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sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist, und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist

oder

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zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen diese der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Was ist zu tun, wenn in der Grundsteuererklärung ein solcher Fehler gemacht wurde?

Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln.

Erste Möglichkeit: Noch keinen Bescheid bekommen

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Falls die Grundsteuererklärung elektronisch über ELSTER abgegeben wurde: Eine Grundsteuererklärung kann über ELSTER korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird (Mein ELSTER/Meine Formulare/übermittelte Formulare/Aktionen, neue Erklärung)

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Falls die Grundsteuererklärung in Papierform eingereicht wurde: Die Grundsteuer einfach erneut in der korrigierten Fassung abgeben

Zweite Möglichkeit: Bereits einen Bescheid erhalten

Innerhalb der Einspruchsfrist kann gegen den Bescheid Einspruch in Papierform oder über ELSTER eingelegt werden. Die Frist finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Wird der Fehler erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 01.01.2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

Weitere Infos erhalten Sie über die Grundsteuer-Hotline:

089 / 30 70 00 77