Umgang mit Nachbarn
Sie ärgern sich über Nachbarschaftslärm oder sind der Meinung, dass die Menschen vor Ihrer Wohnung zu laut sind?
Das Lärmempfinden hängt auch von der Information über die Lärmquelle und von der Einstellung zu ihr ab. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Geht Ihnen ein Geräusch aus der Nachbarschaft auf die Nerven, so sollten Sie sich zuerst fragen, ob ein getrübtes Nachbarschaftsverhältnis daran schuld ist.
Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenen Nachbarn. Befragen Sie auch, je nach Sachverhalt, einen Fachmann. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.
Hundegebell
Gelegentliches Hundegebell am Tage ist hinzunehmen. Aber nächtliche Dauerbeller kann sich der Nachbar verbitten. Es ist heute üblich, Hunde nachts im geschlossenen Raum zu halten.
Gartengeräte
Nach der Geräte -und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV dürfen in Wohngebieten motorbetriebene Gartengeräte nur werktags in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr betrieben werden. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser gelten weitere Betriebszeitbeschränkungen, siehe § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV).
Kinderlärm
Darüber hinaus definiert das Bundesimmissionsschutzgesetz in § 22 Absatz 1 a, dass Kinderlärm an sich nicht als schädliche Umwelteinwirkung gilt und somit zu akzeptieren ist.