Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) sind an stillen Tagen - zusätzlich zu den an Sonn- und Feiertagen geltenden Einschränkungen - öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG).
| Stille Tage sind nach Art. 3 Abs. 1 FTG: | |
| - | Aschermittwoch |
| - | Gründonnerstag |
| - | Karfreitag |
| - | Karsamstag |
| - | Allerheiligen |
| - | der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag |
| - | Totensonntag |
| - | Buß- und Bettag |
| - | Heiliger Abend (ab 14 Uhr) |
An diesen Tagen sind Musik- und Tanzveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen, öffentliche Schafkopfrennen usw. nicht erlaubt.
Sportveranstaltungen sind, ausgenommen am Karfreitag und Buß- und Bettag, jedoch erlaubt, soweit sie nicht den Gottesdienst stören (Art. 3 Abs 2 Satz 2 FTG).
Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten (Art. 3 Abs 2 Satz 3 FTG).
Wir bitten, die Vorschriften des Feiertagsgesetzes bei der Planung von Veranstaltungen zu beachten!