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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Wachenroth
Ausgabe 4/2023
Gemeindenachrichten
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Härtefallfonds: Antragsformulare liegen vor und sind online verfügbar

Die Bundesregierung hat Mitte November 2022 die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Stiftung des Bundes zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Renten­­über­leitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Härtefallfonds) geschaffen.

Der Härtefallfonds richtet sich an bestimmte Berufs- und Personengruppen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, an Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie an jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion.

Die Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abmilderung ihrer empfundenen Härten eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten, wenn sie mit ihren gesetzlichen Renten in der Nähe der Grundsicherung liegen. Die Länder können dem Härtefallfonds bis zum 31. März 2023 beitreten. In diesem Fall ist eine pauschale Einmalzahlung von 5.000 Euro möglich.

Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bis zum 30. September 2023 zu stellen. Die Antragsformulare liegen jetzt vor und können bei der Geschäftsstelle der Stiftung "Härtefallfonds" angefordert werden. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen und Antragsformulare auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/haertefallfonds-antragsformulare-liegen-vor.html).

Postanschrift:

Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum

E-Mail-Adresse:

gst@stiftung-haertefallfonds.de

Voraussetzungen für den Erhalt des Härtefallfonds

z. B. bei Spätaussiedlern:

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Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.

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Sie sind vor dem 1. April 2012 als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen worden und hatten bei Ihrem Zuzug das 50. Lebensjahr bereits vollendet. Wenn Sie nach dem 31. März 1962 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.