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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Wachenroth
Ausgabe 23/2023
Gemeindenachrichten
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Beschränkung von Unterhaltungsveranstaltungen an Stillen Tagen

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) sind an stillen Tagen - zusätzlich zu den an Sonn- und Feiertagen geltenden Einschränkungen - öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist

(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG).

Stille Tage sind nach Art. 3 Abs. 1 FTG:

Aschermittwoch

Gründonnerstag

Karfreitag

Karsamstag

Allerheiligen

der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag

Totensonntag

Buß- und Bettag

Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr)

An diesen Tagen sind Musik- und Tanzveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen, öffentliche Schafkopfrennen usw. nicht erlaubt.

Sportveranstaltungen sind, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag, jedoch erlaubt, soweit sie nicht den Gottesdienst stören (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 FTG).

Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieben musikalische Darbietungen jeder Art verboten (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG).

Wir bitten, die Vorschriften des Feiertagsgesetzes bei der Planung von Veranstaltungen zu beachten!