Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) sind an stillen Tagen - zusätzlich zu den an Sonn- und Feiertagen geltenden Einschränkungen - öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG).
Stille Tage sind nach Art. 3 Abs. 1 FTG:
| • | Aschermittwoch |
| • | Gründonnerstag |
| • | Karfreitag |
| • | Karsamstag |
| • | Allerheiligen |
| • | der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag |
| • | Totensonntag |
| • | Buß- und Bettag |
| • | Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr) |
An diesen Tagen sind Musik- und Tanzveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen, öffentliche Schafkopfrennen usw. nicht erlaubt.
Sportveranstaltungen sind, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag, jedoch erlaubt, soweit sie nicht den Gottesdienst stören (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 FTG).
Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieben musikalische Darbietungen jeder Art verboten (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG).
Wir bitten, die Vorschriften des Feiertagsgesetzes bei der Planung von Veranstaltungen zu beachten!