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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Wachenroth
Ausgabe 7/2023
Gemeindenachrichten
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Beschränkung von Unterhaltungsveranstaltungen an Stillen Tagen

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) sind an stillen Tagen - zusätzlich zu den an Sonn- und Feiertagen geltenden Einschränkungen - öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG).

Stille Tage sind nach Art. 3 Abs. 1 FTG:

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Aschermittwoch

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Gründonnerstag

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Karfreitag

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Karsamstag

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Allerheiligen

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der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag

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Totensonntag

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Buß- und Bettag

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Heiliger Abend (ab 14 Uhr)

An diesen Tagen sind Musik- und Tanzveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen, öffentliche Schafkopfrennen usw. nicht erlaubt.

Sportveranstaltungen sind, ausgenommen am Karfreitag und Buß- und Bettag, jedoch erlaubt, soweit sie nicht den Gottesdienst stören (Art. 3 Abs 2 Satz 2 FTG).

Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten (Art. 3 Abs 2 Satz 3 FTG).

Wir bitten, die Vorschriften des Feiertagsgesetzes bei der Planung von Veranstaltungen zu beachten!

Ihre Gemeindeverwaltung