Die Vorbereitung einer Veranstaltung wirft oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen oder der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. Was ist zu beachten?
Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz
(LStVG)
Jeder, der eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der erwarteten Teilnehmer spätestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist kostenfrei, wenn Sie rechtzeitig erstattet wird. Bei nicht fristgemäßer Anzeige bedarf es einer kostenpflichtigen Erlaubnis.
Gestattung nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)
Eine derartige Gestattung ist zwingend erforderlich, wenn ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank!) aus besonderem Anlass vorübergehend ausgeübt werden soll. Zu diesen besonderen Anlässen zählen nicht nur Vereinsfeste, Grillfeste etc., sondern z.B. auch kirchliche, kulturelle, schulische und Sportveranstaltungen, bei denen der Ausschank untergeordnet ist.
Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde zu stellen.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Veranstalter verpflichtet sind, von sich aus (ohne Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung), diese Anträge zu stellen. Es handelt sich um eine sogenannte Bringschuld.
Wer ohne eine Gestattung bzw. Gaststättenerlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt, handelt nach § 28 Gaststättengesetz ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Entsprechende Antrags- und Anzeigeformulare erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung.
Je nach Art und Ausmaß der Veranstaltung können weitere Schritte notwendig sein (z.B. Beantragung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis, einer verkehrsrechtlichen Anordnung etc.).
Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern und den zuständigen Behörden trägt zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung bei.