Seit 2012 wird das reguläre Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1960 beispielsweise, die 2025 65 Jahre alt werden, liegt das reguläre Rentenalter bereits bei 66 Jahren und 4 Monaten. Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Höhe der Sonderzahlung:
Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
Sonderzahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Bei Zahlung eines Teilbetrages wird die voraussichtliche Rentenminderung entsprechend nur zum Teil ausgeglichen. Eine regelmäßige Ratenzahlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Jedoch sind mehrere Zahlungen pro Jahr zulässig.
Wie sind die steuerlichen Aspekte?
Eine Aufteilung der Sonderzahlungen auf mehrere Kalenderjahre kann aus steuerlichen Gründen attraktiv sein, da die Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einer Obergrenze von der Steuer abgesetzt werden können. Hierüber sollten sich interessierte Versicherte bei einem Steuerberater informieren.
Den Antrag auf Auskunft (V0210) über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters können Sie in der Rathaus-Außenstelle bei Fr. Wernsdorfer stellen.