Durch die Grundsteuerreform wurden eigenständige Anzeigepflichten bei Veränderung des Grundstücks eingeführt.
Diese gelten für alle Grundstückseigentümer!
| Das Bewertungsgesetz schafft eine aktive Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 BewG) der Eigentümer zum Beispiel für folgende Veränderungen: | |
| - | den Neubau oder Abriss des Gebäudes |
| - | eine Veränderung der Wohn-, Nutzfläche des Gebäudes, |
| - | eine Veränderung des Anteils der Wohn- und Nichtwohnnutzung |
| (Änderung der Grundstücksart) und eine wohnungsrechtliche Teilung bzw. Zusammenlegung. |
| - | Eigentumsübergang von teilweisen Flächen einer wirtschaftlichen Einheit |
| (z. B. ein Flurstück aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). |
Dabei handelt es sich um abzugebende Steuererklärungen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Anzeige muss bis 31. März des Folgejahres der Änderungen erfolgen.
Nähere Auskünfte entnehmen Sie bitte der Homepage: www.grundsteuer.bayern.de
Für Rückfragen steht Ihnen das Steueramt der Marktgemeinde Wachenroth unter der E-Mail-Adresse d.willert@wachenroth.de oder telefonisch 09548-98202615 zur Verfügung.