Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Weißenhorn folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 17.06.2021:
§ 1
Nr. 1: § 23 wird wie folgt geändert:
| § 23 Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen | |
| (1) | Die Gemeinschaftsgrabstätte ist eine in sich geschlossene Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal, jedoch ohne individuelle Kennzeichnung der einzelnen Gräber. Die Bestattung der Urnen (nur verrottbare Urnen) erfolgt direkt nebeneinander. |
| (2) | Die Ruhefrist beträgt 12 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. |
| (3) | Auf Wunsch besteht die Möglichkeit auf einer Stele den Namen, |
| Geburts-, und Sterbejahr der verstorbenen Person eingravieren zu lassen. Der Antragsteller ist hier unabhängig vom Gebührenpflichtigen der Gemeinschaftsgrabstätte. | |
| (4) | Abgestellte Gegenstände (Engel, Figuren, Steine, Blumen, Kerzen, Tafel, etc.) und angebrachte Lichtbilder können von der Stadt Weißenhorn entfernt und entsorgt werden. Vor der Entsorgung werden die Gegenstände und angebrachten Lichtbilder zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert. |
| (5) | Sofern die Ruhefristen (je 12 Jahre) aller Personen eines einzelnen Stelensteines abgelaufen ist, wird der Stelenstein ausgetauscht. |
| (6) | Die Gemeinschaftsgrabstätte wird durch die Stadt bepflanzt und gepflegt. § 22 Abs. 2 der Satzung gilt sinngemäß. |
| (7) | Auf den Steinen vor der Urnenwiese dürfen Kerzen oder Grablichter aufgestellt werden. Das Ablegen von Blumengestecken oder Ähnliches ist außerhalb der Bestattungen nicht erlaubt. |
| (8) | Die Sitzgelegenheiten sind von jeglichem Grabschmuck frei zu lassen. |
| (9) | Der Blumenschmuck der Bestattungen, sowie abgebrannte Kerzen/Grablichter werden in der Regel einmal wöchentlich von der Stadt Weißenhorn entfernt. Diese/r wird/werden zwei Wochen lang neben der Aussegnungshalle (bei den Containern) gelagert, bevor diese nach Ablauf der Frist von der Stadt Weißenhorn entsorgt wird/werden. |
Nr. 2: § 26 wird wie folgt geändert:
| § 26 Gestaltung des Grabmals | |
| (1) | Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. |
| (2) | Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden. |
| (3) | Die Breite des Grabmals bemisst sich nach der Breite der Grabstätte. |
| (4) | Die Höhe des Grabmals (gemessen vom gewachsenen Erdreich) darf bei Kindergräbern und Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten 1,00 m und bei allgemeinen Grabstätten 1,30 m nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon kann die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 24 der Satzung zulassen, wenn für das Grabmal schmale Formen gewählt werden. Die Mindeststärke bei Grabmälern beträgt 12 cm. |
| (5) | Im Friedhof Grafertshofen dürfen im östlichen und nordöstlichen Teil keine schwarzen Grabmale errichtet werden. |
| (6) | Im Waldfriedhof sind Grabeinfassungen und ganze Grabplatten nicht zugelassen. Bei Bepflanzung der Gräber ist auf den Gesamtcharakter des Waldfriedhofes Rücksicht zu nehmen. Es sollten mindestens 60 % der Grabfläche mit Dauerpflanzung versehen werden. |
| (7) | Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig. |
Nr. 3: § 28 wird wie folgt geändert:
§ 28 Fundamentierung
Die Fundamente für die Grabmäler werden auf dem Waldfriedhof und in den neuen Bereichen der restlichen Friedhöfe seitens der Stadt nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) hergestellt. Auf den übrigen Teilen der Friedhöfe gilt oberes für den Steinmetz. Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Nr. 4: § 39 wird wie folgt geändert:
| § 39 Ordnungswidrigkeiten | |
| Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer | |
| a) | den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 1 und 33) oder den Vorschriften über Pflege und Instandhaltung von Grabstätten (§§ 31 und 32) und über die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen (§§ 24 und 26) zuwiderhandelt, |
| b) | die in § 5 Abs. 2 festgelegten Verbote missachtet, |
| c) | Abfallmaterial nicht ordnungsgemäß ablagert und entsorgt. |
| § 2 Inkrafttreten | |
| (1) | Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 20.09.2022 aufgehoben. |