Bekanntmachung nach § 50
des Bundesmeldegesetzes über das
Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten gegen
Melderegisterauskünfte an Parteien
und Wählergruppen
Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden
(§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können dies schriftlich oder persönlich beim Markt Wachenroth beantragen:
Einwohnermeldeamt Wachenroth,
Hauptstraße 23 (Zimmer 2)
96193 Wachenroth
Tel.: 09548/98202613
E-Mail: info@wachenroth.de
Die Auskunftserteilung darf erfolgen, sofern die Betroffenen der Weitergabe ihrer Daten nicht widersprochen haben.
Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.