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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2014 auf Grund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.

Dies gilt insbesondere bei einer Neu- und Nachveranlagung.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Jahr 2024 wird hiermit gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBI.] I, S. 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBI. I, S.3341), vom 23.09.1990 (BGBI.II, S.885), vom 13.09.1993 (BGBI. I, S.1569), vom 27.12.1993 (BGBI. I, S.2378, 1994 I, S.2439), vom14.09.1994 (BGBI. I, S.2325), vom 29.10.1997 (BGBI. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBI. I, S.3836), vom 22.12.1999 (BGBI. I, S.2601) und vom 19.12.2000 (BGBI. I, S.1790) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die Grundsteuer in bisheriger Höhe wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie, wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Wir bitten zu beachten, dass sich die 4. Abschlagszahlung zum 15. November 2024 häufig zu den anderen Abschlägen unterscheidet und Daueraufträge dahingehend angepasst werden müssen.

Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn, eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der Stadt Weißenhorn, Schlossplatz 1, 89264 Weißenhorn.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weißenhorn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weißenhorn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

3. Einwendungen,

die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsmittel geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) und der Stadt Weißenhorn (www.weissenhorn.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weißenhorn, den 04.01.2024
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister