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Weißenhorner Stadtanzeiger
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Aus der Sitzung des Stadtrates vom 24.11.2025

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1.1. Bekanntgaben - Stadt Weißenhorn bleibt Fairtrade-Stadt

Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass Weißenhorn weiterhin Fairtrade-Stadt bleibt. Er dankte dem Gremium, das in diesem Bereich tätig war, sowie der Bevölkerung.

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1.2. Bekanntgaben - Städtepartnerschaftskomitee

Bürgermeister Dr. Fendt gab bekannt, dass sich seitens des Stadtrats Frau Kempter bereit erklärt hatte, im Städtepartnerschaftskomitee mitzuwirken. Leider konnte von Seiten der Stadtverwaltung niemand gefunden werden. Jemanden zu zwingen, sei schwierig.

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1.3. Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025 - Unteres Tor - Schäden am Putz und an der Farbe

Bürgermeister Dr. Fendt nahm Stellung zur Anfrage von Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025, in der Stadtrat Dr. Bischof folgende Anfrage stellte und mitteilte, dass am Unteren Tor diverse Mängel an Putz und Farbe vorhanden seien.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass die Fassade des Unteren Tors begutachtet und die notwendigen Maßnahmen geplant würden.

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1.4. Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025 - Emershofen - Kapellenweg - Entwässerungsrinne

Bürgermeister Dr. Fendt nahm Stellung zu einer Anfrage von Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrats vom 22. September 2025. In dieser Sitzung stellte Stadtrat Dr. Bischof folgende Anfrage: Am unteren Ende des Kapellenwegs in Emershofen sollte eine Rinne zur Entwässerung angelegt werden.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte die folgende Rückmeldung der Verwaltung mit:

Die Ortsdurchfahrt von Emershofen wird durch das Staatliche Bauamt Krumbach saniert werden, da es sich hier um eine Kreisstraße handelt, in diesem Zug habe das Bauamt um Einschätzung der Notwendigkeit einer entwässerungsrinne gebeten und um eine mögliche Umsetzung bei der Straßensanierung angefragt. Das staatliche Bauamt Krumbach sieht eine Rinne zur Abtrennung aus bautechnischer und straßenrechtlicher Sicht nicht für erforderlich. Diese wird von Seiten des Bauamtes nicht vorgeschrieben und weist auf die verkehrsrechtlichen Folgen hin, die der Einbau einer Entwässerungsrinne mit sich führt. Der Kapellenweg würde sich dadurch sichtbar baulich von der Kreisstraße trennen. Durch diese Trennung würde der Kapellenweg wie eine Grundstückszufahrt behandelt werden, mit allen Folgen bzgl. Vorfahrtsregelung etc. weswegen der Einbau einer Rinne gut überlegt werden sollte. Aufgrund dieser Einschätzung sieht die Stadtverwaltung von einem Einbau einer Entwässerungsrinne ab.

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1.5. Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025 - Bubenhausen - Reparaturen am Feuerwehrhaus

Bürgermeister Dr. Fendt nahm Stellung zur Anfrage von Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025. Es gehe um Reparaturarbeiten am Feuerwehrhaus in Bubenhausen.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass sich aus dem Feuerwehrbedarfsplan ergebe, dass zwischen Grafertshofen und Bubenhausen wohl ein neues Feuerwehrhaus benötigt werde. Wann dies jedoch umgesetzt werden könne, hänge auch von den Grundstücken ab. Hierüber sei bereits bei der Ausarbeitung des Flächennutzungsplans diskutiert worden. Dennoch solle das derzeitige Feuerwehrhaus ordentlich aussehen, weshalb sich die Verwaltung darum kümmere.

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1.6. Bekanntgaben - Anfrage Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025 - Grafertshofen - Südlicher Ortseingang - kleine Roth - Ausspülungen

Bürgermeister Dr. Fendt nahm Stellung zur Anfrage von Stadtrat Dr. Bischof aus der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 22.09.2025, in der Stadtrat Dr. Bischof mitteilte, dass am südlichen Ortseingang von Grafertshofen an der kleinen Roth das Ufer auf der Ostseite ausgespült sei.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass die Wiederherstellung von Ausspülungen des Ufers den Anliegern obliege. Wenn es sich jedoch um die Stelle handele, von der er ausgehe, dann habe er den Anwohnern das Angebot gemacht, die Fläche gegebenenfalls zu erwerben. Wenn die Stadt eine größere Fläche erhalten würde, könnte die Roth etwas ausufern, was einen positiven Effekt hätte.

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2. Kostenfreiheit für Sondernutzungen der Parteien
SR 124/2025

Sachverhalt:

Zulässigkeit und Grenzen von Wahlkampfbeschränkungen der Parteien

Der grundsätzliche anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht unbegrenzt. In zeitlicher Hinsicht soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung und Infoständen nur in unmittelbaren Wahlkampfzeiten in einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. Ein genauer Zeitraum wird hierfür vom Bundesverwaltungsgericht nicht genannt (Information der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestag).

Grundsätzlich gilt:

Die Gemeinden können Anzahl der Wahlplakate und Infostände und deren Aufstellungsort bestimmen. Darüber hinaus ist es den Gemeinden grundsätzlich möglich, die Erlaubnis mit Gebühren zu belegen – dies ist laut der Information des Deutschen Bundestag zulässig.

Ein genereller Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht; vielmehr kann der Anspruch der Parteien auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch schützenswerte Interessen der Stadt Weißenhorn begrenzt werden.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Tagesordnungspunkt vor. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.

Stadtrat Dr. Bischof bat darum, neben den Parteien auch Wählervereinigungen hinzuzunehmen.

Beschluss:

Aus gegebenem Anlass schlägt die Verwaltung vor, die Aktivitäten der politischen Parteien einschließlich der Wählervereinigungen, wie etwa das Aufstellen von Infoständen auf dem Kirch- oder Hauptplatz, künftig unabhängig von Wahlperioden gebührenfrei zu genehmigen. Die Sondernutzung, einschließlich der Plakatierung und der Einrichtung von Infoständen, ist jedoch weiterhin wie bisher zu beantragen und muss genehmigt werden.

Abstimmungsergebnis: 23 :0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

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3. Fachbereich 3: Windelsäcke - weiteres Vorgehen
SR 122/2025

Sachverhalt:

Der Abfallwirtschaftsbetrieb teilte mit E-Mail vom 12.11.2025 mit, dass sich die rückübertragenden Gemeinden auf keine einheitliche Vorgehensweise in der Windelsackthematik einigen konnten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, sich am Beschluss des Stadtrats vom 22.09.2025 zu orientieren, welcher dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) folgende Vorgehensweise empfohlen hat:

Verkauf der Windelsäcke zum Preis von 1 € pro Sack

Wohnsitz in Weißenhorn als Voraussetzung

Maximal 5 Windelsäcke pro anspruchsberechtigter Person und Jahr

Förderung für Kinder

o

bis zum vollendeten 3. Lebensjahr ohne Nachweis

o

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit ärztlichem Attest über eine bestehende Inkontinenz

Förderung für inkontinente Erwachsene nur mit Vorlage eines ärztlichen Nachweises über die Inkontinenz

Erweiterungsvorschlag:

Nach Rücksprache schlägt die Verwaltung außerdem vor, dass die Bürgerinnen und Bürger die Windelsäcke nur noch einmal jährlich im Paket mit 5 Windelsäcken zum Preis von 5 € erwerben können.

Diese Regelung soll den bürokratischen Aufwand reduzieren und die Übersichtlichkeit erhöhen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Tagesordnungspunkt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Hofmann Philipp in das Protokoll aufgenommen.

Stadtrat Philipp Hofmann äußerte, dass ein Kind nicht nur fünf Monate im Jahr Windeln produziert. Deshalb hält er maximal fünf Windelsäcke pro anspruchsberechtigter Person und Jahr für zu wenig. Er schlug vor, 12 Windelsäcke auszugeben. Zudem sei es normal, dass ein Kind bis zum Alter von vier Jahren Windeln trägt. Dies sollte als Zeichen der Unterstützung für junge Familien, die auf die Windelsäcke angewiesen sind, gesehen werden. Sie sollten zumindest einmal im Monat diese Entlastung erhalten.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.

Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass auch die Fraktion der Freien Wähler/WÜW diesen Vorschlag vorbereitet hatte: Es sollen zwölf solcher Säcke ausgegeben werden. Die Fraktion halte diese Lösung für gut, wenn die Ausgabe vereinfacht wird und ein Paket mit zwölf Säcken ausgegeben wird. Fünf Säcke seien für ein Jahr auf jeden Fall zu wenig. Mit 12 Säcken könne man einen Großteil abdecken. Bezüglich des Lebensjahres könne man unterschiedlicher Ansicht sein.

Stadtrat Niebling sagte, dass man sich auf die zwölf Windelsäcke einigen könne. Auch beim vierten Lebensjahr, wie von Stadtratskollegen Hofmann Philipp angemerkt, könne er mitgehen. Dass der Passus bezüglich des ärztlichen Attestes für Kinder zwischen sieben und 17 Jahren nicht gelten soll, wie es hier offenbar der Fall ist, findet Stadtrat Niebling nicht gut. Stadtrat Niebling schlägt vor, dass ab dem 5. Lebensjahr ein Nachweis über Inkontinenz vorgelegt werden muss. Es könne auch Kinder oder Jugendliche geben, die genauso betroffen sind.

Frau Grub gab zu bedenken, dass sich durch die Erhöhung von fünf auf zwölf Windelsäcke pro Paket die Kosten für die Verwaltung verdoppeln könnten.

Stadtrat Schrodi kann die hohen Kosten nicht nachvollziehen. Hier sollte mit dem AWB nachverhandelt werden. Dies sei seines Erachtens Wucher.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.

Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass verschiedene Punkte angesprochen wurden, die einer Richtigstellung bedürfen. Selbstverständlich sollten Familien unterstützt werden, wenn sie die Windeln ihrer Kinder entsorgen müssen. Stadtrat Dr. Bischof möchte zum Aufwand mitteilen, dass es sich bei der Entsorgung um einen größeren Aufwand handelt, da ein Müllfahrzeug eine Mülltonne leeren kann, ohne dass jemand aussteigen muss. Bei einem Müllsack sei es eben nicht so. Dieser müsse händisch eingesammelt werden. Deshalb sei hier ein gewisser Aufwand verbunden. Durch diesen Aufwand seien möglicherweise die Mehrkosten gerechtfertigt. Es gibt weiterhin Windelsäcke, die nun aber offenbar neu kalkuliert wurden, sodass dieser Preis herauskam. Hierüber könne man sich natürlich ärgern. Wichtig sei jedoch, wie Frau Grub sagte, dass die Hochrechnung für die Gesamtkosten auf der Anzahl der bisher ausgegebenen Windelsäcke basiert. Nur weil man diese in einem Paket von zwölf Stück ausgibt, bedeutet das nicht unbedingt, dass sich die Zahl verdoppelt. Wenn weiterhin die Windelsäcke von den Personen, die sie bisher geholt haben, auch weiterhin geholt werden, dann werden dies weiterhin 2.500 Stück sein. Natürlich müsse man dies abwarten, aber Stadtrat Dr. Bischof sei hier nicht der Meinung von Frau Grub, dass man befürchten müsse, dass sich die Kosten mehr als verdoppeln. Dies müsse man abwarten. Insofern glaubt Stadtrat Dr. Bischof, dass man dieses Risiko zugunsten der Familien und der Kinder durchaus eingehen könne.

Anschließend ließ Bürgermeister Dr. Fendt über die Änderungen wie im Beschlussvorschlag bzw. Erweiterungsvorschlag aufgeführt abstimmen.

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt dem Vorgehen bei der Windelsackthematik mit nachfolgendem Inhalt zu:

Verkauf der Windelsäcke zum Preis von 1 € pro Sack

Wohnsitz in Weißenhorn als Voraussetzung

Maximal 12 Windelsäcke pro anspruchsberechtigter Person und Jahr

Förderung für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ohne Nachweis

Förderung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und Erwachsene mit ärztlichem Attest über eine bestehende Inkontinenz

Die Bürgerinnen und Bürger können die Windelsäcke einmal jährlich im Paket mit 12 Windelsäcken zum Preis von 12 € erwerben.

Abstimmungsergebnis: 18:5

Der Beschluss wurde mit 18 Stimmen angenommen.

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4. Fachbereich 3: Änderung der Benutzungsordnung für den Bäderbetrieb der Stadt Weißenhorn
SR 120/2025

Sachverhalt:

Gemäß dem Beschluss der Stadtratssitzung vom 20.10.2025 werden die Freibadgebühren für das Jahr 2026 um durchschnittlich 26 % erhöht.

Die Gebührenänderungen wurde in die Benutzungsordnung für den Bäderbetrieb der Stadt Weißenhorn übernommen. Aufgrund der Übersichtlichkeit hat sich die Verwaltung dazu entschlossen, eine komplette Neufassung der Benutzungsordnung beschließen zu lassen.

In der Stadtratssitzung vom 22.10.2025 wurde beschlossen, die Tarife der Zusatzjahreskarten für Jugendliche, Schüler, Studenten und Kinder von 6-15 Jahren zusammenzufassen. Da für Jugendliche, Schüler und Studenten bisher ein Einheitspreis von 15 € und Kinder von 6-15 Jahren einen Preis von 12,50 € galt, schlägt die Verwaltung einen Einheitspreis von 17 € vor. Dieser Betrag stellt einen angemessenen Mittelwert zwischen den bisherigen Preisen dar und soll gewährleisten, dass keine der bisherigen Nutzergruppen übermäßig belastet wird (Nr. 9.4 Buchstabe c).

Neben der Anpassung der beschlossenen Gebührensätze und der Zusammenfassung der Tarife wurde unter Punkt 9.2 Buchst. d) die Gültigkeit der 10er-Karte Abendtarif für Erwachsene von 18 Uhr auf 17 Uhr vorverlegt, sodass beide Karten nun die gleiche Gültigkeitszeit besitzen.

Zum Schutz unserer kleinsten Badegäste wurde weiterhin im Umkreis von 20 Meter um das Planschbecken herum ein Rauchverbot hinzugefügt (Punkt 5.3 Buchst. g). Weitere inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.

Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.

Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass die Fraktion der Freien Wähler/WÜW ein Rauchverbot um jedes Becken für sinnvoll erachtet. Dr. Bischof fragte nach, ob er es richtig verstehe, dass es derzeit verboten sei, am Schwimmerbecken und am Planschbecken zu rauchen. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch, dass man am Nichtschwimmerbecken rauchen dürfe. Machte dies Sinn? Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW schlägt deshalb vor, das Rauchen auf dem gepflasterten Bereich an allen Becken zu verbieten, damit keine Reste von Zigaretten oder Kippen ins Wasser gelangen und die Badegäste im Wasser nicht vom Rauch belästigt werden. Dies wäre ein konkreter Antrag, diese Änderung noch aufzunehmen. Stadtrat Dr. Bischof möchte zudem ansprechen, dass er am vergangenen Wochenende von verschiedenen Bürgern angesprochen wurde, da die Niederschrift der letzten Stadtratssitzung im Stadtanzeiger war. Darin hatte die Fraktion der Freien Wähler/WÜW den Antrag gestellt, eine Familienkarte einzuführen. In der Zeitung war auch zu lesen, dass das Westbad in Neu-Ulm einen Familientarif hat. Dies sei ein Hallenbad, das deutlich höhere Kosten habe als ein Freibad, wie es in Weißenhorn ist. Dieses verlangt für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern gerade einmal 9,50 €. In Weißenhorn müssen Familien mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern 14,00 € und mit drei Kindern sogar 16,00 € bezahlen. Stadtrat Dr. Bischof hat auch schon letztes Mal darauf hingewiesen, dass der Familientarif im Donaubad 12,00 € beträgt. Deshalb möchte Stadtrat Dr. Bischof heute nochmals die Chance nutzen, den Antrag zu stellen, eine Familienkarte für den Tagestarif von 7,50 € für die Kleinfamilie (ein Erwachsener mit bis zu drei Kindern) und von 10,00 € für die Großfamilie (zwei Erwachsene mit bis zu drei Kindern) einzuführen. Stadtrat Dr. Bischof findet, dass es sinnvoll sei, Familien zu unterstützen, da die Preise sonst für eine Familie nicht mehr bezahlbar sind und in keinem Verhältnis zu den anderen gewährten Ermäßigungen stehen. Es passe einfach nicht zusammen, wenn eine Familie mit drei Kindern 16,00 € dafür bezahlen müsse, dass sie einmal ins Freibad geht. Stadtrat Dr. Bischof bittet, auch hierüber abstimmen zu lassen.

Bürgermeister Dr. Fendt ließ sogleich über den folgenden Antrag abstimmen:

- Familienkarte klein (ein Erwachsener mit bis zu drei Kindern): 7,50 €

- Familienkarte groß (zwei Erwachsene mit bis zu drei Kindern): 10,00 €

Abstimmungsergebnis: 2:21 (Ablehnung)

Bürgermeister Dr. Fendt stimmte zu, dass im Bereich der Schwimmbecken nicht geraucht werden sollte. In der Benutzungsordnung sei es daher richtig, unter Nr. 5.2 Buchstabe g) ein Rauchverbot im Umkreis von 20 Metern um die Schwimmbecken herum festzulegen.

Stadtrat Schulz merkte an, dass es schwierig sei, den Abstand von 20 Metern um die Schwimmbecken herum abzuschätzen. Zur Vereinfachung schlug er deshalb vor, dies so abzuändern, dass das Rauchen auf den gepflasterten Flächen verboten ist. So wäre es klar abgegrenzt.

Geschäftsleiterin Müller regte an, Raucherbereiche auszuweisen.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass mit dem Bademeister zu erörtern sei, an welcher Stelle dieser Raucherbereich eingerichtet werden könne.

Bürgermeister Dr. Fendt ließ über die Änderung der Benutzungsordnung unter Nr. 5.2 Buchstabe g) abstimmen:

Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Raucherbereichen erlaubt.

Abstimmungsergebnis: 15:8 (Zustimmung)

Beschluss:

1. Der Stadtrat stimmt der Zusammenfassung der Gebühren für die neue Zusatzkarte für Kinder und Jugendliche von 6 – 17 Jahre, sowie für Schüler und Studenten (auch über 18 Jahre) zum Preis von 17,00 € zu.

2. Der Stadtrat der Stadt Weißenhorn hat vom Sachverhalt Kenntnis genommen und die Neufassung der Benutzungsordnung mit folgender Änderung unter Nr. 5.2 g) beschlossen: „Das Rauchen ist nur in ausgewiesenen Raucherbereichen erlaubt.“

Abstimmungsergebnis: 20:3

Der Beschluss wurde mit 20 Stimmen angenommen.

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5. Fachbereich 3: Gebührenkalkulation Wasserversorgung 2026 - 2029
SR 118/2025

Sachverhalt:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG sind kostendeckende und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Verbrauchsgebühren zu erheben. Um den Gebührenbedarf feststellen zu können, ist es erforderlich, eine Gebührenkalkulation zu erstellen.

Die Wasserverbrauchsgebühren wurden zuletzt am 01.01.2022 auf 1,06 €/m³ Wasserverbrauch angepasst.

Für den Kalkulationszeitraum 2026 bis 2029 wurde nunmehr eine Vorauskalkulation der Verbrauchsgebühren erstellt.

Für die Verbrauchsgebührenkalkulation dürfen nur betriebsbedingte Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, welche direkt aus dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage resultieren (BayVGH, Beschluss vom 19.02.2019 – 20 B 18.2042, Rn. 15). Die bisher von der Verwaltung vorgenommene Einbeziehung von Erlösen aus der Beteiligung des Städtischen Wasserwerks an der EWAG (Aktienbesitz) wurde bereits in der vorherigen Gebührenkalkulation nicht mehr einbezogen. Diese Erlöse werden auch für die nun anstehende Kalkulation nicht berücksichtigt.

Aufgrund der immer weiter steigenden Kosten bei Personal und Waren steigen auch die Ausgaben im Bereich der Wasserversorgung an, sodass die bisher gültigen Verbrauchsgebühren nicht mehr ausreichen um kostendeckend zu wirtschaften.

Da viele Wasserrohre im Stadtgebiet in die Jahre gekommen sind, steigt auch die Zahl der Rohrbrüche, dies geht mit erheblichen Kosten einher, welche sich in dieser Gebührenkalkulation auf den Wasserpreis auswirken werden.

Ein weiterer Kostenfaktor sind die in den vergangenen Jahren exorbitant gestiegenen Stromkosten. Hier entspannt sich der Markt nach und nach, da hierdurch allerdings ein Verlust aus den Jahren 2022-2024 entstand, muss dieser auf die nun folgenden Jahre vorgetragen werden.

Auch durch die gleichbleibend hohen Investitionen im Vermögensplan dürften die Abschreibungen in den nächsten Jahren auf konstantem Niveau bleiben. Zusätzlich muss beachtet werden, dass neben den Abschreibungen auch kalkulatorische Zinsen (Verzinsung des Anlagekapitals) als gebührenfähiger Aufwand in die Berechnung mit einfließen müssen.

Ein weiterer Kostentreiber stellt der zum 01.07.2026 einzuführende Wassercent dar. Hierbei wird in Bayern und damit auch in Weißenhorn eine Einheitsabgabe von 10 Cent pro Kubikmeter Grundwasser eingeführt, welcher an den Freistaat Bayern weitergeben werden muss. Dieser Wassercent soll dem Wasserschutz und der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung dienen und zweckgebunden genutzt werden. Laut Freistaat soll sich hierbei eine Kostenmehrbelastung von 15 € pro Haushalt und Jahr ergeben.

Die Grundgebühren bleiben unverändert, wohingegen sich die Verbrauchsgebühren von netto 1,06 € auf 1,50 € (Brutto: 1,61 €) erhöhen. Wenn allerdings der Kostenvergleich zu Nachbargemeinden angestellt wird, kann festgestellt werden, dass Weißenhorn noch immer sehr günstige Wassergebühren erhebt.

Die Kalkulation stellt nach wie vor nur eine aktuelle Prognose dar. Etwaige Über- oder Unterdeckungen sind im Rahmen einer Nachkalkulation im nachfolgenden Kalkulationszeitraum (2030 – 2033) zu berücksichtigen.

Aufgrund der Übersichtlichkeit wurde die Satzung im Ganzen angepasst.

Änderungen ergaben sich im Bereich der Gebühren (s. o.) sowie im § 5 Abs. 2 (siehe Bemerkung Fachbereich 4). Weiterhin werden nun aufgrund der Preisangabenverordnung (PAngV) anstatt der Nettobeträge die Bruttobeträge angegeben.

Aufgrund dessen wurde § 14 entfernt, welcher besagte:

„§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.“

Fachbereich 4 (40.6 – Herr Kisslat - ) Stellungnahme zur Änderung des § 5 Abs. 2:

In der Praxis kommt es immer wieder zu Nachfragen, ob Garagen bei den Herstellungsbeiträgen berücksichtigt werden müssen. Um hier Klarheit zu schaffen, wird empfohlen, in der Satzung ausdrücklich festzulegen, dass Garagen beitragspflichtig sind, wenn sie an die Wasseranlage angeschlossen sind oder baulich als Teil des Wohnhauses gelten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Garage direkt mit dem Haus verbunden ist oder ein überdachter Übergang zwischen Garage und Haus besteht.

Diese Auslegung wird sowohl vom Bayerischen Gemeindetag als auch durch bestehende sehr ähnliche Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gestützt.

Zusätzlich wird empfohlen, in der Satzung auch Wintergärten ausdrücklich zu erwähnen. Wintergärten gehören fest zum Gebäude, werden aber in der bisherigen Satzung nicht genannt.

Durch die Ergänzung in der Passage in der es um das Dachgeschoss geht, möchten wir verdeutlichen, dass die Berechnung der Geschossfläche im Dachgeschoss rein nach Fläche erfolgt und keine Abhängigkeit zur Raumhöhe besteht, soweit das Dachgeschoss ausgebaut ist. Eine klare Regelung sorgt dafür, dass Beitragsbescheide für die Bürgerinnen und Bürger einfacher nachvollziehbar sind und spätere zusätzliche juristische Begründungen entfallen können.

Durch die Ergänzung der Satzung wird die Verwaltung entlastet, und für die Öffentlichkeit entsteht mehr Transparenz und Verständlichkeit.

Auch wenn die Stadt Weißenhorn ihre Bürger in Zeiten von überall steigenden Kosten nicht ebenfalls mit Gebührenerhöhungen belasten möchte, ist diese Kostenerhöhung notwendig, um auch in Zukunft die Versorgung mit Trinkwasser in ausreichender Menge und hervorragender Qualität sicherstellen zu können.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt stellte den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an.

Mehrere Stadträte sprachen sich gegen die Preissteigerung aus. Man fragte bei Frau Grub nach, ob es nicht möglich sei, innerhalb der festgesetzten Zeit noch einmal nachzukalkulieren und die Gebühren entsprechend anzupassen.

Frau Grub antwortete, dass sich die Kosten aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen. Eine Kalkulation auf ein Jahr sei schwierig, so Frau Grub. Eine Nachkalkulation sei innerhalb der Gültigkeit der Satzung möglich, wenn man sehe, dass man hier in die komplett falsche Richtung steuere.

Stadtrat Schulz bat darum, die Gebührenkalkulation für die Bürger einsehbar zu gestalten, sodass sie erkennen können, warum die Gebühren steigen und dass die Stadt Weißenhorn trotzdem landkreisweit die geringsten Gebühren verlangt. Dies würde Transparenz in die Sache bringen.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass er den Beschlussvorschlag dahingehend ändern werde, dass nach der Hälfte des Kalkulationszeitraums eine weitere Nachkalkulation erfolgen solle, um gegebenenfalls reagieren zu können.

Stadträtin Lutz fragte nach, ob dies tatsächlich so festgehalten werden sollte. Vielleicht könne dies auch so formuliert werden, dass, wenn es Anzeichen für eine Veränderung gibt, die Kalkulation erneut überprüft wird. Wenn nach eineinhalb Jahren eine Veränderung festzustellen sei, mache es Sinn, hier nachzukalkulieren. Wenn die Kosten jedoch unverändert weiterlaufen, bezweifelt Stadträtin Lutz, ob man die Kosten hierfür nochmals „in die Hand nehmen“ müsse, um die Kalkulation erneut zu erstellen. Dies koste Arbeitszeit und Geld. Man könne den Beschluss so fassen, dass man sich die Kalkulation noch einmal anschaue und dann über eine Nachkalkulation aufgrund von Änderungen entscheide. Jedoch findet Stadträtin Lutz die Festlegung des Zeitraums für eine Nachkalkulation nach der Hälfte des Zeitraums für unnötig.

Bürgermeister Dr. Fendt ließ einen Beschlussvorschlag zur Neukalkulation der Gebühren fassen, sollte es zu relevanten Anzeichen von Änderungen der Kalkulationsgrundlagen kommen.

Beschluss 1:

Bei relevanten Anzeichen für Änderungen der Kalkulationsgrundlage soll diese Gebührenkalkulation erneut berechnet werden.

Abstimmungsergebnis 1: 20:3

Der Beschluss wurde mit 20 Stimmen angenommen.

Beschluss 2:

Der Stadtrat beschließt die folgende:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Weißenhorn (BGS/WAS)

vom 24.11.2025

Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadtteile Weißenhorn, Attenhofen, Biberachzell/Asch, Bubenhausen, Emershofen, Grafertshofen, Hegelhofen und Ober-/Unterreichenbach einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.

bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

2.

tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)

Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)

Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

bei bebauten Grundstücken auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m²,

bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

(2)

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Wintergärten und Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden in ihrer Grundfläche nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Garagen und Carports sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossfläche nur insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder als unselbstständiger Teil des Hauptgebäudes einzustufen sind. Eine solche Unselbständigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Garage / Carport baulich direkt mit dem Wohngebäude verbunden ist oder wenn zwischen Wohngebäude und Garage / Carport eine überdachte Verbindung besteht, sodass beide Baukörper eine räumlich-funktionale Einheit bilden. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3)

Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

(4)

Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-

im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5)

Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6 Beitragssatz

(1)

Der Beitrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt

a)

pro m² Grundstücksfläche 0,82 €

b)

pro m² Geschossfläche 4,92 €

§7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)

Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)

Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§10).

§ 9a Grundgebühr

(1)

Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

bis Q³:

4 m³/h

32,74 € / Jahr

bis Q³:

10 m³/h

65,48 € / Jahr

bis Q³:

16 m³/h

131,61 € / Jahr

über Q³:

16 m³/h

333,84 € / Jahr

Verbundwasserzähler

bis DN 50 m³/h:

494,34 € / Jahr

bis DN 80 m³/h:

667,68 € / Jahr

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1)

Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 1,61 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2)

Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.

Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 1,93 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. Weiterhin wird pro angefangenem Mietmonat eine Zählermiete von 10 € erhoben.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1)

Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2)

Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Monat, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 12 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2)

Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)

Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)

Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

§ 14 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 15 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.07.1998 i. d. Fassung der Änderungssatzung vom 16.11.2021 außer Kraft.

Weißenhorn, den 01.12.2025
Dr. Wolfgang Fendt
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis 2: 20:3

Der Beschluss wurde mit 20 Stimmen angenommen.

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6. Gründung eines Regionalwerks; Weitere Umsetzungsschritte
SR 126/2025

Sachverhalt:

Der Umsetzungsbegleiter der ILE Iller-Roth-Biber hat nachfolgende Sitzungsvorlage gefertigt, damit allen Stadt- bzw. Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden die identische Sitzungsvorlage als Entscheidungsgrundlage vorliegt.

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Betreff:

Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm – Aktueller Projektstand und weiteres Vorgehen

Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat/Gemeinderat/Stadtrat nimmt die Informationen zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

Sachverhalt:

Hintergrund und Ziele

Die Themenfelder Energiewende, Umweltschutz, Digitalisierung und regionale Wertschöpfung nehmen mittlerweile eine wichtige Schlüsselrolle ein – auch für die kommunalen Verwaltungen. Eine Möglichkeit, die Themenfelder zu bündeln, ist ein Regionalwerk, welches durch mehrere Gemeinden eines Landkreises gegründet wird. Zentrale Idee eines Regionalwerks ist es, dass sich mehrere Gemeinden zu einem gemeinsamen Unternehmen mit dem Ziel zusammenschließen, gemeinsam Personal einzustellen, das sich – auch unter Hinzuziehung externer Experten – um die Umsetzung von Projekten in diesen Gemeinden kümmert. So können die einzelnen Gemeindeverwaltungen entlastet bzw. erst Projekte möglich gemacht werden, für die zuvor keine Kapazitäten oder kein Know-How verfügbar waren. Mit wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen wie der Erzeugung erneuerbarer Energien, Speicherlösungen, Netzbetrieb, E-Ladeinfrastruktur oder Wärmeversorgung können kommunalhoheitliche Handlungsfelder querfinanziert und kommunale Haushalte entlastet werden.

In zurückliegenden Gemeinderatssitzungen Ende 2023 und Anfang 2024 haben die Kommunen Bellenberg, Buch, Illertissen, Kellmünz, Nersingen, Oberroth, Osterberg, Roggenburg, Unterroth und Weißenhorn beschlossen, eine „Projekt-Pipeline“ aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen auszuarbeiten und die rechtlichen Möglichkeiten zur Gründung einer gemeinsamen Organisationsstruktur zu untersuchen.

Aktueller Stand

Folgende Punkte wurden in den letzten Monaten in intensiven Gesprächen unter Begleitung der Kanzlei Becker-Büttner-Held in Satzung und Konsortialvertrag festgelegt:

o

Name der Gesellschaft:Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKU

o

Rechtsform der Gesellschaft: Anstalt des öffentlichen Rechts

(gemeinsames Kommunalunternehmen)

o

Sitz der Gesellschaft: Illertissen

o

Beteiligung an Kapitalausstattung: 50 % nach Fläche, 50 % nach

Einwohnerzahl

o

Stammkapital Gesamt:

zwischen 120.000,00 € und 150.000,00 € (abhängig von der Anzahl der gründenden Kommunen)

o

Kapitalausstattung

bis 2030 Gesamt:

zwischen 720.000,00 € und

900.000,00 € (abhängig von der

Anzahl der gründenden Kommunen)

o

Der Markt Buch ist infolge eines Beschlusses des Marktgemeinderats vom 23.10.2025 aus der Regionalwerksgründung ausgestiegen.

o

Zur Gründung sind positive Beschlussfassungen von mindestens fünf Kommunen mit einer Stammeinlage von insgesamt mindestens 120.000,00 € notwendig. Nachstehende Tabelle zeigt eine Übersicht an den einzubringenden Zahlungen je Kommune:

Der Verwaltungsrat setzt sich aus den ersten Bürgermeistern der Mitgliedskommunen zusammen. Der Vorstand umfasst spätestens zum Zeitpunkt der Gründung einer Projektgesellschaft mindestens zwei Personen. Der Beitritt weiterer Kommunen (auch „landkreisfremde“ Kommunen) zu späteren Zeitpunkten ist möglich.

Das Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKU fungiert als Holding und verfolgt auf energiewirtschaftlicher Ebene den Zweck, regionale und regenerative Energiequellen zu identifizieren, zu koordinieren und zu entwickeln (Projektentwicklungsebene).

Zur praktischen Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien werden Tochter- bzw. Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet (Projektumsetzungsebene).

Die auf der Projektentwicklungsebene erarbeiteten Projektrechte (beispielsweise Genehmigungen und Pachtverträge) werden an die jeweils neu gegründete Projektgesellschaft auf der Projektumsetzungsebene veräußert. Durch diese Veräußerung erzielt das Regionalwerk Einnahmen, die auf individuellen Konten der beteiligten Kommunen verbucht werden. Diese Einnahmen dienen zur Deckung laufender Kosten, zur Finanzierung weiterer Projektentwicklungen sowie gegebenenfalls zur Querfinanzierung weiterer kommunaler Aufgaben.

Zur Realisierung der Projekte werden folgende Finanzierungsquellen herangezogen: Eigenkapital der Kommunen durch individuell erwirtschaftete Mittel aus dem Regionalwerk und Mittel aus dem kommunalen Haushalt sowie Fremdkapital von Banken, Bürgerenergiegenossenschaften, Unternehmen oder Flächeneigentümern. Die angestrebte jährliche Zielrendite auf das in der Projektgesellschaft eingesetzte Eigenkapital beträgt mindestens 6 %.

Für die Beteiligung der Kommunen an den Projektgesellschaften stehen zwei Modelle zur Verfügung: die unmittelbare Beteiligung (siehe Abbildung 1) und die mittelbare Beteiligung (siehe Abbildung 2). Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn die Kommunen einen oder mehrere Gesellschaftsanteile an der zu gründenden Projektgesellschaft direkt übernehmen. Bei der mittelbaren Beteiligung der Kommunen übernimmt das gKU einen oder mehrere Gesellschaftsanteile an der Projektgesellschaft. Die Kommunen beteiligen sich dabei indirekt über ihre Beteiligung am gKU wirtschaftlich an der Projektgesellschaft.

Im Falle der mittelbaren Beteiligung hält das gKU mindestens 51 % der Anteile. Die Standortgemeinde verfügt über die Option, sich entweder bis zu 51 % mittelbar oder bis zu 49 % unmittelbar zu beteiligen. In jedem Fall soll die kommunale Gesamtbeteiligung an der Projektgesellschaft mindestens 51 % betragen.

Jede Kommune entscheidet bei der Gründung der Projektgesellschaften individuell über ihre Beteiligung sowie über das gewählte Beteiligungsmodell.

Abbildung 1:Zielstruktur bei unmittelbarer Beteiligung (Machbarkeitsstudie zur Gründung eines Regionalwerks im Landkreis Neu-Ulm) ©Becker-Büttner-Held

Abbildung 2: Zielstruktur bei mittelbarer Beteiligung (Machbarkeitsstudie zur Gründung eines Regionalwerks im Landkreis Neu-Ulm) ©Becker-Büttner-Held

Zusammen mit der regionalwerke GmbH & Co. KG wurden insgesamt elf mögliche PV-Projekte in den Kommunen Illertissen, Nersingen und Roggenburg identifiziert. Für die möglichen Projekte wurden Einspeiseanfragen bei den zuständigen Verteilnetzbetreibern gestellt. Für zwei Projekte in Roggenburg und einer in Illertissen sind positive Rückmeldungen eingegangen. Die weiteren Rückmeldungen werden in Kürze erwartet. Sobald die Rückmeldungen zu den Einspeiseanfragen eingegangen sind, können die Daten der einzelnen möglichen Projekte in die Geschäftsplanung einfließen.

Der Kerngedanke des Regionalwerks ist es, dass das gKU weitere kommunale Aufgaben übernimmt. Zum aktuellen Stand wurde noch keines konkret definiert. In zurückliegenden Gesprächen wurde eine interkommunale Vergabestelle als eine erste mögliche Aufgabe identifiziert.

Bis zur interkommunalen Gemeinderatssitzung am Mittwoch, den 10.12.2025, in der die Beschlüsse zur Gründung gefasst werden sollen, werden das Vertragswerk (Satzung und Konsortialvertrag) sowie die Geschäftsplanung fertiggestellt. Das Vertragswerk befindet sich aktuell bei der Rechtsaufsicht in der Prüfung.

Weiteres Vorgehen

o

Interkommunale Gemeinderatssitzung zur Beschlussfassung über die Gründung des Regionalwerks

§

Mittwoch, den 10.12.2025, im Klostergasthof Roggenburg, Klosterstraße 2, 9297 Roggenburg

§

In der interkommunalen Gemeinderatssitzung ist folgende Beschlussfassung geplant:

1.

Der Marktgemeinderat/Gemeinderat/Stadtrat stimmt der Beteiligung am Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKU mit einer einmaligen Stammeinlage von XX € sowie einer Kapitalausstattung von YY € jeweils für die Jahre 2026, 2027, 2028 und 2029 und einer Kapitalausstattung von ZZ € für das Jahr 2030 zu. Als Grundlage für die Teilung der Kapitalausstattung dienen zu 50 % die Einwohnerzahl (Stand 31. März 2025) und 50 % die Fläche. Die Zustimmung erfolgt vorbehaltlich der Beteiligung von mindestens fünf Kommunen mit insgesamt mindestens 120.000,00 € Stammeinlage und der rechtsaufsichtlichen Zustimmung.

2.

Der 1. Bürgermeister oder dessen Vertreter wird ermächtigt und beauftragt, die Stammeinlage sowie die Kapitalrücklage entsprechend der vorgestellten Jahre in das Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKU einzuzahlen.

3.

Der 1. Bürgermeister oder dessen Vertreter wird ermächtigt und beauftragt, die als Anlage beigefügte Satzung sowie den als Anlage beigefügten Konsortialvertrag des Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKUs abzuschließen und alle sonstigen für den Beitritt zum Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKU erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.

4.

Der Marktgemeinderat/Gemeinderat/Stadtrat erklärt sich mit Änderungen der Satzung zur Gründung des gKU einverstanden, welche nach Beschlussfassung der weiteren interessierten Kommunen über den Beitritt zum Regionalwerk im Landkreis Neu-Ulm gKU zur Festlegung der konkreten Träger erforderlich sind (u. a. Benennung und Anzahl der Träger, Eigenkapitalhöhe, Anzahl Verwaltungsratsmitglieder). Darüber hinaus erklärt sich der Marktgemeinderat/Gemeinderat/Stadtrat mit redaktionellen Änderungen sowie Änderungen der Satzung und des Konsortialvertrags einverstanden, falls sich diese aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen oder das Registergericht als notwendig erweisen und sich keine wesentlichen Änderungen zur Beschlussfassung ergeben.

o

Gründung auf 01.01.2026

Anhang:

Aktueller Entwurf Satzung des Regionalwerks im Landkreis Neu-Ulm

Aktueller Entwurf Konsortialvertrag des Regionalwerks im Landkreis Neu-Ulm

Leitfaden „Regionalwerke: Aufbau und Struktur“ der Landesagentur und Klimaschutz

Machbarkeitsstudie zur Gründung eines Regionalwerks

Wie der Sitzungsvorlage entnommen werden kann, soll erst in der interkommunalen Gemeinderatssitzung am 10.12.2025 die Gründungsbeschlüsse gefasst werden. Im Rahmen dieser Sitzung muss jede Gemeinde für sich den entsprechenden Beschluss fassen. Dementsprechend ist auch zwingend erforderlich, dass unser Stadtrat beschlussfähig vor Ort ist. Sollte die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht werden, kann die entsprechende Beschlussfassung auch im Rahmen einer folgenden Stadtratssitzung gefasst werden.

Nur im Rahmen der interkommunalen Gemeinderatssitzung sind jedoch Fachleute vorhanden, die Ihnen dezidiert Fragen beantworten können. Hiervon unabhängig wäre es aber sinnvoll, wenn aufkommende Fragen direkt an den Umsetzungsbegleiter richten, damit diese in der interkommunalen Gemeinderatssitzung beantwortet werden können.

Bis zur interkommunalen Gemeinderatssitzung am Mittwoch, den 10.12.2025, in der die Beschlüsse zur Gründung gefasst werden sollen, werden das Vertragswerk (Satzung und Konsortialvertrag) sowie die Geschäftsplanung fertiggestellt. Das Vertragswerk befindet sich aktuell bei der Rechtsaufsicht in der Prüfung.

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Wie der Sitzungsvorlage entnommen werden kann, sollen erst in der interkommunalen Gemeinderatssitzung am 10.12.2025in Roggenburg die Gründungsbeschlüsse gefasst werden. Im Rahmen dieser Sitzung muss jede Gemeinde für sich den entsprechenden Beschluss fassen. Dementsprechend ist auch zwingend erforderlich, dass unser Stadtrat beschlussfähig vor Ort ist. Sollte die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht werden, kann die entsprechende Beschlussfassung auch im Rahmen einer folgenden Stadtratssitzung gefasst werden.

Nur im Rahmen der interkommunalen Gemeinderatssitzung sind jedoch Fachleute vorhanden, die Ihnen dezidiert Fragen beantworten können. Es wäre deshalb dringend zu empfehlen, dass der Stadtrat möglichst vollzählig vor Ort. Ist. Weiter wäre es wünschenswert, wenn Sie aufkommende Fragen direkt an den Umsetzungsbegleiten (Probst@Illertissen.de) richten, damit diese in der interkommunalen Gemeinderatssitzung beantwortet werden können.

Diskussion:

Bürgermeister Dr. Fendt trug den vorliegenden Sachverhalt vor. Es schloss sich eine Diskussion an. Anschließend ließ Bürgermeister Dr. Fendt über die Beschlussvorschläge einzeln abstimmen.

Beschluss 1:

1. Der Stadtrat nimmt den Sachstand zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis 1: 23:0

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

Beschluss 2:

2. Der Stadtrat stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

Abstimmungsergebnis 2: 18:5

Der Beschluss wurde mit 18 Stimmen angenommen.

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7.1. Anfrage Stadtrat Dr. Bischof - Halteverbot vor der Post in der Bahnhofstraße

Stadtrat Dr. Bischof teilte mit, dass die Fraktion der Freien Wähler/WÜW vor einigen Wochen beantragt hatte, zu prüfen, wie in der Bahnhofstraße vor der neuen Postagentur eine Kurzzeitparkzone beidseitig der Straße eingerichtet werden könne. Die Fraktion der Freien Wähler/WÜW wollte nun nachfragen, ob dies bereits geprüft wurde, was dabei herausgekommen ist und wann mit einer solchen Kurzzeitparkzone zu rechnen ist.

Bürgermeister Dr. Fendt wird dies zur Klärung weitergeben.

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7.2. Anfrage Stadtrat Schrodi - Auslieferung der neuen Mülltonnen

Stadtrat Schrodi teilte mit, dass die Austeilung der neuen Mülltonnen begonnen habe. Dies sei zum Teil reibungslos abgelaufen. Allerdings habe er in vielen Straßen, beispielsweise in der Anton-Bischof-Straße, gesehen, dass nicht jede Mülltonne vor die Haustür gestellt wurde, sondern alle Mülltonnen an die Ecke Sankt-Johannis-Straße/Anton-Bischof-Straße gebracht wurden. Dabei sei es egal, ob in der Straße gehbehinderte oder ältere Personen wohnen. Ebenso sei ein Zettel auf der Mülltonne angebracht, der besagt, dass man diesen gut verwahren solle. Stadtrat Schrodi sei gespannt, ob diese Zettel immer noch auf den Tonnen zu finden sind, wenn diese noch drei oder vier Tage herumstehen. Wenn sie tatsächlich so wichtig seien, dass man sie aufbewahren müsse, sei dies sehr unglücklich. Er habe sich gegen diese Müllgebühren nie ausgelassen, aber er finde es sehr fragwürdig, wenn der ganze Landkreis Neu-Ulm über diese Erhöhung aufgebracht sei, man es dann nicht einmal hinbekomme, die Mülltonnen richtig auszuteilen. Stattdessen stelle man sie einfach irgendwo in der Straße ab. Dies ist für Stadtrat Schrodi ein „No-Go“. Dies sei nicht die einzige Straße, in der dies vorgefallen sei. In Attenhofen und Grafertshofen sei ihm bekannt, dass es ebenfalls zu solchen „Sammelstellen“ gekommen sei.

Bürgermeister Dr. Fendt teilte mit, dass die Verwaltung bereits am Vormittag eine Beschwerdemail an den AWB versendet habe. Eine Rückmeldung sei diesbezüglich noch nicht eingegangen.