Der Markt Wachenroth erlässt aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für die gemeindlichen Kindertagesstätten:
§ 1 Gebühren
Der Markt Wachenroth erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten die in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder die Personen, die die Aufnahme in die Kindertagesstätte bewirkt haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührentatbestand
| (1) | Gebühren werden erhoben für die Buchung von Nutzungszeiten der Kindertagesstätte. Die Gebührenpflicht besteht für die vertraglich vereinbarte Dauer des Betreuungsvertrages. |
| (2) | Die Gebühr ist für das gesamte Kindertagesstättenjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des darauffolgenden Jahres) zu bezahlen, auch für die Schließzeiten, sowie bei Abwesenheit des Kindes. |
| (3) | Die Gebühr wird in monatlichen Beträgen erhoben. Zusätzlich werden Gebühren für Spielgeld und im Bedarfsfall ein Hygienezuschlag (Wickelgeld) erhoben. In besonderen Fällen – insbesondere bei verspäteten Nachmeldungen – kann eine einmalige Gebühr, abhängig vom jeweiligen Zusatzaufwand, erhoben werden. |
§ 4 Höhe der Gebühr
(1) | Die Mindestbuchungszeit beträgt fünf Wochentage. Für den Besuch der Kindertagesstätten gelten folgende monatliche Gebühren, die nach der gebuchten Nutzungszeit berechnet werden: |
| Durchschnittliche tägliche Buchungszeit | Gebühr in €/Monat | |||
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| Kinder- garten1 1. Kind | Kinder- garten1 Geschwister- kind | Kinder- krippe² 1. Kind | Kinder- krippe² Geschwister- kind |
| > 3 - 4 Std. | 92,00 € | 74,00 € | 170,00 € | 137,00 € |
| > 4 - 5 Std. | 107,00 € | 85,00 € | 197,00 € | 157,00 € |
| > 5 - 6 Std. | 120,00 € | 96,00 € | 222,00 € | 178,00 € |
| > 6 - 7 Std. | 134,00 € | 108,00 € | 248,00 € | 199,00 € |
| > 7 - 8 Std. | 145,00 € | 116,00 € | 268,00 € | 214,00 € |
| > 8 - 9 Std. | 156,00 € | 125,00 € | 288,00 € | 239,00 € |
| > 9 - 10 Std. | 167,00 € | 133,00 € | 307,00 € | 245,00 € |
| 1 | Kindergartengebühr ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung |
| 2 | Kinderkrippengebühr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres |
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| Vollendet ein Kleinkind während des Kindergartenjahres sein 3. Lebensjahr, verringert sich der monatliche Beitragssatz ab dem darauffolgenden Monat, in dem das Kleinkind sein 3. Lebensjahr vollendet hat. |
| (2) | Übersteigt in begründeten Ausnahmefällen vorübergehend die tatsächliche Nutzungszeit die Buchungszeit nach Abs. 1, wird für jede angefangene Stunde eine zusätzliche Gebühr von 5,00 € erhoben. |
| (3) | Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätten, so ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind gemäß Abs. 1 (um 20 v. H). |
| (4) | Hat ein Kind ab der Vollendung des 3. Lebensjahres regelmäßig Wickelbedarf, so wird ein monatlicher Hygienezuschlag in Höhe von 20 € zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 erhoben. Die Eltern teilen dies der Kitaleitung mit. Der Zuschlag entfällt ab dem darauffolgenden Monat, in dem der Bedarf wegfällt. |
| (5) | Für die Beschaffung von Spielmaterial, das verbraucht wird, wird eine monatliche Pauschale von insgesamt 5,00 € für jedes Kind erhoben. Der Pauschalbetrag entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und wird zusammen mit den Benutzungsgebühren erhoben. |
| (6) | Aufwendungen für Mittagsverpflegung und Getränke sind in den vorstehend genannten Gebühren nicht enthalten |
| (7) | Die monatliche Gebühr wird während der stundenweisen Eingewöhnungszeit nach tatsächlicher Anwesenheit abgerechnet. |
§ 4 a Beitragszuschuss
Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 01. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Sollte die Buchungszeit unter dem Beitragszuschuss liegen findet keine Verrechnung oder Auszahlung statt.
§ 5 Entstehen und Fälligkeit, Gebührenschuld
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kindertagesstättenjahres für das gesamte Kindertagesstättenjahr in Höhe der Gebühr für die gewählte Buchungszeit laut Betreuungsvertrag. Bei Beginn des Vertragsverhältnisses während eines Kindertagesstättenjahres entsteht die Gebühr mit Beginn des Vertragsverhältnisses laut Betreuungsvertrag, bei Erhöhung der Buchungszeit während eines Kindertagesstättenjahres entsteht der Differenzbetrag mit Beginn der erhöhten Buchungszeit jeweils für die verbleibenden Monate des Kindertagesstättenjahres. |
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| Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt die Gebührenschuld mit Ende des Vertragsverhältnisses für die verbleibenden Monate des Kindergartenjahres. Bei der Gebührenberechnung zählen angebrochene Monate der Vertragsdauer als volle Monate. |
| (2) | In den Fällen des § 4 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit Inanspruchnahme der tatsächlichen Mehrnutzung. |
| (3) | Die Gebühr ist am 01. eines jeden Monats fällig. Die Zahlung erfolgt durch Einzug im Lastschriftverfahren. |
| (4) | Bei vorübergehender betriebsbedingter Schließung sowie streikbedingter oder durch den Träger nicht verantwortlicher Schließung von Kindertageseinrichtungen an mindestens elf Betriebstagen innerhalb eines Monats werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten Gebühren anteilig angerechnet oder zurückerstattet. Die Höhe dieser Beträge richtet sich nach der Tabelle aus § 2 dieser Satzung. Satz 1 gilt nicht für die Schließung während der gesetzlich erlaubten Schließtage. |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.09.2021 außer Kraft.
Wachenroth, 31.07.2025
Markt Wachenroth