In Anbetracht des bevorstehenden Winters bitten wir, den kommunalen Winterdienst nicht durch parkende Fahrzeuge zu behindern.
Deshalb appellieren wir bereits jetzt an ALLE Fahrzeughalter, ihre Autos auf dem eigenen Grundstück abzustellen. Parkende Autos am Straßenrand machen ein ordentliches und unfallfreies Schneeräumen unmöglich. Sollte sich keine Besserung einstellen, wird der Winterdienst in den betroffenen Straßenzügen eingestellt.
Bitte beachten Sie, dass sich hier eine mögliche Haftungsfrage verschieben kann.
Zu Ihrer Information weisen wir darauf hin, dass für die Gemeinde keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht besteht. Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z.B. bei Gefällstrecken).
So besteht z.B. keine Räum- und Streupflicht für reine Anwohnerstraßen. Bei allen darüber hinausgehenden Räum- und Streuarbeiten durch den Bauhof handelt es sich um freiwillige Leistungen der Gemeinde. Es ist die Eigenverantwortlichkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt, sich gerade im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Da trotz der enormen Leistung der Bauhofmannschaft leider oft Beschwerden eingehen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal um Verständnis bitten, dass nicht alle Wege gleichermaßen geräumt werden können und nicht allen Wünschen der Bürger nachgekommen werden kann.
Gehwege oder -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer, egal ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist, oder die Nutzungsberechtigten (Vorderlieger) zu sichern. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger.
Die Grundstücksanlieger haben an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen und vom Eis zu befreien. Die Sicherungsmaßnahmen sind bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen. Näheres finden Sie auf unserer Homepage www.wachenroth.de unter „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“.
Also, liebe Anlieger, denken Sie daran:
Bei Unfällen haftet der räum- und streupflichtige Anlieger!
Und noch ein dringender Hinweis:
Werfen Sie den Schnee auch nicht auf Straßen und Wege. Wird dadurch ein Unfall verursacht, kann es teuer werden – für den Schneewerfer!
Zugepflügte Einfahrten sind auch häufig ein Anlass zur Beschwerde. Das Räumschild des Schneepfluges muss generell zum Fahrbahnrand hingedreht sein. Eine Schneeablagerung in die Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist nicht möglich. Deshalb kann es den Anliegern nicht erspart werden, die zugeschobenen Einfahrten noch einmal frei zu räumen. Dies ist durch die herrschende Rechtsprechung als zumutbar entschieden worden.
Ein herzliches Dankeschön an alle Bürger, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Verständnis für die evtl. auftretenden Unannehmlichkeiten in der kommenden Winterzeit zeigen.