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1. | Bekanntgaben |
keine
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| 2.1. | Antrag auf Baugenehmigung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Nordstraße, Weißenhorn |
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| BA 10/2026 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 26.01.2026 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück an der Nordstraße in Weißenhorn.
Das Bestandsgebäude soll abgerissen werden. Geplant ist die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen, einer Fläche von ca. 15,30 x 12,20 m, einem Flachdach Gesamthöhe (inkl. Attika) von 6,15 m. Die nahtlos anschließende Garage inklusive Technikräumen hat die Maße von ca. 12,50 x 6,10 m.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Bebauungsplanänderung-Nord 1“. Der Bebauungsplan setzt dort ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Wohnen ist somit zulässig.
Nach den vorgelegten Berechnungen des Antragstellers werden die GRZ / GFZ eingehalten.
Für das Vorhaben ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Gemäß Punkt 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wurde bei der Ausführung eines Flachdachs auf sechs Meter festgesetzt. Beantragt wird jedoch eine Gesamtgebäudehöhe von 6,15 m.
Die Verwaltung hält die geringfügige Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe für vertretbar, da sich in der näheren Umgebung bereits höhere Wohnbauten befinden.
Die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.2. | Antrag auf Baugenehmigung, Tektur; Bürogebäude mit Flachdach, Standortänderung, Verlängerung der Lagerhalle und Änderung der Konstruktion, Änderung der Stellplatzanordnung, Standortänderung des Carports, Vergrößerung der Empore, Benzstraße, Weißenhor |
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| BA 11/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen im März 2025, begehrte der Antragsteller die Genehmigung zur Errichtung einer Lagehalle mit Bürogebäude und Betriebswohnung auf dem Baugrundstück an der Benzstraße in Weißenhorn.
In einer Sitzung am 05.05.2025 hat der Bauausschuss das Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Mit Bescheid vom Landratsamt wurde das Vorhaben im Juli 2025 genehmigt.
Der Bauwerber hat zwischenzeitlich einen Tekturantrag eingereicht, geändert werden soll die Dachausführung, Verlängerung der Lagerhalle um ca. 1 m und Änderung der Konstruktion sowie die Anordnung der Stellplätze und der Standort des Carports, Vergrößerung der Empore.
Zur Beschreibung des Vorhabens und zur baurechtlichen Bewertung wird zunächst auf den Sachbericht zur Sitzungsvorlage vom 05.05.2025 verwiesen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans „Birkholz“. Die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Die neugeplante Dachausführung bedarf einer Befreiung.
Die Tektur sieht die Ausführung eines Büro- und Wohngebäudes mit einer Grundfläche von ca. 11,60 x 16,60 m, einem Flachdach und einer Höhe inklusive Attika von ca. 7,20 m vor. Die Lagerhalle mit einer Länge von ca. 25,20 m erhält ein Satteldach mit einer Neigung von 10 Grad.
Nach Auffassung der Verwaltung kann der nach wie vor erforderlichen Befreiung zugestimmt werden, da die Dachausführung in einem Industriegebiet nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Die Ausnahme von der unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen wird ebenfalls weiterhin benötigt. Das Erdgeschoss des geplanten Wohn- und Bürogebäudes beinhaltet eine Betriebswohnung. Wohnen ist im Industriegebiet grundsätzlich unzulässig. Der Bebauungsplan sieht jedoch in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen explizit die Möglichkeit vor, ausnahmsweise Betriebsleiterwohnungen zu zulassen.
Die Verwaltung schlägt vor, eine Betriebsleiterwohnung zuzulassen, unter der Begründung, dass die Wohnung ausschließlich vom Betriebsleiter /-inhaber und dessen Familie genutzt wird. Eine allgemeine Nutzung der Wohnung für Betriebsangehörige oder Dritte soll nicht zulässig sein.
Die erforderlichen 11 Kfz Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu dem Vorhaben zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
| 1. | Der Ausnahme nach 2.1 des Bebauungsplans für die geplante „Betriebswohnung“ wird nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Wohnung ausschließlich vom Betriebsleiter /-inhaber und dessen Familie genutzt wird. Eine allgemeine Nutzung der Wohnung für Betriebsangehörige oder Dritte soll nicht zulässig sein. |
| 2. | Das Einvernehmen wird im Übrigen erteilt. |
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.3. | Verlängerung der Baugenehmigung: Errichtung eines Zwerchhauses, eines Windfangs und einer Doppelgarage, Eichenweg, Weißenhorn |
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| BA 12/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 19.01.2026, eingegangen bei der Stadt am 27.01.2026, begehrt der Antragsteller die Verlängerung seiner Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 zur Errichtung eines Zwerchhauses, eines Windfangs und einer Doppelgarage an bestehendem Einfamilienhaus auf dem Baugrundstück Eichenweg um 1 Jahr.
Der Bauausschuss hat zu dem Bauantrag von 2022 das Einvernehmen erteilt.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass einer Verlängerung der Baugenehmigung um ein Jahr nichts entgegensteht.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung um ein Jahr wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.4. | Verlängerung der Baugenehmigung: Umbau bestehendes Wohngebäude und Errichtung einer Garage; Römerstraße; Weißenhorn |
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| BA 13/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 22.01.2026, eingegangen bei der Stadt am 30.01.2026, begehrt der Antragsteller die Verlängerung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 zum Umbau eines bestehenden Wohngebäudes und Errichtung einer Garage auf dem Baugrundstück an der Römerstraße in Weißenhorn um vier Jahre.
Für das Vorhaben ist eine Abweichung von den Abstandflächen erforderlich, welche die Baurechtsbehörde genehmigen muss und der im Antrag aus dem Jahr 2022 bereits zugestimmt wurde.
Der Bauausschuss hat zu dem Bauantrag von 2022 das Einvernehmen erteilt.
Nach Auffassung der Verwaltung spricht nichts gegen eine Verlängerung der Baugenehmigung um vier Jahre.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen zur Verlängerung der Baugenehmigung um vier Jahre wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.5. | Antrag auf Baugenehmigung, Nutzungsänderung von einem Lebensmittelmarkt zu einem Non-Food-Discounter, Reichenbacher Straße, Weißenhorn |
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| BA 14/2026 |
Sachverhalt:
Die Antragstellerin, beantragt die Nutzungsänderung des Lebensmittelmarktes zu einer Action-Filiale.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Somit richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB: Das geplante Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Die Kubatur des Gebäudes bleibt unverändert. Das Gebäude fügt sich somit nach Maß der Nutzung in die Umgebung ein.
Anhand der umgebenden Bebauung ist von einem faktischen Mischgebiet (MI) i. S. v. § 6 BauNVO auszugehen. Die Nutzungsänderung von einem Lebensmittel-markt in eine Action-Filiale ist somit zulässig.
An der Ost- und Westseite sollen Wärmepumpen aufgestellt werden. Ob diese den rechtlichen Grundlagen der GEG und der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (AVEn) entsprechen, fällt in den Zuständigkeitsbereich der unteren Baurechtsbehörde.
Nach der städtischen Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) werden 9 Fahrradstellplätze auf dem Baugrundstück dargestellt und damit den genannten Anforderungen genüge getan.
Die nach der BayGaStellV erforderlichen 20 Kfz-Stellplätze werden vollständig nachgewiesen. Laut Angaben der Antragstellerin stehen auf dem Baugrundstück insgesamt 42 Stellplätze zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der gemischten Nutzung des Grundstücks ergibt sich eine Gesamtzahl von 123 Stellplätzen, darunter vier barrierefreie.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Stadtrat Hoffmann merkte an, dass er das Vorhaben kritisch sehe, da es eine Konkurrenz zum Gewerbe in der Innenstadt darstelle. Zudem sei das Sortiment seiner Ansicht nach nicht passend für eine Fair-Trade-Stadt. Aus diesen Gründen könne er dem Vorhaben nicht zustimmen.
Stadtrat Amann erklärte, er erinnere sich noch gut an die Diskussion zu Beginn der Ansiedlung der Märkte. Damals sei ein Vollversorger für die Ortsteile Oberhausen, Wallenhausen, Biberachzell und weitere als dringend notwendig erachtet worden. Nun habe sich jedoch gezeigt, dass dies offenbar nicht in dem ursprünglich angenommenen Umfang der Fall sei. Der Action-Markt stelle aus seiner Sicht einen Handwerker-Vollversorger im Billigsegment dar.
Stadtrat Richter merkte an, er schließe sich den Ausführungen seiner Vorredner an. Er erinnere an die damalige Diskussion um den Bau der Märkte, einschließlich des Bürgerentscheids zur Bebauung des Grundstücks. Für eine derart zentrale Lage habe man sich allerdings eine andere Nutzung vorgestellt. Insgesamt sei die Situation daher unbefriedigend. Andererseits könne man auch den Eigentümer verstehen, der bemüht sei, sein Gebäude wieder zu vermieten.
Stadtrat Simmnacher wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Bauausschusses sei zu entscheiden, welche Art von Geschäft sich dort ansiedle. Man müsse auch die positiven Aspekte betrachten, da ein solches Geschäft voraussichtlich zusätzliche Kundschaft aus dem Umland anziehen könne, was wiederum der Stadt wirtschaftlich zugutekommen könnte.
Stadtrat Fliegel schloss sich der Meinung von Stadtrat Richter an. Wäre im Vorfeld bekannt gewesen, welche Art von Nutzung dort entstehen werde, hätte man seiner Ansicht nach möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen. Zudem sehe er dadurch geringere Chancen für den bestehenden Einzelhandel.
Stadtrat Kühle merkte an, dass es beim Bau der Gebäude seinerzeit keinen vergleichbaren öffentlichen Aufschrei hinsichtlich der Zukunft von Metzgereien und Bäckereien gegeben habe. Nun wolle man zwar den Einzelhandel schützen, doch zuvor habe dies offenbar weniger Beachtung gefunden. Seiner Ansicht nach sollte das Gebäude wieder einer Nutzung zugeführt werden. Grundsätzlich sei es ihm zudem lieber, dort einen Non-Food-Discounter zu sehen als einen weiteren Food-Markt.
Stadtrat Schrodi merkte an, dass die Argumentation schwierig sei. Würde beispielsweise der V-Markt einen Baumarkt etablieren wollen, würde dies vermutlich ebenfalls kaum auf Widerstand stoßen. Zudem gebe es viele Menschen, die ein günstiges Marktangebot in Anspruch nehmen würden. Der Bauausschuss habe seiner Ansicht nach nicht das Recht zu bestimmen, wer in das Gebäude einziehe. Stattdessen solle man eher darauf hinwirken, dass in der Innenstadt bessere Möglichkeiten zur Ansiedlung von Einzelhandel geschaffen würden. Er habe außerdem darauf hingewiesen, dass ein Einzelhandelsgeschäft in Weißenhorn oft nicht ausreichend Umsatz generieren könne, um die derzeitigen Mietpreise für Ladengeschäfte zu decken.
Bürgermeister Dr. Fendt ergänzte, dass man sich in die Rolle des Eigentümers versetzen solle. Aldi suche derzeit einen Mieter und könne dies grundsätzlich eigenständig entscheiden. Die gesetzlichen Regelungen würden eine solche Nutzung zulassen. Zudem habe es damals einen Bürgerentscheid gegeben, bei dem sich die Bürger für die Bebauung und damit für die Errichtung der Gebäude ausgesprochen hätten.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 11:4
Der Beschluss wurde mit 11 Stimmen angenommen.
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| 2.6. | Antrag auf Bauvoranfrage, Neubau eines Carports, Ringeisenstraße, Weißenhorn |
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| BA 18/2026 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt mit Eingang vom 04.02.2026 einen Bauvorbescheid um rechtsverbindlich zu klären, ob dem Vorhaben „Neubau eines Carports“ auf dem Baugrundstück Ringeisenstraße in Weißenhorn einer Befreiung vom Bauplanungsrecht zugestimmt wird.
Der Carport soll eine Grundfläche von ca. 9 x 5 m haben. Er soll ein Flachdach erhalten und bis zum Eingang erweitert werden.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nord“. Gemäß § 3 der textlichen Festsetzungen sind Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Das Vorhaben überschreitet auf der Westseite die Baugrenze mit ca. 4 m, hier benötigt der Bauwerber eine Befreiung.
Der Carport soll nahezu vollständig außerhalb des Baufensters mit ca. 9 x 5 m (45 m²) von insgesamt geplanten 60 m² errichtet werden.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans werden eingehalten.
In seinem Antrag verweist der Bauwerber auf ein ebenfalls außerhalb des Baufensters umgesetztes und genehmigtes Vorhaben in der näheren Umgebung.
Dieses vom Bauwerber erwähnte Vorhaben überschreitet auf der Westseite die Baugrenze zum Nachbargrundstück. Zur Straßenseite und somit zur Verkehrsfläche Richtung Norden wird die Baugrenze hingegen eingehalten.
Planungstechnisch ist es jedoch denkbar, die Positionierung und die Abmessungen des Carports auf dem Grundstück so zu variieren, dass die festgesetzte Baugrenze eingehalten werden könnte.
Der Bebauungsplan sieht vor, dass die baulichen Anlagen in einer Flucht stehen. Dies würde durch den Antrag des Bauwerbers durchbrochen werden. Da es in der Umgebung kein vergleichbares Vorhaben gibt, besteht auch kein faktischer Anspruch.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, das Einvernehmen nicht zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine kurze Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird nicht erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.7. | Antrag auf Baugenehmigung: Vergrößerung des bestehenden Balkons mit Treppenaufgang, Von-Thürheim-Straße, Biberachzell |
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| BA 16/2026 |
Sachverhalt:
Mit dem am 16.02.2026 eingegangenen Antrag auf Baugenehmigung begehrt der Antragsteller die Genehmigung zum Anbau einer Außentreppe und zur Vergrößerung des bestehenden Balkons an ein bestehendes Wohnhaus in der Von-Thürheim-Straße in Biberachzell.
Geplant ist die Errichtung einer Außentreppe. Im Rahmen dieser Maßnahme soll der bestehende Balkon um die Breite der Treppe erweitert werden. Die Außentreppe erhält eine Breite von 1,50 m, weshalb der Balkon entsprechend um 1,50 m vergrößert wird. Die Erweiterung ermöglicht einen ergänzenden Zugang zum Geschoss und gewährleistet zugleich die funktionale Integration der Treppenanlage in die bestehende Gebäudestruktur.
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Zweifel daran, dass sich der Gebäudekomplex auch nach Realisierung der Treppe und Erweiterung des Balkons weiter nach Art und Maß der Nutzung iSv. § 34 BauGB in die Umgebung einfügt, bestehen nicht.
Die Eigentümergemeinschaft des Gebäudekomplexes hat dem Vorhaben des Bauwerbers zugestimmt.
Die Verwaltung schlägt vor das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich keine Diskussion an.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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| 2.8. | Antrag auf Baugenehmigung: Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, Franz-Liszt-Straße, Weißenhorn |
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| BA 17/2026 |
Sachverhalt:
Mit Antrag auf Baugenehmigung, eingegangen am 16.02.2026, begehrt die Antragstellerin die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines bestehenden Wohngebäudes mit einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „B“. Der Bebauungsplan setzt an der Stelle des Bauvorhabens allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO fest. Die geplante Nutzung Wohnen ist somit zulässig.
Geplant ist, die derzeit zusammenhängende Wohnung im Untergeschoss und Erdgeschoss in zwei separate Wohneinheiten aufzuteilen. Die baulichen Maßnahmen umfassen insbesondere:
| • | die funktionale Trennung der Geschosse, |
| • | die Schaffung jeweils eigenständiger Zugänge, |
| • | die Anpassung der Grundrisse zur Bildung zweier abgeschlossener Wohnungen, |
Ziel des Vorhabens ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum innerhalb des bestehenden Gebäudebestands, ohne Erweiterung der äußeren Gebäudehülle.
An der Kubatur und somit auch am Maß der baulichen Nutzung ändert sich durch die beantragte Nutzungsänderung nichts.
Die nach der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen vier Stellplätze werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die nach der städtischen Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellsatzung) erforderlichen zwei Fahrradstellplätze je Wohneinheit werden auf dem Baugrundstück ebenfalls hergestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.
Diskussion:
Der Tagesordnungspunkt wurde erläutert. Es schloss sich eine Diskussion an.
Bürgermeister Dr. Fendt erläuterte, dass es in der Vergangenheit vereinzelt Vorhaben gegeben habe, die nicht umgesetzt werden konnten, da kein Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Seit dem 30.10.2025 gebe es jedoch – befristet bis zum 31.12.2030 – die gesetzliche Regelung des sogenannten „Bau-Turbos“. Dieser gelte sowohl für Vorhaben innerhalb bestehender Bebauungspläne als auch für Projekte im unbeplanten Innenbereich sowie im angrenzenden Außenbereich, sofern Wohnraum geschaffen werde. Dadurch werde es den Kommunen ermöglicht, Wohnbauvorhaben unmittelbar zu genehmigen, ohne ein langwieriges Bauleitplanverfahren durchführen zu müssen.
Stadtrat Schulz merkte an, dass in der Stellplatzsatzung festgelegt sei, dass bei hintereinander angeordneten Stellplätzen der Stellplatz vor der Garage eine Tiefe von 6 m aufweisen müsse. Bei einem klassischen Garagentor sei dies seiner Ansicht nach nicht möglich, während dies bei einem Sektionaltor kein Problem darstelle. Er habe daher nachgefragt, ob dieser Aspekt im vorliegenden Antrag entsprechend geprüft worden sei. Zudem würde sich durch die Änderung von einem Einfamilienhaus zu einem Mehrfamilienhaus auch die Anforderungen an die Anzahl der Stellplätze ändern.
Beschluss:
„Das Einvernehmen wird erteilt, sofern die städtische Stellplatzsatzung eingehalten werde.“
Abstimmungsergebnis: 15:0
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
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3.1. | Anfrage Stadtrat Ritter |
Stadtrat Ritter wurde von Bürgern auf den Zustand des Parkplatzes P6 am Waldfriedhof angesprochen. Es haben sich Kuhlen und Löcher gebildet, man bitte um die Aufschüttung der Löcher mit Kies.