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| 1. | Bekanntgaben |
| keine |
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| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung, Ankündigung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Tektur, Nutzungsänderung im Erdgeschoss, Gewerbe Barbershop in Wohnen; Memminger Straße, Weißenhorn |
| BA 120/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im Juli 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Wohnen im EG eines bestehenden Wohngebäudes mit dann insgesamt 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück an der Memminger Straße in Weißenhorn.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks hinsichtlich der Art der Nutzung Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Hinsichtlich der weiteren baurechtlichen Bewertung sei auf die Sitzungsvorlage vom August 2025 verwiesen.
Mit Beschluss vom August 2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Begründet wurde dies mit dem zunehmenden Wegfall von Gewerbeeinheiten im Bereich der Memminger Straße.
Mit Schreiben vom 23.10.2025, eingegangen bei der Stadt am 29.10.2025, teilte die Baurechtsbehörde der Verwaltung mit, dass Sie beabsichtige, das nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben rechtsaufsichtlich nach Art. 67 BayBO zu ersetzen und die Baugenehmigung zur beantragten Nutzungsänderung zu erteilen. Der Stadt wurde nach Art. 67 IV 2 BayBO die Gelegenheit gegeben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Frist wurde dafür bis zum 02.12.2025 gewährt. Wegen der Sitzungsfolge (nächste BA-Sitzung ist erst am 08.12.) wurde der TOP daher nachgeladen.
Die Baurechtsbehörde begründet die geplante Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wie folgt:
Nachdem im Bereich des Bauvorhabens als Art der Nutzung Mischgebiet festgesetzt sei, sei eine Wohnnutzung unproblematisch zulässig. Es sei darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass der Mischgebietscharakter aufgrund der Nutzungsänderung von einer Gewerbeeinheit zu Wohnen kippen würde.
Etwas Anderes sei nur dann anzunehmen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und / oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne übergewichtig in Erscheinung treten würde. Davon sei jedoch im betroffenen Bereich der Memminger Straße nicht auszugehen.
Nach Auffassung der Verwaltung ist diese Ansicht nicht zu widerlegen. Der Bauwerber hat somit einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Um dennoch sicher zu stellen zu können, dass bsplw. die den öffentlichen Straßenflächen zugewandten Gewerbeeinheiten mit den Schaufensterbereichen erhalten bleiben, gäbe es für die Stadt die Möglichkeit, einen entsprechenden Bebauungsplan und / oder eine Gestaltungssatzung aufzustellen.
Bis zur Rechtskraft eines solchen Bebauungsplans könnte die Stadt eine Veränderungssperre iSv. § 14 BauGB erlassen oder bei der Baurechtsbehörde eine Zurückstellung des Baugesuchs i.S.v. § 15 BauGB beantragen.
Die Verwaltung bezweifelt jedoch, dass durch eine solche planerische Entscheidung tatsächlich mehr Gewerbetreibende die vorhandenen, teils leerstehenden, (Gewerbe-) Objekte nutzen werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen und der Voraussetzung zu erteilen, dass mindestens ein Fahrradabstellplatz gemäß den Vorgaben der städtischen Fahrradabstellsatzung auf dem Baugrundstück hergestellt wird und die zuständige Denkmalschutzbehörde dem Vorhaben ebenfalls zustimmt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, ergänzte, dass darüber bereits in vergangenen Sitzungen ausgiebig diskutiert worden sei. Grundsätzlich könne man Eigentümern nicht aufzwingen, welche Nutzungen sie in ihren Gebäuden vorsehen, jedoch wäre es wünschenswert, wenn die Gewerbeeinheiten in der Memminger Straße erhalten bleiben könnten. Die Suche nach einer geeigneten Räumlichkeit für die neue Postfiliale habe zudem gezeigt, dass es trotz Leerstands nicht einfach sei, eine passende Unterbringungsmöglichkeit zu finden.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass sich aus seiner Sicht seit der letzten Beratung nichts geändert habe. Man habe zunehmend mit dem Verlust von Einzelhandelsgeschäften in der Innenstadt zu kämpfen, da diese zu Wohnhäusern umgebaut würden. Es sei ein kritischer Punkt erreicht, an dem eine Einkaufsstraße so an Attraktivität verliere, dass sie nicht mehr als solche funktioniere. Er könne dem daher nicht zustimmen und bitte die Verwaltung zu prüfen, welche Maßnahmen zur Erhaltung der Einkaufsstraßen ergriffen werden könnten. Sicherlich sei hierfür ein Bündel an Maßnahmen notwendig. Die 2. Bürgermeisterin habe bereits erwähnt, dass auch die Post Schwierigkeiten gehabt habe, ein geeignetes Ladengeschäft zu finden.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass er die Entwicklung nach wie vor nicht gut finde. Die Mietpreise in Weißenhorn seien für Ladengeschäfte, auch für kleinere, exorbitant hoch. Ein Geschäft nach dem anderen schließe und werde in Wohnraum umgewandelt. Diese Entwicklung halte er für bedenklich. Es müsse ein attraktives Angebot geschaffen werden, um den Einzelhandel zu fördern.
Stadtrat Amann merkte an, dass zur Steuerung der Mietpreise städtische Immobilien zu günstigeren Konditionen angeboten werden könnten. Grundsätzlich seien jedoch die Verbraucher für die Lage verantwortlich. Die Kommune könne wenig ändern, wenn die Bürgerinnen und Bürger innerstädtisch nicht einkauften. Jeder Einzelne könne dies nur durch sein eigenes Einkaufsverhalten steuern.
Stadtrat Fliegel merkte an, dass er Stadtrat Amann zustimme. Diese Entwicklung lasse sich nicht aufhalten. In den nächsten Jahren würden die Ladengeschäfte nach und nach verschwinden, da immer mehr im Internet bestellt werde. Es werde kaum mehr jemanden geben, der sich traue, ein Geschäft zu eröffnen. Durch die Entstehung weiterer Gewerbegebiete im Außenbereich würden die Innenstädte zunehmend aussterben.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass sie anderer Meinung sei. Es helfe nur, gemeinsam das Gespräch zu suchen, um Lösungen zu finden.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass er es für fatal halte, Weißenhorn „aufzugeben“. Die Stadt habe großes Potenzial und eine hohe Kaufkraft. Er wehre sich dagegen, diese Entwicklung hinzunehmen.
Stadtrat Schulz ergänzte, dass es selbstverständlich schade sei, wenn immer mehr Geschäfte schließen. Man könne dies jedoch nicht verhindern, wenn die Bebauungspläne entsprechende Nutzungen zuließen. Perspektivisch werde das Gewerbe weniger statt mehr. Man müsse sich dieser Realität stellen.
Beschluss:
| „Das Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass | |
| 1. | mindestens ein Fahrradabstellplatz gemäß den Vorgaben der städtischen Fahrradabstellsatzung auf dem Baugrundstück hergestellt wird und |
| 2. | die zuständige Denkmalschutzbehörde dem Vorhaben ebenfalls zustimmt.“ |
Abstimmungsergebnis: 8:6
Der Beschluss wurde mit 8 Stimmen angenommen.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 8 Stellplätzen; Roggenburger Straße; Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 29.10.2025 begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und 8 Stellplätzen auf dem Grundstück an der Roggenburger Straße in Weißenhorn.
Die eingereichte Planung stellt eine Änderungsplanung zu einem im Mai 2024 auf dem betreffenden Baugrundstück genehmigten Praxis- und Geschäftshauses dar. Diese Genehmigung umfasste erhebliche Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom Juni 2024 das Einvernehmen hierzu erteilt.
Die überarbeitete Planung sieht vor, das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben Praxis- und Geschäftshaus durch ein Wohngebäude mit 5 Wohneinheiten zu ersetzen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „C 1 Blumenviertel, Teilbereich Engelkellerstraße / Querstraße“. Festgesetzt ist an der Stelle des Baugrundstücks ein allgemeines Wohngebiet.
Für das geplante Wohngebäude sind Befreiungen von den geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Der Bebauungsplan weist entlang der südlichen Grundstücksgrenze zur Roggenburger Straße eine etwa 11,50 m breite Bauverbotszone aus. Mit Einhaltung der Baugrenze wären rund ¾ des Baugrundstücks nicht bebaubar. Im Rahmen der Baugenehmigung vom Mai 2024 wurde einer Verschiebung der Baugrenze bis auf 3 Meter an die südliche Grundstücksgrenze durch den Bauausschuss bereits zugestimmt.
Die Tektur Planung sieht die Errichtung eines Gebäudes mit einer Grundfläche von 12,98 × 11,60 m vor. Das Bauvorhaben umfasst zwei Vollgeschosse sowie ein zusätzliches Vollgeschoss im Dachbereich. Der Bebauungsplan legt zwei Vollgeschosse verbindlich und zugleich als Höchstmaß fest. Mit einer Traufhöhe von 6,23 m bleibt das Vorhaben innerhalb des zulässigen Höchstmaßes von 6,35 m für Gebäude mit zwei Vollgeschossen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,3. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist eine Überschreitung durch Nebenanlagen um bis zu 50 % zulässig, sodass eine maximal zulässige GRZ von 0,45 möglich ist. Das geplante Wohngebäude beansprucht eine GRZ von 0,23. Die vorgesehenen Nebenanlagen – Stellplätze, Zufahrt und Terrassen – nehmen in Anspruch zusätzlich eine GRZ von 0,16. Damit ergibt sich eine Gesamt-GRZ von 0,39, die den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist im Bebauungsplan mit 0,6 festgesetzt. Das Vorhaben überschreitet diesen Wert mit einer GFZ von 0,67, was einer Abweichung von rund 10 % entspricht. Die begrenzte Grundstücksgröße sowie der anspruchsvolle Zuschnitt des Grundstücks führt zu einer reduzierten Grundfläche des Gebäudes. Die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl erscheint unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar.
Die nach der Bay. GaStellV erforderlichen 8 Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Auch die nach der städtischen Fahrradabstellsatzung geforderten 6 Fahrradstellplätze werden auf dem Grundstück hergestellt.
Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben. In Weißenhorn und Umgebung besteht weiterhin ein erheblicher Bedarf an bezahlbarem Wohnraum.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu dem Vorhaben zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Der folgende Wortbeitrag wurde auf Antrag von Stadtrat Dr. Bischof in das Protokoll aufgenommen.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass er sich bereits in der vorherigen Sitzung dagegen ausgesprochen habe. Er betone jedoch, dass er das Bauvorhaben grundsätzlich als wünschenswert ansehe. Zum einen sei die Bebauung deutlich massiver, als es der Bebauungsplan vorsehe. Zudem stelle die Versiegelung ein Problem dar. Beim Blick auf die Planung werde deutlich, dass nur ein kleiner Teil des Grundstücks als Grünfläche verbleibe. Im Bebauungsplan sei vorgesehen, dass lediglich 30 % des Grundstücks bebaut werden dürften; laut Bauordnung sei es zusätzlich zulässig, bis zu 50 % mit Nebenanlagen zu überbauen. Vorliegend würden jedoch nahezu 75 % der Fläche bebaut bzw. versiegelt.
Unklar sei weiterhin, wie Rasengittersteine zu bewerten seien und ob diese voll oder nur anteilig anzurechnen seien. Fakt sei, dass sich diese Flächen – unabhängig davon, ob gepflastert oder mit Rasengittersteinen versehen – im Sommer stark aufheizten, da keine echte Grünfläche entstehe. Man müsse in Weißenhorn darauf achten, nicht sämtliche Flächen zu versiegeln; hierfür gebe es die Grundflächenzahl. Für die Bewertung des Einvernehmens sei diese von Bedeutung. Aus seiner Sicht füge sich das Vorhaben aufgrund der hohen Versiegelung und der massiven Bebauung nicht in die Umgebung ein. Daher werde er sein Einvernehmen nicht erteilen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass Wohnraum benötigt werde. Das Vorhaben stelle ein gutes Projekt zur Nachverdichtung dar. Man habe sich bewusst dafür entschieden, entsprechend der Regelungen des Modernisierungsgesetzes Stellplätze weiterhin vorzusehen, um ein Zuparken der Straßen zu verhindern. Hier sei nun eine gute Lösung gefunden worden, sodass die erforderlichen Stellplätze eingehalten würden. Dies sei insgesamt eine gelungene Lösung, auch unter Einbeziehung der Rasengittersteine.
Stadtrat Schulz merkte an, dass man das Vorhaben kritisch sehe. Der Standort liege am Rand von Weißenhorn und nicht in der Innenstadt, weshalb aus seiner Sicht eine Verdichtung nicht notwendig und auch nicht wünschenswert sei. Es gebe andere Möglichkeiten zur Versickerung. Mit der Zeit würden die Rasengittersteine ohnehin nicht mehr als solche erkennbar sein und eher an eine Wüstenfläche erinnern.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass er dies anders sehe. Auf den Planunterlagen sei zu erkennen, dass sich unmittelbar dahinter die sogenannten „Starenkästen“ befänden, die ebenfalls dreigeschossig seien. Das Vorhaben füge sich seiner Auffassung nach gut in die Umgebung ein und könne so genehmigt werden. Wenn man in Weißenhorn alle Parkplätze entferne, die sich bei näherer Betrachtung als problematisch darstellen könnten, müsse man zahlreiche Stellplätze zurückbauen.
Stadtrat Hofmann merkte an, dass es grundsätzlich wünschenswert sei, neuen Wohnraum zu schaffen. Er hätte es jedoch begrüßt, wenn größere Wohnungen vorgesehen worden wären. Zudem müsse man die Lage an der unmittelbar angrenzenden Kreuzung zur Roggenburger Straße im Blick behalten. Es handle sich um eine gefährliche Einmündung. Die derzeitige Absperrung mit Planen schränke die Sicht für Radfahrerinnen und Radfahrer in Richtung Engelkellerstraße ein. Es habe bereits mehrere gefährliche Situationen gegeben. Er bitte den Bauherrn daher, dies zu ändern.
Stadtrat Niebling pflichtete Stadtrat Schrodi bei. Es handle sich um einen markanten Endpunkt in der Straße. Eine Gefahr der Aufheizung sehe er an dieser Stelle nicht. Der gesamte südliche Bereich sei landwirtschaftlich geprägt, weshalb er die Gefahr der Überhitzung nicht erkenne. Er könne dem Vorhaben daher zustimmen.
Stadtrat Ritter schloss sich den Ausführungen von Stadtrat Schrodi und Stadtrat Niebling an. Wohnraum werde in Weißenhorn dringend benötigt, daher solle man dem Beschlussvorschlag der Verwaltung folgen.
Stadtrat Fliegel begrüßte das Vorhaben ebenfalls. Es werde auch Wohnraum in kleineren Wohneinheiten benötigt. Eine Aufheizung sehe er nicht als Problem.
Stadtrat Amann merkte an, dass er sich über die geplante Dachform mit einem Satteldach freue. Wünschenswert wäre es aus seiner Sicht, zwei Wohnungen weniger, dafür jedoch zwei größere Wohnungen zu realisieren.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“
Abstimmungsergebnis: 11:3
Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.
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| 2.3. | Antrag auf Bauvorbescheid; Neubau eines Gebäudekomplexes mit gemischter Nutzung und Sanierung des Landhandelturms; Am Eisenbahnweiher, Weißenhorn |
| BA 118/2025 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 24.10.2025 einen Bauvorbescheid um rechtsverbindlich zu klären, ob das Vorhaben Neubau eines Gebäudekomplexes mit gemischter Nutzung und Sanierung des Landhandelturms auf dem Baugrundstück an der Straße Am Eisenbahnweiher in Weißenhorn bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Entschieden werden soll hier also nicht über die (planungsrechtliche) Zulässigkeit eines konkreten, fertig geplanten, Vorhabens, sondern vielmehr nur über konkrete Fragen.
Gefragt wird, ob den unten näher beschriebenen Nutzungen und dem Maß der geplanten baulichen Nutzung (Geschossigkeit, GFZ, GRZ) zugestimmt wird.
Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans. Das Vorhaben beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich), d. h. es muss sich nach der Art und dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Hinsichtlich der Art der Nutzung ist aufgrund der heterogenen Umgebungsnutzungen (Gewerbe, Industrie, aber auch vereinzelt Wohnen) nach Auffassung der Verwaltung von einem faktischen Gewerbegebiet iSv. § 8 BauNVO auszugehen.
In dem Komplex sollen verschiedene Nutzungen untergebracht werden, wie Einzelhandel, Hotel, Gastronomie, Club, Büro, medizinische Nutzung, Tagespflege. Die geplanten Nutzungen sind in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig, bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke wäre eine Abweichung erforderlich.
Geplant ist ein Gebäudekomplex unter Einbeziehung des bestehenden Landhandelturms mit den Grundmaßen von ca. 83 x 24 m und einer maximalen Höhe von ca. 23 m. Das Vorhaben soll bis zu 6 nach Norden und Süden gestaffelte Geschosse erhalten.
Die in Anspruch genommene GRZ beträgt für das Gebäude in Anbetracht des rund 9.500 m² großen Baugrundstücks nur < 0,2, die geschätzte GFZ dürfte zwischen 0,6 und 0,7 liegen. Diese Werte bewegen sich unterhalb der Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO.
Das Bauvorhaben dürfte sich somit, auch unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzung der umgebenden Grundstücke, hinsichtlich der GFZ / GRZ nach dem Maß der Nutzung einfügen.
Die Geschossigkeit sowie die damit einhergehende Höhenentwicklung und Massivität des Gebäudes an dieser zentralen Stelle gegenüber dem Bahnhof / Busbahnhof wird von der Verwaltung jedoch kritisch gesehen.
Der bestehende Landhandelturm stellt einen Solitär in der durch 2-3, maximal 4 geschossige Gebäude dominierten Umgebung dar und kann sicher nicht als Maßstab für eine gebietsverträgliche Höhenentwicklung dort angesehen werden.
In der näheren und weiteren Umgebung sind bis zu 4 geschossige Gebäude vorhanden (3 Vollgeschosse zzgl. eines Staffelgeschosses).
Nachdem jedoch nur 4 der bis zu 6 Geschosse des geplanten Gebäudekomplexes tatsächlich als wahrnehmbare (Voll-)Geschosse ausgebildet werden, während die oberen beiden als gestaffelte, filigrane, transparente Holzglaskonstruktion ausgeführt werden, lässt sich durchaus vertreten, dass sich das Gebäude auch hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit (noch) in die Umgebung einfügt.
Es sei jedoch an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dem Vorhaben zugestimmt wird und das Einfügen hinsichtlich der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe iSv. § 34 BauGB bejaht wird, der Maßstab für die Beurteilung von größeren Bauvorhaben entsprechend angehoben wird und in den Bereichen, in denen kein Bebauungsplan existiert, vergleichbar große Vorhaben dann nicht mehr mit dem Argument des Nichteinfügens abgelehnt werden können.
Als Argument (im Allgemeinen, nicht für ein Einfügen iSv. § 34 BauGB) für eine solche massive, hohe, Bebauung an dieser Stelle, kann der Schallschutz zwischen dem östlich angrenzenden Industriegebiet und der westlich gegenüberliegenden Wohnbebauung gelten. Das Vorhaben würde dann die Gewerbeflächen auch optisch von der Kernstadt noch deutlicher abgrenzen.
Die Frage, ob die im Komplex geplanten Supermärkte großflächigen Einzelhandel darstellen (> 800 m² Verkaufsfläche) wurde von der Verwaltung nicht geprüft. Großflächiger Einzelhandel würde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfordern, wobei fraglich ist, ob die höhere Raumordnung dem zustimmen würde, da das Bauvorhaben sich außerhalb des zentralörtlichen Versorgungskerns befindet.
Die Verwaltung hat sich keine abschließende Meinung zu dem für Weißenhorn außergewöhnlichen Vorhaben gebildet, ob die für oder wider hier überwiegen, und hat den Beschlussvorschlag daher offengelassen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass es sich bei der Bauvoranfrage um einen zentralen Bereich Weißenhorns handle. Wenn man betrachte, was dort bislang gebaut worden sei, stelle das Vorhaben eine deutliche Verbesserung mit viel Grünfläche dar. Es müsse jedoch noch geklärt werden, welche Nutzungen in diesem Gebiet vorgesehen werden sollen, um eine städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen. Es seien weitere Schritte erforderlich, um dies final zu beschließen.
Stadtrat Niebling merkte an, dass es sich aus seiner Sicht um ein „Leuchtturmprojekt“ handle. Das Vorhaben sei aufgrund seiner Ausmaße markant. Besonders positiv sei, dass der gesamte Komplex den Themen Gesundheit und Pflege gewidmet sein solle. Die Realisierung wäre aus seiner Sicht sehr begrüßenswert. Man habe allerdings Bedenken hinsichtlich der künftigen Nutzungen. Wenn vorrangig regionale Firmen Mieter werden könnten, sei dies wünschenswert. Zudem fehle bislang ein Bereich für die Jugend; möglicherweise könne dies im oberen Bereich berücksichtigt werden. Viele Punkte seien jedoch noch offen, weshalb man sich Zeit nehmen müsse und prüfen solle, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich sei, um die Nutzungen präzise festlegen zu können.
Stadtrat Jüstel merkte an, dass das Projekt gelungen sei. Allerdings stelle sich die Frage, ob die einzuhaltenden Emissionswerte gewährleistet seien. Es habe in der Vergangenheit Beschwerden aus der Rechberg- und der Maria-Theresia-Straße gegeben.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass keine Wohnnutzung vorgesehen sei. Welche Emissionen vom Gebäude ausgingen, sei nicht Bestandteil der Bauvoranfrage. Aktuell scheine das Vorhaben gebietsverträglich zu sein.
Stadtrat Richter merkte an, dass es sich um ein großes Projekt für Weißenhorn handle, das erhebliche Auswirkungen auf den städtischen und innerstädtischen Bereich habe. Das Projekt müsse weiterentwickelt werden. Es liege ein erster Entwurf vor, jedoch müsse ein stimmiger Gesamtkontext mit der Innenstadt entstehen. Er gehe davon aus, dass es mehrere Beratungsrunden geben werde, bis ein Ergebnis erzielt werde. Man könne dem Vorschlag eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes folgen. Themen wie die Ausnutzung des Grundstücks und die Gebäudehöhe müssten ebenfalls noch geklärt werden. Er betonte, dass östlich der Herzog-Georg-Straße bereits positive Entwicklungen erfolgt seien. Dieses Projekt sei der Einstieg, westlich der Herzog-Georg-Straße weitere hochwertige Entwicklungen anzustoßen. Man solle daher auch den gesamten Bereich zwischen der Bahnlinie, der Ulmer Straße sowie der Straße Am Eisenbahnweiher in die Betrachtung einbeziehen, um mögliche Entwicklungspotenziale zu erkennen. Er sehe die Projektidee insgesamt auf einem guten Weg.
Stadtrat Fliegel fragte, ob es sich um ein Mischgebiet oder ein Gewerbegebiet handle.
Der Leiter des Fachbereichs 4, Herr Meyer, antwortete, dass kein Bebauungsplan existiere, man jedoch von einem faktischen Gewerbegebiet ausgehe.
Stadtrat Fliegel ergänzte, dass im August eine Bauvoranfrage in der Josef-Kögel-Straße mit der Begründung abgelehnt worden sei, es handle sich um ein Gewerbegebiet. Zudem stelle sich die Frage, ob das fragliche Gelände der Stadt zum Kauf angeboten worden sei. Die Stadt hätte aus seiner Sicht zahlreiche eigene Nutzungsmöglichkeiten für dieses Areal gehabt. Das vorliegende Bauvorhaben entspreche seiner Meinung nach nicht dem Charakter des Grundstücks. Er könne der aktuellen Planung nicht zustimmen; sie sei zu massiv, und es solle geprüft werden, ob eine alternative Lösung möglich sei.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass die Größe des Vorhabens aus seiner Sicht zum Grundstück passe. Es füge sich gut in den Bereich um den Bahnhof ein. Man müsse künftig sensibel darauf achten, welche Mieter dort einziehen. Für die Planung sei die Bauvoranfrage der richtige Weg. Ein Ärztehaus und eine Tagespflege seien an diesem Standort gut vorstellbar und er halte das Projekt für gelungen.
Stadtrat Hofmann merkte an, dass es sich um einen guten Projektvorschlag handle. Hinsichtlich der Nutzung stelle sich die Frage, ob Raum für Angebote für die Jugend geschaffen werden könne. Bereits früher sei im Stadtrat diskutiert worden, ob ein Familienbildungszentrum als Anlaufstelle für Familien realisierbar sei.
Stadtrat Amann merkte an, dass es sich um eine gute Weiterentwicklung des Grundstücks handle.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass er das Vorhaben als einen sehr guten Ansatz für das Gelände ansehe. Es wertete das Bahnhofsumfeld deutlich auf. Man müsse jedoch darauf achten, dass das Projekt in alle Richtungen verträglich sei. Insgesamt begrüße er das Vorhaben ausdrücklich.
Stadtrat Richter ergänzte, dass es wichtig sei, auch regionale Firmen im Hinblick auf mögliche Einmietungen anzusprechen.
Beschluss:
„Das Einvernehmen zur GFZ und GRZ wird erteilt, für die weiteren Anfragen wird das Einvernehmen nicht erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Antrag auf Baugenehmigung: Tektur, Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses |
| BA 127/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am Februar 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung zum Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück an der Schulstraße in Weißenhorn.
Geplant war ein Gebäude mit einer großzügigen Wohneinheit, drei Vollgeschossen, einem Satteldach und einer Firsthöhe von 11,30 m sowie einer grenzständigen Bebauung an der nördlichen Grundstücksgrenze.
Mit Beschluss vom April 2025 hatte der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.
Die Baurechtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung mit der Begründung, dass die Abstandflächen nach Art. 6 BayBO nicht eingehalten seien.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass dort eine geschlossene Bauweise zumindest partiell gegeben ist. Danach wären an der Nordgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten.
Die Baurechtsbehörde ist jedoch der Auffassung, dass hier eine offene Bauweise gegeben sei und damit Abstandsflächen einzuhalten seien.
Die grundsätzliche baurechtliche Bewertung des Vorhabens ergibt sich aus dem Sachbericht der Sitzungsvorlage vom April, auf den hiermit verwiesen wird.
Der Bauwerber hat daraufhin die Planung überarbeitet und einen Tekurantrag mit Eingang vom 08.10.2025 eingereicht.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Wohnen ist im Mischgebiet zulässig.
Geplant ist aktuell nach Abbruch des Bestandsgebäudes, die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Vollgeschossen. Die Grundfläche des Einfamilienhauses soll ca. 10 x 13,5 m betragen, geplant ist ein Satteldach mit einer Neigung von 47 Grad. Die Gebäudehöhe beträgt 9,88 m und wurde damit gegenüber der ursprünglichen Planung um etwa 1,4 m reduziert. Hinsichtlich der Höhenentwicklung fügt sich das geplante Gebäude in die direkte Umgebung ein.
Für das geplante Bauvorhaben wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,65 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,16 in Anspruch genommen. Der einfache Bebauungsplan trifft hierzu keine eigenen Festsetzungen, sodass gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO die Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung heranzuziehen sind.
Im Bereich des Mischgebiets (MI) gelten folgende Orientierungswerte: Eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 sowie eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Die beantragte Ausnutzung des Grundstücks überschreitet die zulässige GRZ geringfügig um 0,05, die GFZ wird eingehalten. Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen diese minimale Abweichung keine Bedenken.
Für das vorliegende Bauvorhaben ist nach wie vor eine Abweichung von den Abstandflächenvorschriften erforderlich. Grundlage hierfür ist Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Danach sind Abweichungen von Art. 6 BayBO in der Regel zuzulassen, wenn ein Bestandsgebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessungen und Gestalt ersetzt wird.
Genau das hat der Bauwerber mit seiner Tekturplanung vorgesehen.
Das geplante Gebäude entspricht in Lage, Ausdehnung und Gebäudehöhe im Wesentlichen dem bisherigen Bestand. Mit der im Tekturplan vorgesehenen Drehung der Firstrichtung wird die ursprüngliche Ausrichtung des Bestandsgebäudes wieder aufgenommen.
Aus diesen Gründen erscheint die beantragte Abweichung vertretbar.
Die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen, notwendigen 2 Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen erneut zu dem Vorhaben zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung: Aufbau eines Pultdachs an bestehender Garage mit Anbau eines Vordaches zur Nutzung als Carport; Blumengasse; Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 11.11.2025, begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Aufbau eines Pultdachs an bestehender Garage mit Anbau eines Vordachs zur Nutzung als Carport.
Geplant ist auf der bestehenden Flachdachgarage die Errichtung eines Pultdachs mit einer Länge von ca. 6,00 m sowie eine Dachneigung von etwa 20°. An der höchsten Stelle ergibt sich dadurch eine Höhe von 3,32 m.
Zusätzlich ist die Errichtung eines Carports als Anbau vorgesehen. Der Carport wird direkt an das neue Pultdach angeschlossen und erhält eine Länge von ca. 4,00 m. Die Konstruktion dient als überdachter Stellplatz und fügt sich gestalterisch in das Gesamtvorhaben ein.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt MI, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die Errichtung eines Pultdachs und Carport ist im Mischgebiet grundsätzlich zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Das ist hier unproblematisch gegeben.
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO können von dem Bauvorhaben nicht eingehalten werden. Eine Abstandsflächenübernahme des betroffenen Nachbarn liegt vor.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt“.
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.6. | Antrag auf Nutzungsänderung: Eines Küchenstudios zu Podologiepraxis und Fitnessstudio, Herzog-Georg-Straße, 89264 Weißenhorn |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 11.11.2025, beantragt der Antragsteller die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Erdgeschosses eines bislang gewerblich genutzten Gebäudes (ehemals Küchenstudio) in eine Podologiepraxis sowie ein Fitnessstudio.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenbereich“. Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO fest. Das geplante Vorhaben ist nach § 6 BauNVO zulässig, da Einrichtungen, die überwiegend gesundheitlichen und sportlichen Zwecken dienen, ausdrücklich zu den im Mischgebiet erlaubten Nutzungen zählen. Die vorgesehene Nutzung entspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplans und ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, d.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen. Die bestehende Kubatur des Gebäudes bleibt vollständig erhalten; es erfolgen keine Eingriffe in Volumen, Höhe oder Grundfläche.
Die erforderlichen Stellplätze werden gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung vollständig auf dem Grundstück nachgewiesen. Von insgesamt 36 vorhandenen Stellplätzen sind 15 für das Vorhaben erforderlich, sodass die Vorgaben erfüllt und zusätzliche Kapazitäten verfügbar sind.
Die Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen obliegt dem Landratsamt als zuständiger Baurechtsbehörde. Dies umfasst auch die Beurteilung der Einhaltung der geltenden Anforderungen an den Brandschutz.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Hotels mit 12 Zimmern und einem Apartment sowie 8 PKW Stellplätzen; Prof.-Jann-Gasse, Weißenhorn; Vorabstimmung nach Überarbeitung des Bauantrags |
| BA 124/2025 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im August 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung zum Neubau eines Hotels mit 12 Zimmern und einem Apartment sowie 8 PKW Stellplätzen auf dem Baugrundstück an der Prof.-Jann-Gasse, Ecke Wettbach in Weißenhorn (Rückseite des Gasthof Löwen).
Geplant war ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 16,5 x 13,5 m mit 2 Satteldächern von je 35 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 11,88 m bzw. 13,17 m, 3 Vollgeschossen und einem teilweise ausgebauten Dachgeschoss. Im Erdgeschoss waren 8 Stellplätze vorgesehen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich“. Dieser setzt in dem Bereich des Baugrundstücks Mi, also Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Hotel und Wohnen (Apartment) ist in einem Mischgebiet zulässig.
Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. D.h. das Vorhaben muss sich nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügen.
Da das Vorhaben nicht mit der Verwaltung abgestimmt war und die Verwaltung der Meinung ist, dass sich das Vorhaben insbesondere wegen der im Verhältnis zu den Nachbargebäuden deutlichen zu hohen Traufe und der zu massiven Kubatur nicht einfügt, wurde wie von der Verwaltung vorgeschlagen, das Einvernehmen in der Septembersitzung des Bauausschusses nicht erteilt.
Es gab zwischenzeitlich einen von der Verwaltung initiierten gemeinsamen Ortstermin mit dem Planer, allen beteiligten Stellen im Landratsamt und der Verwaltung. Anlässlich dieses Termins konnte eine Verringerung der Traufe um ca. 0,70 m durch das Weglassen des ursprünglich geplanten Kniestocks erreicht werden. Die Firsthöhe konnte von 11,88 m auf 11,33m bzw. 13,17m auf 12,72m verringert werden. Zu weitergehenden Kompromissen, wie seitens der Verwaltung gewünscht, gab es seitens der Planer mit Verweis auf die sonst nicht gegebene Wirtschaftlichkeit keine Bereitschaft.
Die Planer haben die Verwaltung ersucht, um nicht unnötig Zeit und Geld in die Ausarbeitung einer Tekturplanung zu stecken, den gefundenen Kompromiss durch Ansichten / Visualisierungen dem Bauausschuss vor Einreichung eines Tekturantrags bei der Baurechtsbehörde vorzustellen. Dem kommt die Verwaltung mit dieser Sitzungsvorlage gerne nach.
Baurechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach der Überarbeitung nur unwesentlich verändert. Das geplante Gebäude hat weiter eine Grundfläche von ca. 16,5 x 13,5 m, 2 Satteldächer, 3 Vollgeschosse und ein teilweise ausgebautes Dachgeschoss. Im Erdgeschoss sind weiter 8 Stellplätze vorgesehen.
Die Firsthöhe verringert sich gegenüber der ursprünglichen Planung von 11,88 m auf 11,33m bzw. 13,17m auf 12,72m, die Traufhöhe verringert sich von 9,62 m auf 8,92 m. Die Dächer werden minimal steiler mit einer nun vorgesehenen Dachneigung von je 37 Grad. Hinzugekommen sind 2 weitere Gauben.
Der Verwaltung liegt keine neue Berechnung von GRZ / GFZ vor. Durch den entfallenen Kniestock dürfe sich die GFZ etwas verringern.
Nachdem der einfache Bebauungsplan zum Maß der Nutzung keine Regelungen trifft, gelten die Orientierungswerte für das Maß der Nutzung gemäß § 17 BauNVO. Der nach BauNVO im Mischgebiet geltende Orientierungswert für die GRZ von 0,6 (zzgl. Überschreitung um 50 % mit Nebenanlagen bis max. 0,8) wird mit einer in Anspruch genommenen gesamt GRZ von 1.0 nicht eingehalten. Der Orientierungswert für die GFZ von 1,2 wird mit einer tatsächlich in Anspruch genommenen GFZ von 2,17 auch bei einer kleinen Verringerung durch den entfallenen Kniestock erheblich überschritten.
Diese Werte nach § 17 BauNVO stellen jedoch nur Orientierungswerte dar. Viele der benachbarten Grundstücke sind vergleichbar intensiv genutzt. Ob sich das Vorhaben sich hier nach dem Maß der Nutzung in die Umgebung einfügt hängt stark davon ab, wie weit man den Kreis zieht. Im (engen) Bereich des Wettbachs kann man nicht von einem Einfügen sprechen, zieht man den zu betrachtenden Bereich jedoch größer, z. B. bis zur Hauptstraße, dann gibt es dort vergleichbare Vorhaben hinsichtlich Höhe und Geschossigkeit.
Das Vorhaben hält die nach Art. 6 BayBO notwendigen Abstandsflächen zu allen Seiten nicht ein. Jedoch kann anhand der umgebenden Bebauung überwiegend von einer geschlossenen Bauweise ausgegangen werden, sodass nach Auffassung der Verwaltung hier keine Abstandsflächen einzuhalten sind. Zudem würde das Einhalten von Abstandsflächen die Bebauung des Grundstücks wirtschaftlich so gut wie unmöglich machen.
Das Baugrundstück liegt im Bereich des Ensembleschutzes Altstadt. Während dem Bauwerber hinsichtlich des Einfügens nach § 34 BauGB keine gestalterischen Vorgaben gemacht werden können (z. B. Dachform), ist dies im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme der Stadt möglich.
Die nach der BayGaStellV sowie der städtischen Stellplatzsatzung für die insgesamt 22 Hotelbetten und eine Wohneinheit erforderlichen 5 Kfz Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erläuterte, dass sich alles bei einem Ortstermin angeschaut worden sei. Des Weiteren sei es auch an dem Stadtmodell, welches sich vor dem Bauamt befinde, dargestellt worden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sich die angepasste Planung deutlich besser einfüge als vorher. Das Vorhaben sei auch mit der Baurechtsbehörde in Verbindung mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt.
Stadtrat Dr. Bischof merkte an, dass es begrüßt werde, dass Stellplätze geschaffen würden, sodass der Parkdruck nicht weiter zunehme. Er fragte, was die Stadtverwaltung dafür tue, dass die vorgesehenen Stellplätze bei anderen (Hotel-)Betrieben entsprechend genutzt würden.
Beschluss:
„Die überarbeitete Planung zu dem Vorhaben gemäß Anlage zur Sitzungsvorlage wird positiv bewertet und die Erteilung des Einvernehmens zu dem Vorhaben in der sitzungsgegenständlichen Fassung in Aussicht gestellt.“
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 3. | Teilfortschreibung Regionalplan Donau Iller, Kapitel Windkraft; zweite Beteiligungsrunde, Beteiligung der Stadt als Träger öffentlicher Belange; Abgabe einer Stellungnahme |
| BA 126/2025 |
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.10.2025 hat der Regionalverband Donau-Iller die Verwaltung darüber informiert, dass die Verbandsversammlung die Stellungnahme der Stadt Weißenhorn, welche von uns im ersten Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Kapitels Windkraft abgegeben wurde, einer Abwägung zugeführt hat.
Nachdem gemäß Beschluss des Bauausschusses vom Oktober 2024 unsere Stellungnahme zum Entwurf des Kapitels Windkraft, insbesondere zu den auf Weißenhorner Flur geplanten Windkraftvorrangflächen, positiv ausgefallen war, wurde diese im Abwägungsprozess lediglich zur Kenntnis genommen, vgl. den Auszug aus der Synopse gemäß der Anlage zur Sitzungsvorlage.
Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2025 hat der Regionalverband Donau-Iller die Verwaltung darüber informiert, dass das zweite Beteiligungsverfahren vom 10.11. bis zum 09.12.2025 durchgeführt wird.
Im zweiten Anhörungsverfahren können gemäß Art. 16 VI 3 BayLplG Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Fortschreibungsentwurfs abgegeben werden.
Nach dem die Stadt somit inhaltlich nichts mehr fordern oder anmerken kann, schlägt die Verwaltung vor, im Rahmen der zweiten Beteiligung durch den Regionalverband Donau-Iller zur Fortschreibung des Kapitels Windkraft des Regionalplans, eine Stellungnahme mit dem Inhalt abzugeben, den Entwurf des Kapitels Windkraft und insbesondere die vorgeschlagenen Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen weiter ohne Einschränkungen zu akzeptieren.
Alle Unterlagen zur Teilfortschreibung des Kapitels Windkraft stehen digital zum Download auf der Webseite des Regionalverbands unter
https://www.rvdi.de/regionalplanung/beteiligungsverfahren zur Verfügung. Im Übrigen sei an dieser Stelle zur Thematik auf die ausführliche Sitzungsvorlage vom Oktober 2024 verwiesen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Stadtrat Hofmann merkte an, dass er den Bereich Vogelesberg anders einschätze als den Bereich Knappenfeld. Am Vogelesberg sehe er keinerlei Schwierigkeiten, was die Windkraft betreffe, beim Knappenfeld jedoch sehe er es anders. Daher stelle er die Frage, ob es möglich sei, die beiden Bereiche bei der Abstimmung zu trennen.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, erwiderte, dass man nicht über etwaige Änderungen abstimme, da diese nicht Teil der Diskussion seien. Es gehe rein um die Gebiete der Kapitel, bei denen sich Änderungen ergeben hätten. Im Gemarkungsgebiet der Stadt Weißenhorn seien seit der letzten Stellungnahme keine Änderungen vorgenommen worden, daher kann für diesen Bereich auch keine weitere Anpassung erfolgen. Beispielsweise im Bereich Elchingen seien seit der Anhörung nochmals Änderungen vorgenommen worden und hierzu könne man eine Stellungnahme abgeben.
Beschluss:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der zweiten Beteiligung durch den Regionalverband Donau-Iller zur Fortschreibung des Kapitels Windkraft des Regionalplans, eine Stellungnahme mit dem Inhalt abzugeben, den Entwurf des Kapitels Windkraft und insbesondere die vorgeschlagenen Vorranggebiete für regional bedeutsame Windkraftanlagen weiter ohne Einschränkungen zu akzeptieren.“
Abstimmungsergebnis: 11:3
Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.
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| 4. | Fachbereich 3: Wirtschaftsplan Städt. Wasserwerk Weißenhorn 2026 |
Sachverhalt:
Der Wirtschaftsplan des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn für das Jahr 2026 wurde von der Kämmerei mit dem Tiefbauamt und dem Wasserwerksmeister abgesprochen und wie nachstehend erstellt. Der Erfolgsplan bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Gewinn in Höhe von 248.000 € aus. Der Vermögensplan für das Jahr 2026 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 596.000 €. Das Volumen des Finanzplanes für die Jahre 2025 bis 2029 beträgt 2.972.800 €.
In der öffentlichen Sitzung des Bau- und Werksausschusses am 08.12.2025 wurde der Wirtschaftsplan des Jahres 2026 vorberaten.
Zusammenfassung des Erfolgsplanes 2026
| Einnahmen: | € | € |
| Umsatzerlöse | 1.385.000 |
|
| aktivierte Eigenleistungen | 5.000 |
|
| sonstige betriebl. Erträge | 29.500 |
|
| sonstige Zinsen u. ähnliche Erträge | 1.000 |
|
| Erträge aus Beteiligungen | 50.000 | 1.470.500 |
|
| ||
| Ausgaben: | |||
| a) | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe f. bezogene Waren | 208.100 |
|
| b) | Aufwendungen f. bezog. Leistungen | 204.600 |
|
| Personalaufwendungen |
|
|
| a) | Löhne und Vergütungen | 264.000 |
|
| b) | soziale Abgaben und Aufwend. f. |
| |
| Altersversorgung u. Unterstützung |
| |
| sowie Beihilfen | 74.100 |
|
|
| ||
| Abschreibungen | 240.000 |
|
| sonst. betriebl. Aufwendungen | 198.900 |
|
| Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 32.200 |
|
| sonstige Steuern | - 600 | 1.222.500 |
| Jahresgewinn: |
| 248.000 |
Erläuterungen zum Erfolgsplan 2026
| 1. | Umsatzerlöse |
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| Zum Zeitpunkt der Haushaltserstellung war die Jahresabrechnung der Wassergebühren noch nicht vollständig abgeschlossen. Der genaue Gesamtverbrauch und die entsprechenden Erlöse für die vergangene Abrechnungsperiode sind bis dato nicht komplett ermittelt. Da aufgrund des jährlichen Defizits eine Wassergebührenerhöhung erfolgen muss, wurde der Ansatz im Vergleich zum Vorjahr um 370.000 € erhöht. Damit steigt der Haushaltsansatz auf 1.350.000 € (8150.1100). Zum 01.01.2026 werden erstmals die neuen Gebührensätze (Grund- und Verbrauchsgebühren Wasser) angewendet. |
|
| Der Haushaltsansatz für die Reparaturkostenersätze (HHSt. 8150.1110) wurde mit 20.000 € angesetzt. Es lässt sich nicht abschätzen, wie viele Reparaturen, Rohrbrüche etc. im Haushaltsjahr auftreten werden, daher ist dieser Einnahmeposten sehr schwankend. Im Jahr 2025 gab es eine im Vergleich zu den Vorjahren deutlich erhöhte Zahl an Rohrbrüchen (2025: 27.277,16 €, 2024: 13.973,10 €). |
|
| Bei den Nebengeschäftserträgen (HHSt. 8150.1120) werden 15.000 € an Einnahmen erwartet. Neben der Verrechnung der Kosten für die technische Betriebsführung an die Gemeinde Roggenburg wird der Austausch von Gartenzählern, der Unterhalt des Wasserwehrs und des Hauptplatzbrunnens sowie Reparaturmaßnahmen in den städtischen Friedhöfen auf dieser Haushaltsstelle vereinnahmt. Der technische Betriebsdienst inklusive der kompletten Rufbereitschaft und Fehlerbehebung für die Wasserversorgung der Gemeinde Roggenburg wird weiterhin seitens des Städt. Wasserwerks Weißenhorn durchgeführt. Es stellt nach wie vor ein Phänomen dar, weshalb in Weißenhorn so viele Gartenzähler installiert werden. In den meisten Fällen rentiert sich der Betrieb eines solchen Abzugszählers nicht, da die zurückgehaltene Menge in keiner Relation zu den entstehenden Kosten der Erstinstallation (Verplombung) und Austauschleistung im Rahmen des Eichjahres steht. Trotz Aufklärung und Beratung durch die Verwaltung und Wasserwerk wird der Abzugszähler fast immer angeschafft. An dieser Stelle darf auch nochmals informiert werden, dass eine Poolbefüllung durch den Gartenwasserzähler nicht zulässig ist. |
| 2. | Aktivierte Eigenleistungen |
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| Gemäß dem im Vermögensplan dargestellten Neubauprogramm ist mit Eigenleistungen der Mitarbeiter des Städt. Wasserwerks in Höhe von ca. 5.000 € zu rechnen. Diese werden durch die Mitarbeit beim Neubau von Wasserversorgungs- und Hausanschlussleitungen erwirtschaftet. In vielen Fällen wird bei Rohrleitungsneubauten aufgrund fehlender eigener Baumaschinen eine Fremdvergabe durchgeführt. Insgesamt ist bei den aktivierten Eigenleistungen in den letzten Jahren ein Rückgang zu verzeichnen. |
| 3. | Sonstige betriebliche Erträge |
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| Hier ergeben sich für das aktuelle Wirtschaftsjahr Einnahmen in Höhe von 29.500 €. Die Wassergebühren werden seit 2005 durch das Wasserwerk für die Rauher-Berg-Gruppe in den Stadtteilen Oberhausen und Wallenhausen abgerechnet. Bei dem Verwaltungskostenersatz von der Rauher-Berg-Gruppe ergeben sich geschätzte Einnahmen von 4.500 € (5 % aus den Verkaufserlösen der Ortsteile Oberhausen und Wallenhausen). Vom Unterabschnitt Abwasserentsorgung der Stadt Weißenhorn werden anteilige Wasserzählerwechselkosten in Höhe von 18.000 € erstattet. Für den Stadtteil Attenhofen, dessen Abwasser zur Kläranlage in Pfaffenhofen geleitet wird, erhält das Städt. Wasserwerk für Hebedienst und Wasserzählerwechselkosten einen Kostenersatz in Höhe von 1.500 €. |
| 4. | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
|
| Für Aufwendungen für Roh-, Hilfs-, u. Betriebsstoffe und für bezogene Waren wurden 3.100 € mehr veranschlagt als im vorherigen Haushaltsjahr (2026:208.100 €, 2025: 205.000 €). |
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| Auf der Haushaltsstelle 8150.5001 – Unterhalt der Werkdienstwohnung - beläuft sich der Ansatz im Jahr 2025 auf 0 €, da die Werksdienstwohnung nicht mehr bewohnt wird und ein Umbau zu Büroräumen geplant ist. Die entsprechenden Kosten sind im Vermögenshaushalt veranschlagt. |
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| Die Haushaltsansätze für den Unterhalt der Rohrleitungen und Schächte (HHSt. 8150.5100) wurden mit 6.000 € sowie Hausanschlüsse (HHSt. 8150.5110) mit 10.000 € bemessen. Der Bedarf bei diesen Haushaltsstellen ist aufgrund der unterschiedlichen Häufigkeit von Rohrbrüchen und Reparaturen nur schwer abzuschätzen. |
|
| Aufgrund der Stromausschreibung im Jahr 2025 werden die Stromgebühren weiterhin fallen, es sind für das Jahr 2026 108.500 € veranschlagt, auch in den Folgejahren wird von einer weiteren Strompreisentspannung bei der Haushaltsstelle 8150.5440 ausgegangen. |
|
| Beim Fremdwasserbezug ergibt sich im Vergleich zum Haushaltsjahr 2025 eine leichte Steigerung von 2.000 €. Für den Notverbund mit der Rauher-Berg-Gruppe in Pfaffenhofen wird eine Wasserlieferung von 22.000 m³ prognostiziert. Während der Brunnenreinigung bzw. -sanierung in Biberachzell wird auch für einige Tage eine Wasserlieferung aus dem Notverbund mit der Gemeinde Roggenburg notwendig sein. Die Gesamtausgaben für den Fremdwasserbezug werden sich auf ca. 21.000 € (HHSt. 8150.6300) belaufen. |
|
| Grundsätzlich bewegen sich in diesem Jahr viele Positionen auf dem Vorjahresniveau. |
| 5. | Aufwendungen für bezogene Leistungen |
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| Für das Haushaltsjahr 2026 wurden Mittel in Höhe von 204.600 € beantragt, was einer Senkung von 28.100 € im Vergleich zum Vorjahr entspricht. |
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| Der Ansatz für den Unterhalt der Gebäude und Brunnen (8150.5300) wurde im Vergleich zum Vorjahr um 65.000 € verringert und beträgt nun 25.000 €. |
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| Einen signifikanten Anteil hierbei hat die Erneuerung der Heizungsanlage im Wasserwerk, welche mit 10.000 € in 2026 und nochmals 10.000 € in 2027 veranschlagt ist, weitere Kosten verursacht die Renovierung der Fassade (5.000 €), die Grünflächenpflege (4.000 €) sowie Unterhaltsarbeiten mit 6.000 €. |
|
| Der Ansatz für den Unterhalt der Rohrleitungen und Schächte (8150.5320) hat sich von 30.000 € im Jahr 2025 auf 42.000 € im Haushaltsjahr 2026 erhöht, dies liegt an den steigenden Materialkosten und der erhöhten Zahl an Rohrbrüchen im Vergleich zu den Vorjahren. Bereits bis zum September 2025 gab es 10 Rohrbrüche, prognostiziert wurden für das ganze Jahr 2025 lediglich 6 Stück. |
|
| Der Ansatz bei HHSt. 8150.5340 bleibt wie im Vorjahr in Höhe von 7.000 € bestehen. Der Wasserzählertausch wird von unseren Mitarbeitern selbst durchgeführt. |
|
| Für die Haushaltsstelle 8150.5370 (Leistungen für sonstigen Betriebsaufwand) wird im Jahr 2026 ein Betrag von 75.000 € veranschlagt. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einer Steigerung um 20.000 €. Diese Entwicklung ist auf die neue Schutzgebietsverordnung für das Wasserschutzgebiet Grafertshofen zurückzuführen. Nach Inkrafttreten der Verordnung rückwirkend für das Jahr 2024 sind Ausgleichszahlungen an die Landwirte zu leisten. |
|
| Der Haushaltsansatz für die Leistungen der EDV (HHSt. 8150.5380) beläuft sich für das Jahr 2026 wie auch im Vorjahr auf 7.000 €. Unabhängig von der möglichen Einführung von elektronischen Ultraschallwasserzählern wird derzeit die Beschaffung eines Zählermanagementsystems in Erwägung gezogen. Dieses könnte den Zählerwechsel und die Dokumentation für die Wasserwerksmitarbeiter und die Abrechnungsstelle erleichtern. |
| 6. | Personalaufwendungen |
|
| Für die Personalkosten sind insgesamt Mittel in Höhe von 338.010 € vorgesehen, hierdurch ergibt sich eine Steigerung zum Vorjahr von 14.000 €. Dies liegt an der Erhöhung des Tarifentgelts zum 01.04.2026 um 2,80 %. |
| 7. | Abschreibungen |
|
| Ein aktueller Anlagennachweis für das Wirtschaftsjahr 2025 liegt noch nicht vor, da der Jahresabschluss noch nicht durchgeführt wurde. Gemäß der Bilanz aus dem Jahr 2024 betrug die Abschreibung dort 247.676,96 €. Für das Haushaltsjahr 2026 ergibt sich unter Berücksichtigung der zu tätigenden Investitionen und der zu erwartenden Zugänge und Abgänge ein Haushaltsansatz von insgesamt 240.000 €. Auch in den Folgejahren ist mit einem gleichbleibenden Niveau der Abschreibungen zu rechnen, da mehrere Investitionsmaßnahmen, wie die Sanierung der Pumpenbehälter in Biberachzell und die Aufbereitung des Tiefbrunnenwassers anstehen. |
| 8. | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
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| Nach erster Hochrechnung beläuft sich der Verwaltungskostenbeitrag für das kommende Haushaltsjahr auf 160.000 €. Der Ansatz für den Jahresabschluss und die Bilanzerstellung (HHSt. 8150.6550) wurde auf 22.000 € erhöht, da ein erhöhter Zeitaufwand für den Jahresabschluss erforderlich ist und die Abschlüsse der Vorjahre geprüft werden. |
| 9. | Erträge aus Beteiligungen |
|
| Für das Jahr 2025 wurde eine Dividende für den Aktienbesitz in Höhe von 1,11 € ausgeschüttet. Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2026 wurde wiederum dieser Wert angesetzt. Es wurden somit 50.000 € für die Erträge aus Beteiligungen angesetzt wobei die Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag im Folgejahr erstattet werden. Die Dividende bleibt wegen der vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge steuerfrei. |
| 10. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
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| Für das Haushaltjahr 2026 ergeben sich wiederum negative Kreditzinsen in Höhe von rd. 1.000 €, welche unter der Haushaltsstelle 8150.2070 als Einnahme verbucht werden. |
|
| Die Schuldzinsen für das bestehende ältere Darlehen vom Kreditmarkt betragen 2.200 €. Wie der Anlage zu entnehmen ist, beträgt die Darlehensrestschuld zum 31.12.2025 399.375 € und zum 31.12.2026 316.500 €. Entgegen der Erwartungen wurde für das Jahr 2025 kein weiteres Darlehen notwendig. Für das Innere Darlehen mit dem Stadthaushalt fallen ca. 30.000 € Zinsen (Zinshöhe: 3,50 %) an, die nach Bilanzerstellung dem Stadthaushalt gutgeschrieben werden. |
| 11. | Jahresgewinn |
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| Aus der aktuellen Ein- und Ausgabensituation ergibt sich ein rechnerischer Gewinn von 248.000 € dies begründet sich mit der Gebührenerhöhung des Wassers mit welcher die Verluste der Vorjahre ausgeglichen werden sollen. |
Erläuterungen zum Vermögensplan 2026
Der Entwurf des Vermögensplans 2026 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 596.000 € ab. Eine Neuverschuldung ist für 2026 nicht vorgesehen. Fraglich ist natürlich, wie jedes Jahr, ob alle Mittel benötigt werden.
HHSt. 8150.3450 – Verkaufserlöse
Der Mercedes Kastenwagen des Wasserwerks wird nun 10 Jahre alt, da die Ausfälle und Reparaturen stark zunehmen, sollte dieser im Jahr 2026 ausgetauscht werden. Der Gebrauchtwagenmarkt ist aktuell sehr dynamisch, auch sind die potentiellen Käufer aufgrund der aktuellen Situation bei Neuanschaffungen sehr zurückhaltend. Es wird daher mit Einnahmen von 7.000 € für den Fahrzeugverkauf gerechnet.
HHSt. 8150.9100 – Zuführung zum Sparguthaben
Aufgrund der Wassergebührenanpassung entsteht im Jahr 2026 eine Zuführung von 132.000 €. Diese entsteht, da in die Gebührenkalkulation der Wassergebühren die Verluste der Vorjahre eingerechnet wurden, welche im kommenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
HHSt. 8150.9350 – Anschaffung bewegliches Vermögen u. Fahrzeuge
Wie bereits ausgeführt, muss der Kastenwagen ausgetauscht werden, die Verwaltung geht hierbei von Kosten von ca. 40.000 € aus, hinzu kommen nochmals 2.000 € für Aufbauten und Einbauten. Auch die Anschaffung von Datenloggern zur Netzüberwachung sind mit 4.000 € eingeplant.
Der Gesamtansatz beträgt 52.000 € und somit 6.000 € weniger als im Jahr 2025.
HHSt. 8150.9410 – Hochbauten
Im Jahr 2025 wurde die Lüftungsanlage erneuert, hierzu sind im Jahr 2026 noch Restkosten in Höhe von 8.000 € veranschlagt. Weiterhin werden im Jahr 2026 noch 20.000 € Honorarkosten fällig. Der Ansatz beträgt 30.000 €.
HHSt. 8150.9500 – Erweiterung des Rohrnetzes
Bei den nachfolgend gelisteten Maßnahmen, sind bei den Investitionen für neue Wasserversorgungsleitungen Mittel mit 65.000 € in den Haushalt eingestellt. Mit einigen Vorjahresbaumaßnahmen wurde noch nicht begonnen, weshalb diese in das Neubauprogramm des Jahres 2026 verschoben wurden.
| Neubauprogramm 2026 | netto |
| Baugebiet Biberachzell | 29.000 € |
| Verlängerung Maximilianstraße | 6.600 € |
| Erneuerung Wasserleitung mit Wärmeleitung | 8.400 € |
| Baukosten gerundet - netto | 44.000 € |
| Restbaukosten aus 2025 | netto |
| Ortsdurchfuhrt Bubenhausen | 21.000 € |
| Baukosten gerundet – netto | 65.000 € |
Gemäß dem Bauprogramm 2026 sind Kosten für neue Hausanschlüsse in Höhe von insgesamt netto 25.000 € einzustellen.
HHSt. 8150.9520 – Tiefbauten
Im Jahr 2025 sind keine größeren Maßnahmen geplant, es sind lediglich 2.000 € für kleinere Maßnahmen veranschlagt.
HHSt. 8150.9530 – Kosten für Wasserschutzgebiete u. Wasserrechtsverfahren
Da das Landratsamt Neu-Ulm eine Risikobewertung für Wasserschutzgebiete fordert, wurden hierfür 8.500 € veranschlagt, hinzu kommen noch 1.500 € für kleinere Maßnahmen.
HHSt. 8150.9560 – Neubeschaffung von Wassermessern
Die Stadt Weißenhorn prüft aktuell ihre Möglichkeiten um auf elektronische Wasserzähler umstellen zu können um so die Weichen für die Zukunft stellen zu können. Da die Umstellung weitreichend ist, ist ein zeitlicher Rahmen nur schwer abzuschätzen.
Es wurden für das Jahr 2026 64.000 € Ansatz eingeplant.
HHSt. 8150.9580 – Planungskosten
Im Jahr 2026 sind 8.000 € an Haushaltsmitteln für Planungskosten vorgesehen, diese fallen für das Baugebiet Biberachzell sowie für die Verlängerung der Maximilianstraße an.
HHSt. 8150.9600 – Betriebseinrichtung
An der Pumpstation Pfaffenhofen muss im Haushaltsjahr 2026 die Hauptpumpe erneuert werden, hierfür werden Kosten in Höhe von 25.000 € eingeplant. Hinzu kommt die Erneuerung der Be- und Entlüftungsanlage in Biberachzell für 2.000 €. Aufgrund Platzmangels muss die ehemalige Wasserwerkswohnung zu Büroräumen umgebaut werden, hierfür werden 50.000 € eingestellt. Zuletzt müssen im Jahr 2026 das Betriebssystem und die Steuerung der Außenstationen erneuert werden, da die diese überaltert sind. Hierfür wird mit Gesamtkosten von 20.000 € gerechnet. Insgesamt sind Maßnahmen in Höhe von 100.000 € geplant.
Einnahmen im Vermögensplan 2026
Aufgrund der geplanten Bautätigkeit gehen wir auf der Einnahmeseite von Herstellungsbeiträgen in Höhe von 81.000 € (HHSt. 8150.3500) aus.
Bei den neuen Hausanschlüssen sind ca. 20.000 € auf der Haushaltsstelle 8150.3510 zu vereinnahmen.
Finanzplan über die Jahre 2025 bis 2029
Der Finanzplan für die Jahre 2025 bis 2029 schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 2.972.800 € ab. Nachdem im Finanzplan (mittelfristige Finanzplanung) die Haushaltsansätze des Vorjahres 2025 mit betrachtet werden müssen, ergibt sich bei den Einnahmen und Ausgaben ein völlig falsches Bild.
Im Haushaltsjahr 2025 wurden zahlreiche Haushaltsansätze nicht vollständig ausgeschöpft. Dies wirkt sich besonders im Jahre 2026 bei der Haushaltsstelle 8150.9500 – Erweiterung des Rohrnetzes aus. Der Haushaltsansatz von 125.000 € wurde wenig in Anspruch genommen, es wurden bis Anfang November nur 21.320,23 € verbraucht.
Ähnlich verhält es sich bei der Haushaltsstelle 8150.9560 – Neubeschaffung von Wassermessern. Bei einem Haushaltsansatz von 60.000 € wurden keinerlei Mittel benötigt.
Die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2026 wurden bereits im vorstehenden Vermögensplan ausführlich dargestellt, so dass hierauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Im Laufe des ersten Quartals 2026 sollen die Ergebnisse des Strukturgutachtens für die Wasserversorgung in Weißenhorn durch das Ingenieurbüro vorgestellt werden. Dieses beinhaltet unter anderem eine technische Bewertung unserer Anlagen sowie die Erstellung einer Gefährdungs- und Netzanalyse. Es ist durchaus möglich, dass einige Änderungen an den Wasserwerksgebäuden und technischen Anlagen vorgeschlagen werden, um die Trinkwasserversorgung auf hohem Niveau zu halten oder zu verbessern. Die Umsetzung der Vorschläge könnte sich ab den Jahren 2026/2027 mit höheren Ausgaben auf die entsprechenden Haushaltspositionen auswirken. Unabhängig von dieser Untersuchung wurden in den letzten Jahren bereits Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wie z.B. die Sanierung der Hochbehälter in Weißenhorn sowie in Oberreichenbach.
Um die Wasserversorgung in Zukunft zu optimieren, wird empfohlen, in den nächsten Jahren in eine Aufbereitungsanlage für das Wasser des Tiefbrunnens IV (Birkenweg) zu investieren. Durch den Wegfall des derzeit erforderlichen Mischungsverhältnisses könnten größere Mengen des Tiefbrunnenwassers am Birkenweg gefördert werden. Die wasserrechtliche Genehmigung hierfür liegt bereits vor.
Die Nachfrage nach Bauland in Weißenhorn ist nach wie vor sehr hoch. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist daher in der Finanzplanung zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Ansätze für den Ausbau des Leitungsnetzes und der Hausanschlüsse betroffen sind. Im Zuge der Verlegung der Fernwärmeleitung in Weißenhorn sollte auch der Austausch alter Versorgungsleitungen geprüft werden.
Ausblick:
Die aktuelle Eigenkapitalausstattung beläuft sich auf 60 % (Stand: 31.12.2024). Im Vergleich zum Vorjahr ist dies eine Verbesserung um 1 %, was eine gute Eigenkapitalausstattung bestätigt.
Um die Leistungsfähigkeit des Städt. Wasserwerkes zu erhalten, wird der Finanzbedarf nach Vollendung der im Rechnungsjahr 2026 vorgesehenen Baumaßnahmen überprüft und angepasst werden müssen. Die betriebliche Selbstfinanzierung (verbleibende ordentliche Abschreibungen = rd. 240.000 €) reicht aus, um die planmäßigen Darlehenstilgungen in Höhe von 83.000 € zu decken. Die Entwicklung der Darlehen ist der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.
Für die kommenden Jahre sind weiterhin die Erschließung neuer Baugebiete sowie die Erneuerung von Wasserleitungen geplant, die zusätzliche finanzielle Mittel erfordern werden. Darüber hinaus werden auch in den kommenden Jahren kleinere Reparaturen und größere Investitionen sowohl an den Gebäuden als auch an der Technik aufgrund des altersbedingten Zustandes der Anlagen durchgeführt werden müssen.
Darüber hinaus sollte ein besonderes Augenmerk auf die Optimierung der Arbeitsabläufe gelegt werden, um die Effizienz sowohl des Wasserwerkpersonals als auch des Verwaltungspersonals zu steigern. In diesem Zusammenhang könnten moderne Funkwasserzähler und Zählersoftware eine entscheidende Rolle spielen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Dr. Bischof bedankte sich für die Aufstellung. Für die Jahre 2027 bis 2029 seien größere Investitionen im Bereich der Wassergewinnung geplant. Er fragte, um welche Maßnahmen es sich dabei handle.
Frau Grub erwiderte, dass ein Ingenieurbüro das Wasserwerk geprüft habe. Dazu sei ein Gutachten erstellt worden, das aufzeige, wie sich der Wasserverbrauch bis 2060 verhalte. In den nächsten Jahren stünden viele verschiedene Investitionen an, wie zum Beispiel der Austausch der Förderpumpen mit 120.000 € netto zzgl. 20 % Nebenkosten. Die Aufbereitung von Rohwasser stelle einen weiteren Kostenpunkt dar, da es in Flach- und Hochbrunnen unterschiedliche Gewässerarten gebe. Wenn sich diese vermischten und das Verhältnis nicht passe, flocke das Wasser auf. Durch eine Anpassung könne deutlich mehr Wasser als bisher gefördert werden; hierfür seien 750.000 € angesetzt. Ein weiterer geplanter Kostenpunkt sei die Sanierung der Sammelbehälter in Grafertshofen.
Frau Lutz ergänzte, dass Bürgermeister Dr. Fendt angesprochen habe, dass hierzu eine Strategiesitzung stattfinden werde.
Stadtrat Richter merkte an, dass er es begrüße, dass ein Umbau der Pumpen erfolgen solle. Er habe bereits mehrfach angeregt, das Wasserwerk auf hocheffiziente Pumpen umzustellen, um den Energieverbrauch zu senken. Er vermisse jedoch die Nutzung der Dächer der Einrichtungen des Wasserwerks für PV-Anlagen zur Eigennutzung. Bisher sei hierfür stets ein Ansatz vorgesehen gewesen, dieser sei jedoch nicht mehr angegeben, auch nicht für die kommenden Jahre. Dies finde er sehr schade.
Frau Grub erwiderte, dass momentan die personellen Mittel fehlten, um dies zu planen. Es sei nicht vergessen, aber eine Planung sei derzeit schwierig.
Die 2. Bürgermeisterin, Frau Lutz, ergänzte, dass dies ein klassisches Thema für das Kommunalwerk sei, welches bei der interkommunalen Sitzung am 10.12.2025 gegründet werden solle, da dort Synergieeffekte mit den weiteren Kommunen genutzt werden könnten.
Beschluss:
| 1. | Der Bau- und Werksausschuss der Stadt Weißenhorn beschließt den Wirtschaftsplan des Städt. Wasserwerks Weißenhorn für das Haushaltsjahr 2026. | |
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| a) | Im Erfolgsplan mit einem Gewinn in Höhe von 248.000 € |
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| b) | Im Vermögensplan die Einnahmen und Ausgaben mit je 596.000 € |
| 2. | Der Bau- und Werksausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Finanzplan des Städt. Wasserwerkes Weißenhorn für die Jahre 2025 mit 2029, der in Einnahmen und Ausgaben mit je 2.972.800 € abschließt, zu billigen. | |
Abstimmungsergebnis: 14:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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5.1. | Anfrage Stadtrat Ritter |
Stadtrat Ritter wurde von Anwohnern bezüglich der Burgstraße in Bubenhausen, bei den beiden Brücken auf Höhe der Engelhardmühle, angesprochen. Es habe sich beim Auf- und Abfahren Absätze gebildet. Er bitte darum, dies zu prüfen und gegebenenfalls eine Reparatur durchzuführen.
Stadtrat Ritter fragte an, ob die Möglichkeit bestehe, die Öffnungszeiten des Nikolausmarktes für Freitag und Samstag zu verlängern. Durch die Standmiete sowie den Auf- und Abbau entstehe für die Standbetreiber viel Aufwand, und daher werde um eine entsprechende Verlängerung der Öffnungszeiten gebeten.
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5.2. | Anfrage Stadtrat Dr. Bischof |
Stadtrat Dr. Bischof fragte bezüglich der geplanten Bioabfallvergärungsanlage beim Müllheizkraftwerk nach. Im März sei die Vorstellung durch Herrn Moritz, den Leiter des AWB, erfolgt, und es sei vom Gremium der Wunsch geäußert worden, dies im Rahmen eines interkommunalen Gewerbegebietes zu realisieren. Es sollten in diesem Rahmen nicht nur eine Bioabfallvergärungsanlage, sondern auch weitere Gewerbeflächen geschaffen werden. Das Thema sei im Werkausschuss des Kreistags behandelt worden, und er habe nicht dafür gestimmt, weil die Frage eines interkommunalen Gewerbegebietes noch ungeklärt ist. Daher stelle sich die Frage, was die Stadtverwaltung unternommen habe, um diese Fragen zu klären.
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| 5.3. | Anfrage Stadtrat Jüstel |
Stadtrat Jüstel fragte bezüglich des Grundstücks in Hegelhofen, Ecke Frühlingsstraße und St.-Nikolaus- Straße, nach. Dieses Grundstück sei neu vermessen worden. Jetzt rage ein rotweißes Band mit Messpunkt mitten auf die Straße. Er fragte, ob dieses wieder entfernt werde.